Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2010, Az. 1 StR 50/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2010, 8041

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[X.] vom 25. März 2010 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 25. März 2010 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Beschluss des [X.] vom 4. Dezember 2009, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. November 2008 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 5. Februar 2010 ausgeführt: 1 "1. Die mit Schreiben vom [X.] eingelegte Revision des Angeklag-ten ist unzulässig, da er zuvor wirk[X.] auf Rechtsmittel gegen das [X.] verzichtet hatte (a) und die [X.] nicht eingehalten wurde (b). 2 a) Der Angeklagte hatte nach Urteilsverkündung wirk[X.] auf [X.] verzichtet (§ 302 Abs. 1 S. 2 StPO). Ausweislich des [X.] diese Erklärung nach 'qualifizierter Rechtsmittelbelehrung' abgegeben, vor-gelesen und genehmigt (vgl. BGHSt 50, 40; [X.], 282; Senat [X.], 679). Ein Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen oder ange-fochten werden. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er [X.] - 3 - [X.] ist (vgl. [X.], 421; NStZ-RR 2004, 50; [X.], 679; [X.], 282; [X.] StPO 52. Aufl. § 302 StPO Rn. 21 ff.). Die Darstellung des Angeklagten in seinen Schreiben vom [X.] und [X.] ist nicht vereinbar mit dem aus dem Protokoll ersichtlichen Ablauf der Hauptverhandlung, wie er auch im Beschluss des [X.] vom" 04.12.2009 "geschildert wird. b) Außerdem wurde die [X.] nicht eingehalten (§ 341 Abs. 1 StPO). Antrag auf Wiedereinsetzung ist nicht gestellt, für eine Wieder-einsetzung von Amts wegen besteht keine Grundlage (vgl. BGHSt 45, 227; [X.], 379; NJW 1995, 2568; [X.], 310; NStZ-RR 2005, 271). 4 2. Der Beschluss des [X.] ist aufzuheben und die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig durch den dafür zuständigen Senat auszu-sprechen. Der Tatrichter hat nur dann gemäß § 346 Abs. 1 StPO zu entschei-den, wenn sich die Unzulässigkeit allein aus der Nichteinhaltung von Frist- oder Formvorschriften ergibt. Kann die Unzulässigkeit dagegen auch auf anderen 5 - 4 - Gründen beruhen, so hat insge[X.]t das Revisionsgericht zu entscheiden ([X.] NStZ-RR 2004, 50; StraFo 2007, 421; [X.], 165; wistra 2009, 201)." Dem tritt der Senat bei. 6 Wahl Rothfuß Hebenstreit [X.] [X.]

Meta

1 StR 50/10

25.03.2010

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2010, Az. 1 StR 50/10 (REWIS RS 2010, 8041)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8041

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