Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2016, Az. V ZB 19/15

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 17362

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:210116BVZB19.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.]
vom

21. Januar 2016

in der Grundbuchsache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 47
Ein nichtrechtsfähiger Verein kann nicht allein unter seinem Namen in das Grundbuch eingetragen werden.
[X.], Beschluss
vom 21. Januar 2016 -
V [X.] -
[X.]

AG Lichtenberg

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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 21. Januar 2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und Weinland, [X.]
Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des [X.] vom 6. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1 ist im Grundbuch als Eigentümerin der im Be-schlusseingang bezeichneten Grundstücke eingetragen, die sie treuhänderisch für den Beteiligten zu 2 hält. Der Beteiligte zu 2 ist der [X.], [X.], [X.], [X.]-Anhalt und [X.]. Bei dem [X.] Schadenausgleich han-delt es sich um einen Zusammenschluss von Gemeinden und [X.] mit dem Zweck, durch Umlegung Schäden seiner Mitglieder auszuglei-chen, die aus Haftpflicht-
und Kraftfahrzeugschadensfällen sowie Unfällen ent-stehen. Er ist nicht im Vereinsregister eingetragen.

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Mit notariellen Urkunden vom 11. und 29. Juli 2013 ließ die Beteiligte zu 1 die Grundstücke an den Beteiligten zu 2 auf; sie beantragten und bewilligten die Eintragung des Beteiligten zu 2 als Eigentümer in das Grundbuch. Die [X.] zu
3, zu deren Gunsten an den Grundstücken jeweils eine Auflassungs-vormerkung eingetragen ist, bewilligte deren Löschung Zug um Zug gegen die Eintragung des Beteiligten zu 2 als Eigentümer in das Grundbuch.

Das Grundbuchamt hat die Anträge der Beteiligten auf Umschreibung des Eigentums und Löschung der Vormerkung zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der
zuge-lassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligte zu 1 und der Beteiligte zu 2 ihren Antrag weiter.

II.

Nach Ansicht des Beschwerdegerichts, dessen Entscheidung u.a. in [X.], 168 veröffentlicht ist, kann der Beteiligte zu 2 nicht allein unter seinem Namen in das Grundbuch eingetragen werden. Er sei wirtschaftlich tätig und daher, wenn er ein vollkaufmännisches Handelsgewerbe betreibe, als offene Handelsgesellschaft, anderenfalls als [X.] zu qua-lifizieren. In beiden Fällen sei er zwar rechts-
und grundbuchfähig. Es könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass er sich in das Handelsregister eintragen lasse. Auch die Qualifikation als [X.] helfe nicht weiter, da der Beteiligte zu 2 die gemäß §
47 Abs. 2 [X.] erforderli-che Eintragung sämtlicher Mitglieder als unpraktikabel ablehne.

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Der Beteiligte zu 2 könne aber auch dann nicht in das Grundbuch einge-tragen werden, wenn er als Verein und als solcher als rechtsfähig angesehen würde. Da er die Eintragung sämtlicher Mitglieder ablehne, könne dahingestellt bleiben, ob über §
54 Satz 1 [X.] die Vorschrift des §
47 Abs. 2 [X.] auf nicht eingetragene Vereine Anwendung finde. Für eine Grundbucheintragung allein unter seinem Namen fehle dem Beteiligten zu 2 die formelle Grundbuchfähig-keit, da er seine Existenz, Identität und Vertretungsverhältnisse nicht in den Formen des § 29 [X.] nachweisen könne und der Gesetzgeber in derartigen Fällen die Eintragung habe unterbinden wollen.

III.

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das [X.] nimmt zu Recht an, dass eine Eintragung des Beteiligten zu 2 nur unter seinem Namen in das Grundbuch unzulässig ist und das Grundbuchamt, da der Beteiligte zu 2 die Eintragung sämtlicher Mitglieder
ablehnt, die Anträge zu Recht zurückgewiesen hat.

