Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2012, Az. IX ZR 151/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9108

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 151/09

vom

16. Februar 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, den
Richter Raebel, die Richterin [X.], [X.]
Pape und die Richterin Möhring

am
16. Februar 2012
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 28.
Zivilsenats des [X.] vom 4.
Juni 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert des
Beschwerdeverfahrens wird auf 370.000

t-gesetzt.

Gründe:

Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht.

1. Welche Pflichten den Rechtsanwalt vor Abschluss eines Abfindungs-vergleichs von erheblicher Tragweite treffen, ist in
der Rechtsprechung des [X.] ausreichend geklärt (vgl. [X.], Urteil vom 21.
April 1994 -
IX
ZR 123/93, NJW 1994, 2085
ff mwN; vom 13.
April 2000 -
IX
ZR 372/98, [X.], 1944 unter II
1.
a; Urteile vom 8.
November 2001 -
IX
ZR 404/99, [X.]-Report 2002, 373; IX
ZR 64/01, [X.], 292; Urteil vom 11.
März 2010 -
IX
ZR 104/08, [X.], 815 Rn.
8; Beschluss vom 26.
Januar 2006 -
IX
ZR 204/02, bei juris). Der Rechtssatz des Urteils vom 26.
Januar 2006 (IX
ZR 232/01, [X.], 927
=
NJW-RR 2006, 923 Rn.
22), auf den sich die Be-1
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3

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schwerde beruft, bezieht sich nicht auf Tatsachen, die eine aktuelle, [X.] gestützte Prognose voraussetzen, die mithin von dem unfallverletzten Mandanten aus eigener Kenntnis nicht verlässlich beurteilt werden können
und
die
von dem Rechtsanwalt nach älteren Befunden als zweifelhaft gewertet wer-den müssen. Darauf weist die Beschwerdeerwiderung zutreffend hin. Die Frage des Mitverschuldens auf Seiten
des [X.] ist nach diesem Ausgangspunkt nicht zulassungserheblich.

2. Die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises zur haftungsausfüllen-den Kausalität hat das Berufungsgericht im Einklang
mit der Rechtsprechung des [X.] in zweistufiger Prüfung festgestellt. Es gab zunächst keinen vernünftigen Grund, davon abzusehen,
vor dem Abschluss des Abfin-dungsvergleichs
ein aktuelles medizinisches Gutachten über die künftige Be-rufsfähigkeit des [X.] einzuholen. Es gab sodann keinen vernünftigen Grund dafür, trotz der tatrichterlich festgestellten negativen Prognose eines solchen hypothetischen Gutachtens den angebotenen Vergleich abzuschließen.

3. Das Berufungsgericht hat das rechtliche Gehör des Beklagten nicht verletzt. Das Sachverständigengutachten von Prof.
Dr.
K.

hat es zur Gänze berücksichtigt, indem auch auf die Möglichkeit einer Teilzeitstelle des

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4

-
[X.] als [X.] eingegangen worden ist. Der angeblich übergan-gene Beweisantritt hat nicht den von der Beschwerde bezeichneten Inhalt und war nach seiner aktenkundigen Fassung nicht entscheidungserheblich.

Kayser
Raebel
[X.]

Pape
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
15 [X.]/06 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 04.06.2009 -
I-28 U 66/07 -

Meta

IX ZR 151/09

16.02.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2012, Az. IX ZR 151/09 (REWIS RS 2012, 9108)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9108

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