Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2006, Az. 2 StR 65/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 3115

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 65/06 vom 14. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 14. Juni 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am [X.] [X.] und [X.] am [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], [X.]in am [X.] Roggenbuck, [X.] am [X.] Dr. Appl, Oberstaatsanwalt beim [X.] in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der [X.], Rechtsanwältin als Verteidigerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. September 2005 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des versuchten schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fäl-len schuldig ist; b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen [X.]. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubs in Tatein-heit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben [X.] und drei Monaten verurteilt. Seine Revision führt mit der Sachrüge zur Än-derung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet. 1 - 4 - 1. Nach den Feststellungen des [X.]s erlangte der gesondert ver-folgte, derzeit flüchtige [X.] im Oktober 2003 Kenntnis davon, dass am 22. Oktober 2003 im Rahmen eines sogenannten "[X.]" ein Betrag von 160.000 Euro in einem Lokal an die später Geschädigten [X.]

und [X.]übergeben werden sollte. [X.]gewann in der Folge den Angeklagten für den Plan, [X.] und [X.] zu überfallen. Spätes-tens am 22. Oktober 2003 erklärte sich der Angeklagte, der in finanziellen Schwierigkeiten war, zur Beteiligung bereit. [X.]gewann außerdem noch die [X.]und [X.].
sowie [X.]. für die Tat, denen er [X.] 5.000 Euro aus der Beute versprach. 2 Am [X.] beobachtete [X.]. absprachegemäß das Lokal, in dem sich die Geschädigten aufhielten, und teilte ihren Aufbruch an die übrigen Beteiligten mit, die in der Nähe der Wohnung der Geschädigten warteten.

[X.]. blieb im Fluchtfahrzeug sitzen, [X.]. beobachtete 30 Meter vom Tat-ort entfernt die Umgebung; [X.]und der Angeklagte versteckten sich in der Nähe des Hauses. Als die Geschädigten auf das Grundstück fuhren und anhiel-ten, rissen sie die Türen auf, besprühten die Geschädigten mit Reizgas und schlugen mit harten Schlagwerkzeugen auf sie ein, so dass beide Tatopfer Platzwunden am Kopf erlitten. Der Mittäter [X.]. entnahm unterdessen aus dem Kofferraum einen Karton; sodann flohen die Täter in ihrem Fluchtfahrzeug. Als sie unterwegs den Karton öffneten, fanden sie darin statt der erwarteten 160.000 Euro nur einige Flaschen Wein. Diese warfen sie mit dem Karton weg, da sie keine Verwendung dafür hatten. Die Mittäter [X.].