1. Allerdings ist der Beteiligte zu 2 entgegen der Auffassung des [X.] weder als offene Handelsgesellschaft noch als [X.] (fortan: GbR) zu qualifizieren. Nach allgemeiner Ansicht in der Rechtsprechung und Literatur handelt es sich bei den [X.] Scha-densausgleichen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 [X.]; § 1 Abs. 3 Nr. 3 [X.] aF) typi-scherweise um nichtrechtsfähige Vereine ([X.], Beschluss vom 14. Juli 2010
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IV ZR 250/09, [X.], 1598, 1599; Urteil vom 22.
Oktober 1969
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IV ZR 635/68, [X.], 25; Urteil vom 16.
November 1967
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II ZR 259/64, [X.], 138; [X.], Die [X.] Schadensaus-5
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gleiche, 2011, [X.] ff.; [X.], Entstehung, Rechtsnatur und Aufgabenstel-lung des [X.] Schadensausgleichs Hannover, 1992, S. 21 ff.; [X.], Die kommunalen [X.], 1951, [X.] ff.; [X.]/[X.]/
[X.], [X.], 4. Aufl., §
1 Rn. 80; [X.] in Püttner, [X.], Bd. 5, [X.]ufl., §
107, [X.]). So verhält es sich auch hier. Der Beteiligte zu 2 hat sich weder als offene Handelsgesellschaft noch als GbR organisiert, vielmehr betätigt er sich in der Rechtsform des [X.]. Da seine Tätigkeit auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, stellt er einen nicht konzessionierten (vgl. § 22 [X.]) [X.] dar.

[X.]ls nichtrechtsfähiger Verein im Sinne von § 54 [X.] kann der [X.] zu 2 nicht allein unter seinem Vereinsnamen in das Grundbuch eingetra-gen werden.

a) Allerdings ist die Frage, ob ein nichtrechtsfähiger Verein nur unter sei-nem Namen ohne Angabe der Vereinsmitglieder in das Grundbuch eingetragen werden kann, umstritten.

aa) Nach einer -
überwiegend in der älteren Rechtsprechung und Litera-tur vertretenen -
Auffassung ist die Angabe aller Mitglieder des Vereins unter Angabe des [X.] erforderlich. Da der nicht in das [X.] eingetragene bzw. nicht konzessionierte Verein keine Rechtsfähigkeit [X.] (§§
21, 22 [X.]), stehe das Recht am Grundstück den Mitgliedern in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit und nicht dem Verein als solchen zu. [X.] im Grundbuchrecht, das eine besondere Genauigkeit und das Festhalten an gewissen Formen erfordere, müsse vermieden werden, dem nichtrechtsfähi-gen Verein auf einem Umweg in gewisser Beziehung doch den Vorteil der Rechtspersönlichkeit auf Kosten der grundbuchrechtlichen Klarheit zu verschaf-8
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fen ([X.], 309, 312; [X.], NJW-RR 2000, 749; [X.], Rpfleger
2007, 26; [X.], [X.] 148 (1984), 503, 510; [X.], NJW 1984, 2249 f.; [X.], Der nichtrechtsfähige Verein, 2003, [X.] ff., 116; [X.]. [X.] 2015, 124 f.; Wagner, [X.] 117 (2003), 305, 359 ff.; [X.]/Eickmann, [X.], 7. Aufl., § 15 [X.] Rn. 8; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 246; weitere Nachweise zur älteren Literatur bei [X.]/[X.], [X.] [2012], § 873 Rn. 101).

