Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2011, Az. 5 StR 44/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 8661

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5 StR 44/11 [X.] vom 15. März 2011 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 15. März 2011 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. Oktober 2010 nach § 349 Abs. 4 [X.] im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine allgemeine Strafkammer des [X.] zu-rückverwiesen. G r ü n d e
1 Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperver-letzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat Erfolg. Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Das [X.] hat es unterlassen, sich ausdrücklich mit den Vor-aussetzungen des [X.] der ersten Alternative des § 213 StGB auseinanderzusetzen. Hierzu bestand nach den Urteilsfest-stellungen indessen Anlass, weil vom Opfer unmittelbar vor der Tat beträcht-liche Provokationen ausgegangen sind ([X.] f., 13). Rechtlich war die Erörterung des § 213 Alt. 1 StGB angezeigt, weil sein Vorliegen auch im Rahmen des § 224 StGB die Annahme eines minder schweren Falles regel-mäßig gebietet (vgl. zu § 226 Abs. 2 StGB a.F. [X.], Beschlüsse vom 5. Februar 1991 [X.] 5 StR 6/91, [X.]R StGB § 226 Strafrahmenwahl 2; vom 19. Januar 1994 [X.] 2 StR 560/93, [X.]R StGB § 226 Strafrahmenwahl 5; sie-2 - 3 - he auch [X.], Beschluss vom 9. August 1988 [X.] 4 StR 221/88, [X.]R StGB § 223a Abs. 1 Strafzumessung 2). Im Hinblick auf die dem Angeklagten zu-gebilligte alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit ist nach allgemeinen Regeln eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB denkbar. Trotz beträchtlicher, den Angeklagten belastender Umstände kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass die [X.] bei zutreffender Beurteilung eine mildere Strafe verhängt hätte. 3 2. Der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen auch im Hinblick darauf mit auf, dass die Schuldfähigkeitsprüfung des [X.] gleichfalls durchgreifenden Bedenken begegnet und dem neu entscheidenden Tatge-richt eine in sich stimmige [X.] ermöglicht werden muss. [X.] hat es die [X.] unterlassen, eine [X.] hier mögliche [X.] Berechnung der Blutalkoholkonzentration vorzunehmen und deren Ergebnis ins Verhältnis zu den sonstigen [X.] nach Lage des Falls eher nicht nach einer Annahme des § 21 StGB drängenden [X.] Ergebnissen der Beweisaufnahme zu setzen (vgl. [X.], Beschluss vom 28. April 2010 [X.] 5 [X.], [X.], 257, 258 mwN). Zudem hätte ein [X.] hinzugezogen werden müssen (vgl. [X.], Beschluss vom 23. [X.] 2011 [X.] 5 StR 24/11 mwN). Dieser sollte sich bei der Untersuchung des psychischen Zustands des Angeklagten auch mit dessen Vorleben, insbe-sondere Alkoholgewohnheiten und etwaiger -beeinflussung bei seinen Vorta-ten sowie dissozialen Verhaltensmustern, auseinandersetzen. 4 3. Der Senat verweist die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 [X.] an eine allgemeine Strafkammer des [X.] zurück (vgl. [X.], Urteil vom 7. September 1994 [X.] 2 StR 264/94, NJW 1994, 3304, 3305, insoweit in [X.]St 40, 251 nicht abgedruckt; [X.], [X.], 53. Aufl., § 354 Rn. 42). Denn der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung ist in 5 - 4 - Rechtskraft erwachsen, womit der die Zuständigkeit des [X.] Tatvorwurf des versuchten Totschlags weggefallen ist. [X.] Raum [X.] [X.]

Meta

5 StR 44/11

15.03.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2011, Az. 5 StR 44/11 (REWIS RS 2011, 8661)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8661

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