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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:080720B3STR198.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3
StR 198/20
vom
8. Juli 2020
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
8. Juli 2020
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
[X.] vom 19.
Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.]
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
-
2
-
Ergänzend
bemerkt der Senat:
Der seitens des [X.] beantragten Klarstellung der Einzie-hungsentscheidung des angefochtenen Urteils bedarf es nicht, weil die gewählte Formulierung dem Wortlaut des §
73c Satz
1 StGB entspricht.
Schäfer
Wimmer
Paul
Berg
Anstötz
Vorinstanz:
[X.], [X.], 19.12.2019 -
110 Js 3828/19 3 [X.]
Meta
08.07.2020
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2020, Az. 3 StR 198/20 (REWIS RS 2020, 11469)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11469
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