Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2013, Az. IX ZR 61/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4821

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZR 61/10

vom

20. Juni
2013

in dem
Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Raebel, die Richterin [X.], den Richter
Grupp und die Richterin Möhring

am
20. Juni 2013
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25.
Zivilsenats des [X.] vom 5.
März 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000

Gründe:

Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§
543 Abs.
2, §
544 ZPO) besteht nicht.

Die vom Berufungsgericht bejahte [X.] der Beklagten verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Das fallbezogene Ergebnis folgt bereits aus den Grundsätzen des [X.] vom 19.
Dezember 1996 (IX
ZR 327/95, NJW 1997, 1235), die der Senat in seinem Urteil vom 14.
Juni 2012 (IX
ZR 145/11, [X.], 297 Rn. 19 [X.]) erneut bestätigt hat. In seiner Sub-sumtion ist das Berufungsgericht weder von Rechtssätzen des [X.] abgewichen noch hat es durch Übergehung von Sachvortrag das rechtli-1
2
-

3

-
che Gehör der Beklagten verletzt. Bei der Auslegung der erteilten Testate durfte die Erklärung des Zweitbeklagten herangezogen werden, die dieser am 27.
März 2009 zu Protokoll des [X.] abgegeben hat. Die vom [X.] verneinte Möglichkeit, ein Mitverschulden der Mandantin gegen-über der Klägerin entlastend zu berücksichtigen, steht im Einklang mit aner-kannten Rechtsgrundsätzen, nach denen die entsprechende Anwendung von §
334 [X.] konkludent abbedungen werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 10.
No-vember 1994 -
III
ZR 50/94, [X.]Z 127, 378, 385
f; ebenso etwa [X.]/[X.], 6.
Aufl. §
328 Rn.
201; [X.]/[X.], [X.], 2009, §
328 Rn.
111). Auch das für die Gegenmeinung angeführte Werk von [X.]/
Lenzen/Schmeer (Steuerberaterhaftung, 4.
Aufl., Rn.
702 S.
554 Mitte) folgt dieser Ansicht. Sie wird heute überdies
im Ergebnis
durch §
311 Abs.
3 [X.] bestätigt; denn die Beklagten haften der Klägerin bereits aufgrund eines eige-nen Vertrauensverhältnisses, ohne dass sich die Klägerin hier -
wie bei einem

-

4

-
Auskunftsvertrag (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 1.
Dezember 1994 -
IX
ZR 53/94, GI
1995, 130)
-
ein Mitverschulden der Mandantin anrechnen lassen müsste.

Kayser
Raebel
[X.]

Grupp
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.05.2009 -
8 O 588/03 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 05.03.2010 -
25 U 55/09 -

Meta

IX ZR 61/10

20.06.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2013, Az. IX ZR 61/10 (REWIS RS 2013, 4821)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4821

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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