bb) Zu demselben Ergebnis, allerdings mit anderer Begründung, kommt die heute herrschende Meinung. Anknüpfend an die Anerkennung der (Teil-) Rechtsfähigkeit der GbR durch den [X.] (Urteil vom 29. Januar 2001 -
II ZR 331/00, [X.]Z 146, 341, 344) bejaht sie die Rechtsfähigkeit des nichtrechtsfähigen Vereins; als Konsequenz sei dieser in das Grundbuch
als Berechtigter einzutragen. Aufgrund der Verweisung in §
54 Satz 1 [X.] auf die Vorschriften über die [X.] sei aber die Vorschrift des §
47 Abs. 2 [X.] anzuwenden, die neben der Eintragung der GbR auch die Eintragung sämtlicher
Gesellschafter verlangt ([X.], Grundbuchordnung, 29. Aufl., § 19 Rn. 101; [X.]/[X.], 7.
Aufl., § 54 Rn. 54 f.; [X.]/[X.], Gesellschaftsrecht [01.04.2015], Rn.
48; [X.]/Ellen-berger, [X.], 75. Aufl., § 54 Rn. 8; [X.]/[X.], [X.] [2012], §
873 Rn.
101; [X.] ebenso [X.], [X.] 2010, 5, 16; [X.], [X.], 14. Aufl., §
54 Rn. 7; [X.], [X.] 2015, 263, 264).

cc) Demgegenüber nimmt eine andere Ansicht, die den nichtrechtsfähi-gen Verein ebenfalls als rechtsfähig qualifiziert, an, dass dieser allein unter sei-nem Vereinsnamen in das Grundbuch eingetragen werden könne. Das Erfor-dernis der Eintragung aller Vereinsmitglieder mache mitglie[X.]tarken Vereinen und solchen mit einer starken Fluktuation im Mitgliederbestand den Erwerb von 11
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Liegenschaftsrechten praktisch unmöglich und zwinge sie zu der Einschaltung von Treuhändern. Zudem dürfe der nichtrechtsfähige Verein nicht schlechter gestellt werden als andere Rechtsformen wie zum Beispiel die Vor-GmbH (MüKo[X.]/[X.], 7. Aufl., § 54 Rn. 21; [X.], [X.], 13. Aufl., § 54 Rn. 18; [X.] in [X.]/von Oefele, Grundbuchordnung, 3.
Aufl., § 13 Rn. 37; Prütting in [X.], 2011, S. 585, 588 f.; [X.], Die [X.] Scha-densausgleiche, S. 97; [X.], [X.], 132, 137; wohl auch [X.]/[X.], [X.] [2005], § 54 Rn. 79; [X.]/[X.], Grundbuchrecht, 7. Aufl., § 2 Rn.
64; so auch schon in der älteren Literatur [X.], [X.] 1989, 494, 497; [X.], [X.] 155 (1956), 375, 401; [X.]/[X.], NJW 1992, 2058 ff.; weitere Nachweise zur älteren Literatur bei [X.]/[X.], [X.] [2012], §
873 Rn. 101).

b) Der Senat entscheidet die Frage dahin, dass der nicht im [X.] eingetragene Verein, gleichviel ob man ihn als rechtsfähig oder als nicht rechtsfähig qualifiziert, nicht allein unter seinem Vereinsnamen in das Grund-buch eingetragen werden kann.

aa) [X.] man die Rechtsfähigkeit des nichtrechtsfähigen Vereins, müssen die Vereinsmitglieder eingetragen werden, da sie in ihrer gesamthän-derischen Verbundenheit und nicht die Vereinigung als solche Träger des [X.]vermögens wären. Die Eintragung der Mitglieder unter ihrem Vereins-Sammelnamen ist mit dem das Grundbuchverfahren beherrschenden Grund-satz der Bestimmtheit und Klarheit unvereinbar. Würden die Mitglieder allein unter dem Vereinsnamen zusammengefasst, wäre der Inhalt der Eintragung nicht dauerhaft klar und bestimmt, sondern wechselte je nach dem Ein-
und Austritt von Mitgliedern (so zutreffend [X.], 309, 311 f.).