, [X.]. und

[X.]. wurden kurz darauf festgenommen und im April 2004 wegen der Tat zu Freiheitsstrafen zwischen zwei Jahren und sechs Monaten und drei [X.] verurteilt. Der Angeklagte tauchte zunächst unter und wurde erst im Januar 2005 festgenommen. Der Mittäter [X.]ist weiterhin flüchtig. 3 - 5 - 2. Die Verfahrensrüge, mit der die Ablehnung eines auf Vernehmung des (tatbeteiligten) Zeugen [X.] gerichteten Antrags gerügt wird, ist unzulässig, da sie den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt. Es handelte sich insoweit nicht um einen Beweisantrag im Sinne von § 244 Abs. 3 StPO, da es an hinreichenden Angaben zur Erreichbarkeit des Zeugen fehlte; der Antrag war daher als Beweisermittlungsantrag zu behandeln. Soweit die Revision unter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs. 2 StPO rügt, dass der [X.] weitere Bemühungen zur Ermittlung des Aufenthalts des (angeblich) "in die [X.]" ausgereisten Zeugen hätte entfalten müssen, ist die Rüge unzuläs-sig, denn es ist nicht vorgetragen, welches Ergebnis diese Bemühungen gehabt hätten. Der Vortrag der Revision beschränkt sich auf Vermutungen; soweit auf [X.] oder sonstige Unterlagen verwiesen wird, sind diese nicht vor-getragen. 4 3. Soweit die Sachrüge sich gegen die Beweiswürdigung zur täterschaft-lichen Beteiligung des Angeklagten wendet, ist sie, entgegen der Ansicht des [X.], unbegründet. Das [X.], das seine Überzeugung im Wesentlichen auf die Aussagen der bereits rechtskräftig zu milden Strafen verurteilten Tatbeteiligten [X.]. und [X.]. gestützt hat, hat die gegen die Richtigkeit dieser den Angeklagten belastenden Aussagen sprechen-den Gesichtspunkte gesehen; die Aussagen der Zeugen hat es gleichwohl mit knapper, aber noch tragfähiger Begründung als glaubhaft angesehen. 5 Das gilt im Ergebnis auch für die Erwägungen zu der Aussage des Ge-schädigten [X.] . Dieser hatte in zwei polizeilichen Vernehmungen angege-ben, einer der beiden Täter, die am Fahrzeug auf ihn und die Geschädigte [X.] einschlugen, sei "auffallend groß" gewesen, nämlich etwa 1,90 m groß. Der Angeklagte ist 1,68 m groß, der Mittäter [X.]1,75 m; [X.]. , der nach den auf seine Aussagen gestützten Feststellungen des [X.]s 6 - 6 - ca. 100 Meter vom Tatort entfernt im Fluchtfahrzeug verblieb, ist 1,92 m groß. In der Hauptverhandlung hat der Zeuge [X.] dann angegeben, die Angreifer hätten "normale" Körpergröße gehabt; der Täter am Kofferraum sei etwa 1,80 m groß und der größte der Angreifer gewesen. Diese Beschreibung passte auf den Zeugen [X.]. , der auch eingeräumt hat, den Karton aus dem Kofferraum genommen zu haben. Die Auffälligkeiten dieser Aussageänderung hat das [X.] gese-hen und bei der Beweiswürdigung bedacht. Seine Erwägungen, wonach der Zeuge [X.], der zum Tatzeitpunkt alkoholisiert war, aufgrund des überra-schenden Angriffs in der Dunkelheit nur eingeschränkte Wahrnehmungen ma-chen konnte und daher zu fehlerhaften Schätzungen gelangte, lassen im Er-gebnis einen Rechtsfehler nicht erkennen. 7 4. Die Verurteilung wegen vollendeten schweren Raubs wird von den Feststellungen nicht getragen. Soweit das [X.] ausgeführt hat, es sei dem Angeklagten darauf angekommen, "den Karton samt Inhalt – an sich zu bringen" ([X.]), hat es nicht bedacht, dass der weggenommene Karton den erwarteten Inhalt, auf welchen sich der Vorsatz der Täter bezog, nicht [X.]. An dem tatsächlichen Inhalt hatte der Angeklagte aber ebenso wenig Inte-resse wie an dem Karton selbst, beides wurde von den [X.] alsbald [X.]. 8 Der Angeklagte hat sich daher insoweit nur wegen versuchen schweren Raubs schuldig gemacht. Die gefährliche Körperverletzung steht hierzu in [X.]. Sie ist abweichend von der Ansicht des [X.]s in zwei tateinheit-lichen Fällen gegeben. Der [X.] konnte insoweit den Schuldspruch selbst [X.], da weitergehende Feststellungen nicht zu erwarten sind. § 265 StPO 9 - 7 - steht der Änderung des [X.] nicht entgegen; eine andere Verteidigung wäre dem Angeklagten nicht möglich gewesen. 5. Die Veränderung des Schuldspruchs führt schon im Hinblick auf § 23 Abs. 2 StGB zur Aufhebung des Strafausspruchs. 10 Insoweit merkt der [X.] an, dass die mit einer Verfahrensrüge angegrif-fene Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines Sachverständigen zum Beweis der Tatsache, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten im [X.] auf seinen Drogenkonsum zur Tatzeit zumindest erheblich vermindert war, rechtlichen Bedenken begegnet. Das [X.] hat den Antrag mit der [X.] zurückgewiesen, das Beweismittel sei völlig ungeeignet, da es in der Akte an Anknüpfungstatsachen fehle und der Angeklagte keine (weiteren) An-gaben zur Tat machen wolle. Auch wenn Anhaltspunkte dafür, die Schuldfähig-keit des Angeklagten könne gänzlich aufgehoben gewesen sein, hier [X.] fehlten und es daher von vornherein nur um die Prüfung einer möglicher-weise erheblich verminderten Schuldfähigkeit gehen konnte, durfte der Antrag, wie die Revision zutreffend einwendet, mit dieser Begründung nicht zurückge-wiesen werden. Dass ein psychiatrischer Sachverständiger wenige oder nur solche Anknüpfungstatsachen vorfindet, welche eine Beweisbehauptung nicht stützen, macht ihn nicht zu einem völlig ungeeigneten Beweismittel; im Übrigen 11 - 8 - ist auch nicht festgestellt, dass der Angeklagte sich einer Exploration verweigert hätte. Der neue Tatrichter wird dies im Rahmen der erforderlichen neuen Fest-stellungen zur Strafzumessung gegebenenfalls zu berücksichtigen haben. [X.] [X.] [X.] Roggenbuck Appl

Meta

2 StR 65/06

14.06.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2006, Az. 2 StR 65/06 (REWIS RS 2006, 3115)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3115

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