Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 15.01.2015, Az. 5 AZN 798/14

5. Senat | REWIS RS 2015, 17098

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Gegenstand

Unzulässig beschränkte Zulassung der Revision


Leitsatz

Das Berufungsgericht kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich oder rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränken, nicht aber auf einzelne Anspruchsgrundlagen, Rechtsfragen oder Elemente des geltend gemachten Anspruchs.

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 28. Mai 2014 - 10 [X.]/13 - wird als unzulässig verworfen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 79.934,27 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten, soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung, über Zahlungsansprüche. Das Arbeitsgericht hat die Klage, die sich darüber hinaus gegen die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise außerordentlich mit [X.] Auslauffrist ausgesprochenen arbeitgeberseitigen Kündigung richtet, insgesamt abgewiesen. Das [X.] hat auf die Berufung des [X.] festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche Kündigung noch durch die außerordentliche Kündigung mit [X.] Auslauffrist aufgelöst worden ist, und die weitergehende Berufung des [X.] zurückgewiesen. Ziffer 3 des Urteilstenors lautet:

        

„Die Revision wird zugelassen zur Frage der Interessenabwägung im Rahmen der Kündigungen.“

2

Am Ende der Entscheidungsgründe ist zur Begründung der Revisionszulassung ausgeführt:

        

„Im Hinblick auf die Erwägungen im Rahmen der Interessenabwägung war für die Beklagte die Revision nach § 72 ArbGG zuzulassen.“

3

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde will der Kläger für sich die Zulassung der Revision erreichen.

4

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, denn sie ist auf ein rechtliches Ergebnis gerichtet, das bereits eingetreten ist. Gegen das in der Beschwerde bezeichnete Urteil des [X.]s ist das Rechtsmittel der Revision für beide Parteien uneingeschränkt zugelassen worden. Die vom [X.] vorgenommene Beschränkung der Zulassung ist wirkungslos.

5

1. Das Berufungsgericht kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich oder rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränken, nicht aber auf einzelne Anspruchsgrundlagen, Rechtsfragen oder Elemente des geltend gemachten Anspruchs ([X.] 6. November 2008 - 2 [X.] - Rn. 21 mwN).

6

2. Die vom [X.] tenorierte Beschränkung der Zulassung ist danach unzulässig. Die „Frage der Interessenabwägung im Rahmen der Kündigungen“ und die vom Berufungsgericht im Hinblick hierauf vorgenommenen „Erwägungen im Rahmen der Interessenabwägung“ sind weder rechtlich noch tatsächlich ein abtrennbarer Teil des Gesamtstreitstoffs. Das Gesetz sieht eine eigenständige Entscheidung über eine Interessenabwägung nicht vor.

7

3. Die Unzulässigkeit der vom Berufungsgericht vorgenommenen Beschränkung führt nicht zur Wirkungslosigkeit der Zulassung, vielmehr bleiben der unzulässigen Einschränkung die Rechtswirkungen versagt (vgl. [X.] 19. März 2003 - 5 [X.] 751/02 - zu II 3 der Gründe, [X.]E 105, 308; 28. Mai 2014 - 10 [X.] - Rn. 10). Damit ist auch für den Kläger das Rechtsmittel der Revision eröffnet worden.

8

III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

9

IV. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 GKG.

        

    Müller-Glöge    

        

    [X.]    

        

    Weber     

        

        

        

        

        

        

                 

Meta

5 AZN 798/14

15.01.2015

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AZN

vorgehend ArbG München, 19. Juni 2013, Az: 19 Ca 13099/12, Urteil

§ 72 Abs 1 S 1 ArbGG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 15.01.2015, Az. 5 AZN 798/14 (REWIS RS 2015, 17098)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 17098

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