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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 201/11
vom
12. April 2012
in dem Rechtsstreit
-
2
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Der
VII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 12.
April
2012 durch den Vorsitzenden [X.] Prof.
Dr.
[X.], den [X.] Dr.
Kuffer, die [X.]in [X.], den [X.] Dr.
Eick und den [X.] Prof.
Leupertz
beschlossen:Auf die Gegenvorstellung der Kläger wird der Streitwert für
das [X.] in Abänderung des [X.] vom 9.
Februar
2012 auf
festgesetzt.
Die weitergehende Gegenvorstellung der Kläger wird zurückge-wiesen.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom
9.
Februar
2012 hat der Senat den Streitwert für das [X.]
der Kläger, das diese vor einer Begrün-dung der Beschwerde zurückgenommen haben, auf 46.766,17
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Gegenvorstellung, mit der sie eine Streitwertreduziebegehren.
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II.
Die Gegenvorstellung ist nur insoweit begründet, als von
dem festgesetz-ten Betrag die mit der Klage geltend gemachten außergerichtlichen [X.] in Höhe von 2.161,99
sind, was den Streitwert auf 44.604,18
Insofern handelt es sich um eine nicht werterhöhende Nebenforderung gemäß §
4 Abs.
1 Halbsatz
2 ZPO (vgl. [X.], Beschlüsse vom 5.
April
2011 -
VI
ZB
61/10, NJW-RR 2011, 1430 Rn.
5; vom 11.
März 2008 -
VI
ZB 9/06, NJW-RR 2008, 898 Rn.
5; vom 30.
Januar
2007 -
X
ZB
7/06, NJW 2007, 3289 Rn.
6
f.).
Im Übrigen ist die Gegenvorstellung unbegründet. Der Streitwert für das [X.] der Kläger richtet sich nach ihrer Be-schwer
durch das Berufungsurteil.
Diese ist mit insgesamt 44.604,18
zu
be-messen.
In dem von ihnen nicht angefochtenen Urteil hat das [X.] auf eine
Hauptforderung
der Kläger auf Zahlung in Höhe von 77.571,43
nebst Zinsen erkannt. Das Berufungsgericht hat diesen Anspruch auf 41.967,25
nebst Zinsen reduziert. Die Beschwer der Kläger beträgt insofern also 35.604,18
.
Hinzuzurechnen sind, was die Kläger in ihrer Gegenvorstellung übersehen, die Abweisung der Feststellungsklagen durch das Berufungsgericht. Das betrifft die Feststellungsanträge
zu II. 2.
(Wertminderung wegen der [X.]), V.
(Abwasserhebeanlage)
und VII.
(Fenster für
eine Klinkerfassade unge-eignet). Unter Zugrundelegung des vom Berufungsgericht festgesetzten Streit-
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werts von 3.000
ergibt sich eine
weitere Beschwer der Kläger in Höhe von 9.000
.
Der Senat geht davon aus, dass auch der [X.] zu II. 2. mit 3.000
[X.]
Kuffer
[X.]
Eick
Leupertz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.09.2009 -
9 O
120/08 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.08.2011 -
I-21 [X.] -
Meta
12.04.2012
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2012, Az. VII ZR 201/11 (REWIS RS 2012, 7358)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 7358
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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