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bb) Aber auch wenn man die Rechtsfähigkeit des nichtrechtsfähigen Vereins bejahte und damit sein Vermögen dem Verein selbst als eigenem Rechtssubjekt zuordnete, kann er nicht allein unter seinem Namen in das Grundbuch eingetragen werden. Die Befürworter der Rechtsfähigkeit des [X.] leiten diese im Wesentlichen aus der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR durch den [X.] her; wenn schon die [X.] bei der GbR als rechtsfähig anerkannt worden sei, müsse dies über die Verweisung des § 54 Satz
1 [X.] erst recht für den körperschaftlich verfassten nicht eingetragenen Verein gelten ([X.]/[X.], 7.
Aufl., § 54 Rn. 53; [X.]/[X.], [X.] [2005], § 54 Rn. 14; [X.], [X.], 13. Aufl., § 54 Rn. 18; [X.] in [X.]/von Oefele, Grundbuchordnung, 3.
Aufl., § 13 Rn. 37; [X.]/[X.], Grundbuchrecht, 7. Aufl., § 2 Rn.
64; Prüt-ting in [X.], 2011, S. 585, 588). Konsequenterweise muss dann aber die globale Verweisung in § 54 Satz 1 [X.] auf das Recht der [X.]-Gesellschaft auch die in § 47 Abs. 2 [X.] vorgeschriebene Art der Eintragung von Liegen-schaftsrechten erfassen und ebenso für den nichtrechtsfähigen Verein gelten ([X.]/[X.], [X.] [2012], § 873 Rn. 101; zur Anwendbarkeit von § 50 Abs. 2 ZPO aF aufgrund der Verweisung in § 54 Satz 1
[X.] vgl. [X.],
Urteil vom 2. Juli 2007 -
II ZR 111/05, [X.], 69, 74 Rn. 55; Urteil vom 30.
April 2015 -
I [X.], [X.]Z 205, 195
Rn. 23). Sachliche Gründe, die es rechtfertigten, abweichend von § 54 Satz 1 [X.] i.V.m. §
47 Abs. 2 [X.] den nicht in das Vereinsregister eingetragenen Verein allein unter seinem Namen in das Grundbuch einzutragen, liegen nicht vor.

(1) Mit der Regelung in § 47 Abs. 2 Satz 1 [X.], wonach bei Eintragung einer GbR als Berechtigte im Grundbuch auch deren Gesellschafter einzutra-gen sind, wollte der Gesetzgeber Eintragungen der GbR allein unter ihrem [X.] unterbinden; sie zögen praktisch kaum lösbare Probleme nach sich, da 15
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sich Existenz, ordnungsgemäße Vertretung und Identität der nur unter ihrem Namen eingetragenen GbR oftmals nicht in der Form des § 29 [X.] nachwei-sen ließen. Er hielt die Eintragung der Gesellschafter als Mittel zur Identifizie-rung der berechtigten GbR und zu deren bestimmter Bezeichnung für [X.] (BT-Drucks. 16/13437, [X.]). Diese Erwägungen lassen sich im [X.] auf den nicht in das Vereinsregister eingetragenen Verein übertragen. Der das Grundbuchrecht beherrschende Grundsatz der Bestimmtheit und Klarheit erfordert auch bei diesem eine der Rechtsklarheit dienende und Verwechslun-gen ausschließende Angabe des Rechtsinhabers. Klarheit besteht aber nur, wenn die Identität des Eingetragenen ohne Schwierigkeiten feststellbar ist. Da es dem nichtrechtsfähigen Verein an jedweder Publizität hinsichtlich der Exis-tenz, des jeweiligen Mitgliederbestandes und seiner jeweiligen Satzung fehlt, kann sich der Rechtsverkehr von seiner Existenz und Identität nicht zuverlässig überzeugen. Zu Recht wird in der Literatur zudem darauf hingewiesen, dass der nichtrechtsfähige Verein ein variables Gebilde darstellt, so dass etwa bei [X.] zweifelhaft sein kann, welcher der konkurrierenden Nachfolgeverei-ne mit dem ursprünglichen identisch ist ([X.]/[X.], [X.] [2012], § 873 Rn. 101; [X.], NJW 1984, 2249, 2250). Dies würde sich mit der [X.]en Publizität sachenrechtlicher Verhältnisse nicht vertragen und stünde im Wi[X.]pruch zu den Aufgaben des Grundbuchs ([X.], [X.] 2015, 124, 125; [X.]. in: Der nichtrechtsfähige Verein, [X.]47 f.; [X.], [X.] 2015, 263; Meikel/Böhringer, [X.], 11. Aufl., § 47 Rn. 278).

