Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2011, Az. IX ZR 76/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1761

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 76/09

vom

3. November 2011

in dem Rechtsstreit

-
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-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin Lohmann
und den
Richter Dr.
Fischer

am
3. November 2011
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats
in [X.] des
Oberlandesgerichts Frank-furt am Main
vom 9. Oktober
2008
wird auf Kosten der
Beklagten
zurückgewiesen.

Der Streitwert des
Verfahrens
der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 34.587,19

festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung noch erfordert
die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§
543 Abs.
2 ZPO).

1. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde rügt, das Berufungsgericht
habe die Klageforderung insgesamt als nicht verjährt betrachtet, deckt die Be-1
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schwerdebegründung keine Obersatzabweichung
von der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf.

Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass der bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch mit der rechtskräfti-gen Aufhebung des vorläufig vollstreckbaren Urteils entsteht
und ab diesem Zeitpunkt der Verjährung unterliegt. Sollte das Berufungsgericht dabei verkannt haben, dass der Vorprozess teilweise bereits mit Ablauf der Frist zur
Anschluss-revision in Rechtskraft erwachsen ist, soweit die Klage durch das Berufungsur-teil vom 25.
Februar 1994 abgewiesen worden ist, handelte es sich um einen Rechtsanwendungsfehler in einem Einzelfall, welcher die Zulassung der [X.] zur Einheitlichkeitssicherung (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 Fall
2 ZPO) nicht trägt (vgl. [X.], Beschluss vom 1.
Oktober 2002 -
XI
ZR 71/02, [X.]Z 152, 182, 188; vom 31.
Oktober 2002 -
V
ZR 100/02, [X.], 259, 260; vom 23.
März 2011 -
IX
ZR 212/08, [X.], 196 Rn.
7).

Die insoweit erhobene
Gehörsrüge ist nicht begründet.

2. Die Entscheidung der Vorinstanzen, einen Anspruch auf Rückforde-rung der zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleisteten Zahlung auch insoweit zuzuerkennen, als nach
dem Vergleich vom 18.
Oktober 2004 eine Zahlungspflicht der Klägerin bestanden hat
(16.259,08

31.800
DM), ist unter Zulassungsgesichtspunkten ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die Vorinstanzen haben den Vergleich offenbar dahingehend verstan-den, dass hierdurch eine eigenständige Zahlungspflicht begründet werden und nicht ein Rechtsgrund für die bereits in der Vergangenheit zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleisteten Zahlungen geschaffen werden sollte. Gegen 3
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diese tatrichterliche Auslegung im Einzelfall deckt die Beschwerdebegründung keinen Zulassungsgrund
auf.

Eine verdeckte Obersatzabweichung wird auch insoweit nicht dargelegt, als das Berufungsgericht die Beklagte
bezüglich der Reichweite der Abgel-tungsklausel des Vergleichs
als beweisbelastet angesehen hat. Aus der von der Beschwerdebegründung herangezogenen
Rechtsprechung zur Beweislast des [X.] für das Fehlen des Rechtsgrunds ergibt sich die
Be-weislastverteilung nicht, weil das Entfallen des Rechtsgrunds für die zur [X.] geleistete Zahlung sowie die Reichweite der Abgeltungsklausel des Vergleichs zu unterscheiden sind.

3. Ein Zulassungsgrund liegt auch insoweit nicht vor, als die Klägerin die
zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem [X.] vom 29.
Oktober 1993 gezahlte Leistung zurückgefordert hat.

Hinsichtlich dieser Leistung bedeutet die Kostenregelung des Vergleichs vom 18.
Oktober 2004 entgegen der Auffassung der Beklagten nicht notwendig einen Rechtsgrund, weil der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.
Oktober 1993 durch die Aufhebung der Kostengrundentscheidung
des landgerichtlichen Urteils vom 22.
Juli 1993
in den
Rechtsmittelverfahren gegenstandslos gewor-den ist
(vgl. [X.] 2000, 185; [X.], NJW-RR 2001, 718; [X.] 2001, 236; [X.] 2005, 328; [X.] 2006, 588; [X.], ZPO, 22.
Aufl., §
103 Rn.
7). Die damit entscheidungserheb-liche Frage, ob durch den Vergleich vom 18.
Oktober 2004 der Fortbestand des [X.] vereinbart worden ist
(vgl.
hierzu [X.] Mün-chen, NJW-RR 2001, 718
f; MünchKomm-ZPO/Giebel, 3.
Aufl., §
104 Rn.
134; 7
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Prütting/Gehrlein/[X.], ZPO, 3.
Aufl., §
103 Rn.
7), betrifft nur den [X.] Einzelfall und begründet nicht die Zulassung der Revision.

4. [X.] ist unter zulassungsrechtlichen Gesichtspunkten auch nicht darin zu beanstanden, dass auf die zuerkannte Hauptforderung Zin-sen seit dem 16.
Februar 1994 zugesprochen worden sind. Wird eine Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleistet, so haftet der [X.] nach dem Wegfall des [X.] in entsprechender Anwendung des §
820 Abs.
1 Satz
2 BGB so, als ob der Herausgabeanspruch zur [X.] rechtshängig geworden wäre ([X.], Urteil vom 26.
Oktober 2006
-
IX
ZR 147/04, [X.]Z 169, 308 Rn.
33). Die Verzinsung einer Geldforderung ab deren Empfang kann daher zumindest unter dem Gesichtspunkt der Nut-zungsherausgabe gemäß §
818 Abs.
4, §
292 Abs.
2 in Verbindung mit §
987

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BGB verlangt werden. Gegen die Höhe des zuerkannten Zinssatzes bringt die Beschwerdebegründung einen Zulassungsgrund nicht vor.

Kayser
Gehrlein
[X.]

Lohmann
Fischer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.08.2006 -
6 O 2231/05 -

[X.] Frankfurt in [X.], Entscheidung vom 09.10.2008 -
15 [X.] -

Meta

IX ZR 76/09

03.11.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2011, Az. IX ZR 76/09 (REWIS RS 2011, 1761)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1761

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