Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS IV ZR 152/05 vom 18. April 2007 in dem Rechtsstreit
[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] am 18. April 2007 beschlossen: Der Senatsbeschluss vom 28. Februar 2007 wird dahin berichtigt, dass es am Ende des Absatzes Nr. 3 heißen muss: "Jedenfalls ist es nicht geboten, die Belehrung losgelöst von den [X.] bei jeder Nachfrage des Versicherers zu wiederholen (a.A. offenbar [X.] Ol-denburg VersR 1998, 449) oder feste Fristen vorzuse-hen, nach deren Ablauf jeder Nachfrage eine erneute Be-lehrung beizufügen ist (a.[X.] in [X.]/Langheid, [X.]. § 6 Rdn. 65)." Terno [X.] [X.]
[X.] Dr. [X.]
Meta
18.04.2007
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2007, Az. IV ZR 152/05 (REWIS RS 2007, 4259)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4259
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.