Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2013, Az. 4 StR 196/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3958

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 196/13

vom
18. Juli 2013
in der Strafsache
gegen

wegen vorsätzlichen Vollrausches

Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
18.
Juli 2013
gemäß §
46 Abs.
1, §
349 Abs.
2 StPO beschlossen:
1.
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 6.
Dezember 2012 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2.
Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Angeklagte zu tragen.
3.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nach-teil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.

-
2
-

Ergänzend zum Verwerfungsantrag des [X.] vom 6.
Mai 2013 ist
anzumerken:
Es kann dahinstehen, ob das [X.] bei dem Angeklagten rechtsfehler-frei einen mit einem Alkoholrausch qualitativ nicht vergleichbaren pathologischen Rausch festgestellt hat oder ob angesichts einer Blutalkoholkonzentration von 2,37
Promille und des Cannabiskonsums die Annahme eines gewöhnlichen oder
eines so genannten abnormen oder komplizierten Rausches näher gelegen hätte. Nach den Feststellungen wusste der Angeklagte jedenfalls, dass er durch das Trin-ken von nahezu einer ganzen Flasche Wodka neben dem Cannabiskonsum in einen nicht unerheblichen Rauschzustand geraten werde und wollte dies auch; zugleich war ihm bewusst, dass es infolge der von ihm eingenommenen Medikamente zu Wechselwirkungen kommen kann (UA S.
17). Er hat folglich beim [X.] vor Eintritt der Schuldunfähigkeit auch mit diesen die Schuldunfähigkeit
möglicherweise mitverursachenden Faktoren gerechnet und sie billigend in Kauf ge-nommen. Der Eintritt eines pathologischen Rauschzustandes würde sich unter die-sen Gegebenheiten lediglich als eine unwesentliche Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Geschehensablauf darstellen, die den Vorsatz unberührt lässt. Daher kommt hier die Entscheidung des [X.] nicht zum Tragen, dass ein patholo-gischer Rausch vom Betroffenen bei erstmaligem Auftreten in der Regel nicht

-
3
-

vorhersehbar und deshalb schuldlos herbeigeführt ist ([X.]urteil vom 21.
Juni 1994

4 StR
150/94, [X.], 198, 199
f.).
Mutzbauer
Roggenbuck
RiBGH [X.] ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschrifts-leistung gehindert.
Mutzbauer

Bender

Quentin

Meta

4 StR 196/13

18.07.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2013, Az. 4 StR 196/13 (REWIS RS 2013, 3958)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3958

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