(2) Der Hinweis der Rechtsbeschwerde, dass Schwierigkeiten aufträten, wenn ein -
parteifähiger (§ 50 Abs. 2 ZPO) -
nichtrechtsfähiger Verein unter seinem Vereinsnamen einen Zahlungstitel erstreitet und diesen durch Eintragung einer Zwangssicherungshypothek im Grundbuch vollstrecken möchte, rechtfertigt 17
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Vereins. Dem Gesetzgeber erschien der Nachteil, dass die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nicht ohne weiteres möglich ist, wenn ein Rechts-träger sich im Zivilprozess nicht in einer § 15 [X.] genügenden Weise bezeich-net, als weit weniger gravierend als diejenigen Probleme, die entstünden, wenn man die Eintragung einer GbR alleine unter ihrem Namen (entsprechend der Bezeichnung im Titel) im Grundbuch zuließe (BT-Drucks. 16/13437, [X.]). Dies gilt ebenso für den nichtrechtsfähigen Verein.

cc) Auch die Anerkennung der Grundbuchfähigkeit der Vor-GmbH durch den [X.] (Urteil vom 2. Mai 1966 -
II ZR 219/63, [X.]Z 45, 338, 348) eignet sich nicht als Argument für die Eintragungsfähigkeit des [X.] allein unter seinem Vereinsnamen. An[X.] als ein Verein [X.] sich die Vor-GmbH nur in einem Übergangsstadium. Deren Grundbuchfähi-gkeit wird vor allem aus dem Gesichtspunkt begründet, dass die Sacheinlagen auf die GmbH übertragen sein müssen, ehe die Eintragung im Handelsregister erfolgen könne. Dies kann auf den nichtrechtsfähigen Verein nicht übertragen werden. Der nichtrechtsfähige Verein (§ 54 [X.]) ist weder nur ein Übergangs-stadium auf dem Weg zu einem eingetragenen Verein (§ 21 [X.]) noch hat er die Erbringung von Einlagen nachzuweisen ([X.]/[X.], [X.] [2005], §
54 Rn. 80; MüKo[X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 54 Rn. 23; [X.],
Der nicht-rechtsfähige Verein, [X.]; [X.]/[X.], 7. Aufl., § 54 Rn. 54; [X.], NJW-RR 1986, 181).

dd) Für eine Gleichbehandlung des nichtrechtsfähigen Vereins und der GbR im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Eintragung der Mitglieder spricht auch, dass eine trennscharfe Abgrenzung von Verein und Personengesellschaf-ten gerade bei Mischformen, die Elemente sowohl des Vereins als auch der Gesellschaft kombinieren, unmöglich ist (vgl. [X.], Urteil vom [X.]pril 1979
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II ZR 141/78,
NJW 1979, 2304, 2305; MüKo[X.]/[X.], 7. Aufl., § 54 Rn. 4; [X.]/[X.], 7. Aufl., § 54 Rn. 9; [X.]/[X.], [X.] [2012], §
873 Rn. 101). Eine rechtliche Einordnung der jeweiligen Vereinigung könnte in solchen Fällen nur aufgrund einer umfassenden Prüfung der materiellen Rechtslage erfolgen. Eine solche Prüfung kann und soll das Grundbuchamt aber nicht vornehmen (vgl. auch [X.], [X.] 2015, 124, 125).

