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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB
38/15
vom
20. August
2015
in dem
Rechtsstreit
-
2
-
Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] Pape, [X.] und die Richterin Möhring
am 20. August
2015
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Beklagten vom 16. Juli 2015 gegen
den Senatsbeschluss vom 22. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 22.
Juni 2015 auszulegende Eingabe des Beklagten vom 16.
Juli 2015 gibt keine Veran-lassung zu einer Fortsetzung des abgeschlossenen Rechtsmittelverfahrens.
Die Akten sind dem [X.] als Rechtsbeschwerdegericht (§
133 GVG) durch das [X.] vorgelegt worden, weil der Beklagte ge-gen dessen Beschluss vom 27.
März 2015 mit Schreiben vom 16.
April 2015 ausdrücklich "Beschwerde"
eingelegt und darin eine "Entscheidung des [X.]"
begehrt hatte. Sein
Rechtsmittel hatte er auch nicht zu-rückgenommen, nachdem er vom [X.] in dessen weite-rem Beschluss vom 18.
Mai 2015 ausdrücklich auf die Unzulässigkeit hingewie-sen worden war.
Seine E-Mail-Anfrage vom 18.
Juni 2015 enthielt ebenso wie seine weitere Anfrage vom 1.
Juli 2015 keinen Vortrag zur Sache, sondern
erschöpfte
sich in einer Auskunftsbitte zum Geschäftsgang, die von der Ge-schäftsstelle des Senats beantwortet worden
ist.
1
-
3
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Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen kann.
Kayser
[X.]
Pape
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.02.2014 -
309 [X.]/13 -
O[X.], Entscheidung vom 27.03.2015 -
2 U 1/14 -
2
Meta
20.08.2015
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2015, Az. IX ZB 38/15 (REWIS RS 2015, 6362)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 6362
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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