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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 48/09 vom 16. Februar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 16. Februar 2010 beschlossen: Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Gründe: Der Kläger hat den Rechtsstreit für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte die Klageforderung vollständig ausgeglichen hat. Die ordnungsgemäß belehrte Beklagte hat der Erledigung innerhalb der Frist des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht widersprochen. Gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nunmehr nach billi-gem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Die Klage hätte voraus- 1 - 3 - sichtlich Erfolg gehabt (vgl. [X.], Urt. v. 5. November 2009 - [X.] ZR 233/08, [X.], 886). Ganter [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 30.01.2009 - 1 O 174/08 -
Meta
16.02.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2010, Az. IX ZR 48/09 (REWIS RS 2010, 9344)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 9344
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