ee) Schließlich vermag auch der Hinweis auf eine faktische Grundbuch-sperre für beson[X.] mitglie[X.]tarke Vereine deren Eintragung nur unter ihrem Namen nicht zu begründen. [X.] rechtfertigen nicht eine Durchbrechung des im Grundbuchverfahrensrecht geltenden Prinzips der strengen Publizität sachenrechtlicher Verhältnisse an Grundstücken; dies gilt umso mehr als den mit der Anwendbarkeit von § 47 Abs. 2 [X.] für mitglie-[X.]tarke Vereine verbundenen Unbequemlichkeiten durch die Eintragung in das Vereinsregister begegnet werden kann.

c) Eine Sonderbehandlung der Beteiligten zu 2 ist entgegen der [X.] der Rechtsbeschwerde nicht im Hinblick darauf geboten, dass politische Parteien nach überwiegender Ansicht ([X.], NJW 2004, 1743; [X.], NJW-RR 2000, 749 und NJW-RR 1986, 181; [X.], Rpfleger 2003, 291; Kempfler, [X.], 3763; [X.]/[X.], NJW 1992, 2058; [X.], Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 25 II 1 b; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., §
54 Rn. 30; kritisch auch [X.]/[X.], 7. Aufl., § 54 Rn. 56) unter ihrem Namen in das Grundbuch eingetragen werden können.

Die Anerkennung der Grundbuchfähigkeit politischer Parteien trägt der Son[X.]tellung Rechnung, die diesen nach Art. 21 GG im [X.] 20
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Rechtsstaat zukommt und die in den Regelungen des Gesetzes
über die politi-schen Parteien eine besondere gesetzliche Ausgestaltung erfahren hat. Eine vergleichbare Stellung, die es rechtfertigen könnte, den Beteiligten zu 2 unab-hängig von den ansonsten für die Eintragung nichtrechtsfähiger Vereine gelten-den Grundsätzen im Grundbuchverfahren als eintragungsfähig zu behandeln, haben die kommunalen [X.] nicht. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde folgt aus § 3 Abs. 1 Nr. 4 [X.] (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 [X.] aF) kein anderes Ergebnis. Nach dieser Vorschrift unterliegen nichtrechtsfähige Zusammenschlüsse von Gemeinden und Gemeindeverbände, die den Zweck haben, bestimmte Schäden ihrer Mitglieder durch Umlegung auszugleichen, nicht der Aufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz. Die Norm regelt allein versicherungsaufsichtsrechtliche Fragen (vgl. auch BT-Druck. 782 vom 25. August 1954, [X.], 4), indem sie bestimmte Zusammenschlüsse von der Versicherungsaufsicht ausnimmt. Sie besagt aber weder etwas über die Orga-nisation und Struktur der Zusammenschlüsse noch zwingt sie diese, sich in [X.] bestimmten Rechtsform zu organisieren. Soweit die Rechtsbeschwerde [X.] hinweist, dass der Beteiligte zu 2 jedenfalls tatsächlich über eine hinrei-chend verfestigte Struktur verfüge und nach seiner Zweckbestimmung auf eine unbegrenzte Zeit angelegt sei, genügt dies nicht für die Annahme einer den po-litischen Parteien vergleichbaren Publizität.
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IV.

Eines [X.] bedarf es nicht, da sich die Kostenfolge aus der Zurückweisung des Rechtsmittels aus dem Gesetz ergibt (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juli 2015 -
V [X.], juris Rn. 21). Die [X.] beruht auf §
61 Abs. 1, § 46 GNotKG.

Stresemann Schmidt-Räntsch Weinland

Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.03.2014
-
41 [X.], 1497N, 1518N -

KG Berlin, Entscheidung vom 06.01.2015 -
1 [X.]-252/14 -

23

Meta

V ZB 19/15

21.01.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2016, Az. V ZB 19/15 (REWIS RS 2016, 17362)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17362

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V ZB 19/15

IV ZR 250/09

I ZR 13/14

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