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PDF anzeigen[X.] 121/03vom14. Oktober 2003in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 14. Oktober 2003 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.]:Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem [X.] 16. Zivilsenats des [X.] vom [X.] einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.Gründe:[X.] Beklagten sind vom [X.] zur Räumung und Her-ausgabe ihrer Wohnung verurteilt worden. Das [X.] hat die Revi-sion nicht zugelassen. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer [X.]. Mit der beabsichtigten Revision wollen die Beklagten [X.] des [X.] erstinstanzlichen Urteils erreichen.Vorab beantragen sie, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen.II.Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der [X.] ist nicht begründet.Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil einge-legt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, daß die [X.] 3 -streckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem [X.] nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegen-des Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2, § 544 Abs. 5 Satz 2ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] kann sichder Schuldner allerdings nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckungbringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsin-stanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat [X.] dies versäumt, kommt eine Einstellung der [X.] § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Ausnahme gilt [X.] dann, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus [X.] nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Vollstreckungsschutzan-trag nach § 712 ZPO zu stellen (zuletzt z.B. Beschlüsse vom 19. August 2003- VIII ZR 188/03; vom 21. November 2001 - [X.]/00, NJW-RR 2002, 573;vom 31. Oktober 2000 - [X.], NJW 2001, 375; vom 27. August 1998- XII ZR 167/98, NJW-RR 1998, 1603 und vom 5. Juni 1996 - [X.] 1996, 2103 jew.m.w.[X.] haben die Beklagten in der Berufungsinstanz keinen Voll-streckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Dafür, daß dies ihnen nichtmöglich oder zumutbar war, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.Soweit die Beklagten sich in ihrem vorliegenden Antrag auf das ärztliche [X.] Facharztes für innere Medizin [X.] vom 9. September 2003 unddie ärztliche Bescheinigung des Internisten [X.] September 2003 stützen, ist der sich daraus ergebende [X.] Beklagten bereits erst- und zweitinstanzlich vorgetragen, ohne daß die [X.] dies zum Anlaß genommen hätten, einen [X.] § 712 ZPO zu stellen. Der Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist- 4 -nach § 721 Abs. 1 ZPO ersetzt einen Schutzantrag nach § 712 Abs. 1 [X.].[X.] [X.] Dr. LeimertWiechers [X.]
Meta
14.10.2003
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2003, Az. VIII ZR 121/03 (REWIS RS 2003, 1230)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1230
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