Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24.10.2019, Az. 8 AZN 624/19

8. Senat | REWIS RS 2019, 2249

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Gegenstand

Beschränkte Revisionszulassung - Kündigungsschutzklage - Nachteilsausgleichsanspruch


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 10. April 2019 - 15 Sa 2428/18 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.263,50 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Parteien haben vor dem [X.] noch über den [X.]estand des Arbeitsverhältnisses der Klägerin sowie darüber gestritten, ob der [X.]eklagte der Klägerin einen Nachteilsausgleich bzw. eine Abfindung als Masseverbindlichkeit schuldet.

2

Die Klägerin hatte insoweit zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des [X.]eklagten vom 27. Januar 2018 nicht aufgelöst worden ist,

        

2.    

hilfsweise für den Fall der Abweisung des Antrags zu 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vom 27. Januar 2018 am 29. Januar 2018 wegen eines vorhergehenden [X.]etriebsübergangs nicht mehr bestanden hat,

        

3.    

hilfsweise für den Fall der Abweisung des Antrags zu 2. den [X.]eklagten zu verurteilen, ihr einen Nachteilsausgleich zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch insgesamt ein [X.]ruttomonatsentgelt nicht unterschreiten sollte,

        

4.    

hilfsweise für den Fall der Abweisung des Antrags zu 3. festzustellen, dass ihr gegen den [X.]eklagten eine Abfindung als Masseverbindlichkeit gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 3 [X.] zusteht, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch insgesamt ein [X.]ruttomonatsentgelt nicht unterschreiten sollte.

3

Das [X.] hat die [X.]erufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat die Revision für die Klägerin nur bezogen auf die abgewiesenen Anträge zu 3. und 4. (Nachteilsausgleich) zugelassen und sie im Übrigen nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

4

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht deshalb unzulässig, weil die Revision unbeschränkt zugelassen war. Die vom [X.] vorgenommene [X.]eschränkung der Revisionszulassung ist nicht wirkungslos. Das [X.] durfte die Zulassung der Revision - wie geschehen - beschränken.

5

1. Zwar kann die Zulassung der Revision nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden; sie kann aber grundsätzlich auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des [X.] beschränkt werden (vgl. etwa [X.] 28. Mai 2019 - 8 [X.]/19 - Rn. 5; 15. Januar 2015 - 5 [X.] 798/14 - Rn. 5, [X.]E 150, 279), der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein (vgl. etwa [X.] 28. Mai 2014 - 10 [X.] - Rn. 8; 24. September 1986 - 7 [X.] - zu I 2 a der Gründe; 28. Mai 1986 - 7 [X.] - zu I 1 der Gründe, [X.]E 52, 122; [X.] 12. Februar 2019 - VI ZR 141/18 - Rn. 12; 10. Oktober 2017 - VI ZR 520/16 - Rn. 8; 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16 - Rn. 15; 21. September 2015 - VI ZR 100/14 - Rn. 19; 30. März 2007 - V ZR 179/06 - Rn. 6) oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. [X.] 25. Juni 2019 - I [X.]/18 - Rn. 7; 12. Februar 2019 - VI ZR 141/18 - aaO; 10. Oktober 2017 - VI ZR 520/16 - aaO; 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16 - aaO; 5. April 2016 - [X.] - Rn. 4; 21. September 2015 - VI ZR 100/14 - Rn. 21; 30. März 2007 - V ZR 179/06 - aaO). Letzteres setzt eine Selbständigkeit des von der Zulassungsbeschränkung erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinne voraus, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen [X.] beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann. Es muss sich hierbei weder um einen eigenen Streitgegenstand handeln, noch muss der betroffene Teil des Streitstoffs auf [X.] der [X.]erufungsinstanz teilurteilsfähig sein (vgl. etwa [X.] 25. Juni 2019 - I [X.]/18 - aaO; 22. Oktober 2013 - [X.]/12 - Rn. 27, [X.]Z 198, 294; 16. Oktober 2012 - [X.] - Rn. 18; 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10 - Rn. 5).

6

2. Danach ist die vom [X.] vorgenommene [X.]eschränkung der Revisionszulassung wirksam. [X.]ei dem von der beschränkten Zulassung erfassten Teil des Streitstoffs handelt es sich um eigene Streitgegenstände und damit um einen selbständigen Teil des [X.]. Auch kann im Fall der Zurückverweisung kein Widerspruch zum unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten.

7

III. [X.] sowie auf grundsätzliche [X.]edeutung entscheidungserheblicher Rechtsfragen gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

8

1. Die Revision ist nicht wegen Divergenz zuzulassen.

9

a) Nach § 72a Abs. 1 iVm. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz darauf gestützt werden, dass in der anzufechtenden Entscheidung ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von einem abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des [X.] oder eines anderen der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte zu derselben Rechtsfrage abweicht (vgl. etwa [X.] 27. März 2012 - 3 [X.] 1389/11 - Rn. 6 [X.]; 17. November 1988 - 4 [X.] 504/88 -).

Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde eine Divergenz geltend gemacht, muss die [X.]eschwerdebegründung nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG die Entscheidung bezeichnen, von der die anzufechtende Entscheidung abweicht. Eine Abweichung iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG setzt voraus, dass die Entscheidung des [X.]s zu einer Rechtsfrage einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem abstrakten Rechtssatz abweicht, den eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG abschließend genannten Gerichte zu der gleichen Rechtsfrage aufgestellt hat. Dabei liegt ein abstrakter Rechtssatz nur vor, wenn durch fallübergreifende Ausführungen ein Grundsatz aufgestellt wird, der für eine Vielzahl von Fällen Geltung beansprucht. Zwar kann sich ein abstrakter Rechtssatz auch aus scheinbar einzelfallbezogenen Ausführungen ergeben, allerdings müssen sich die voneinander abweichenden abstrakten Rechtssätze aus der anzufechtenden und der angezogenen Entscheidung unmittelbar ergeben und so deutlich ablesbar sein, dass nicht zweifelhaft bleibt, welche abstrakten Rechtssätze die Entscheidungen jeweils aufgestellt haben ([X.] 26. Juli 1994 - 1 [X.] 324/94 - zu II 1 der Gründe [X.]). Eine lediglich fehlerhafte oder den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht genügende Rechtsanwendung durch das [X.] vermag eine Divergenz nicht zu begründen. Die anzufechtende Entscheidung muss außerdem auf der Divergenz beruhen. Dies ist dann der Fall, wenn das [X.] bei Anwendung des Rechtssatzes aus der angezogenen Entscheidung möglicherweise eine andere, dem [X.]eschwerdeführer günstigere Entscheidung getroffen hätte (vgl. etwa [X.] 27. März 2012 - 3 [X.] 1389/11 - Rn. 6 [X.]).

b) Gemessen daran ist die Revision nicht wegen Divergenz zuzulassen.

aa) Soweit die Klägerin die Zulassung der Revision wegen Divergenz der anzufechtenden Entscheidung zu den Urteilen des [X.] vom 30. Oktober 2008 (- 8 [X.] 855/07 -) und vom 25. Januar 2018 (- 8 [X.] 309/16 - [X.]E 161, 378) begehrt, bleibt die [X.]eschwerde erfolglos.

(1) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin hat das [X.] im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zu den Abflugstationen und dem [X.]ereich „wet-lease“ nicht den Rechtssatz aufgestellt:

        

„Die für die [X.]ejahung eines übergangsfähigen Teilbetriebes (gemeint ist wohl: [X.]), also einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne von Art. 1 Abs. 1 b) der [X.]etriebsübergangsrichtlinie erforderliche funktionelle Autonomie der jeweiligen Einheit ist nur dann gegeben, wenn diese Einheit über eine eigene personelle Leitungsebene verfügt, die über die zeitliche und tätigkeitsbezogene Einteilung der zur Einheit gehörigen [X.]eschäftigten entscheiden kann.“

Das [X.] hat in der anzufechtenden Entscheidung insoweit weder durch fallübergreifende Ausführungen einen Grundsatz aufgestellt, der für eine Vielzahl von Fällen Geltung beansprucht, noch ergibt sich ein solcher Grundsatz unmittelbar und deutlich ablesbar aus den einzelfallbezogenen Ausführungen des Gerichts. Vielmehr hat das [X.]erufungsgericht unter Zugrundelegung der in seinem Urteil wiedergegebenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] zum [X.]egriff der wirtschaftlichen Einheit iSd. Richtlinie 2001/23/[X.] sowie der darauf bezogenen Rechtsprechung des [X.] des [X.] zu § 613a [X.]G[X.] alle Umstände des Einzelfalls gewürdigt und ist zu dem Schluss gekommen, dass die Abflugstationen und der [X.]ereich „wet-lease“ keine wirtschaftlichen Einheiten darstellen, weil es diesen an einer hinreichenden funktionellen Autonomie iSd. Richtlinie 2001/23/[X.] und iSv. § 613a [X.]G[X.] fehlt. Es ist dabei insbesondere nicht davon ausgegangen, dass die erforderliche funktionelle Autonomie der jeweiligen Einheit „nur dann“ gegeben sein kann, wenn diese Einheit über eine eigene personelle Leitungsebene verfügt, die über die zeitliche und tätigkeitsbezogene Einteilung der zur Einheit gehörenden [X.]eschäftigten entscheiden kann. Es hat vielmehr vor dem Hintergrund, dass der Einsatz des gesamten fliegenden Personals von [X.] aus zentral gesteuert wurde, und zwar unabhängig davon, ob die Flüge eigenwirtschaftlich oder im „wet-lease“ durchgeführt wurden, dass in [X.] der saisonale Flugplan erstellt wurde und dort auch im Fall von Havarien und Krankmeldungen die notwendigen Entscheidungen getroffen wurden, eine hinreichende funktionelle Autonomie der Abflugstationen und des [X.]ereichs „wet-lease“ verneint und damit lediglich den Sachverhalt anders gewürdigt als die Klägerin.

(2) Darüber hinaus ist die Revision auch aus anderen Gründen nicht wegen Divergenz der anzufechtenden Entscheidung zu den Urteilen des [X.] vom 30. Oktober 2008 (- 8 [X.] 855/07 -) und vom 25. Januar 2018 (- 8 [X.] 309/16 - [X.]E 161, 378) zuzulassen.

(a) Soweit die Klägerin eine Divergenz der anzufechtenden Entscheidung zum Urteil des [X.] vom 30. Oktober 2008 (- 8 [X.] 855/07 - Rn. 41) rügt und darauf hinweist, dass dort der folgende Rechtssatz aufgestellt worden sei:

        

„Eine organisatorische Eigenständigkeit kann ggf. auch durch eine eigene Leitung begründet werden“,

kann sie hieraus bereits deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil die angezogene Entscheidung durch die neuere Rechtsprechung des [X.] überholt ist. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass eine eigene Leitung der jeweiligen Einheit keine zwingende Voraussetzung für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit iSd. Richtlinie 2001/23/[X.] und iSv. § 613a Abs. 1 [X.]G[X.] ist, findet sich in der aktuellen ständigen Rechtsprechung des [X.] nicht (mehr). Vielmehr hat der Senat in seinen jüngeren Entscheidungen hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er von den vom Gerichtshof der [X.] zum [X.]egriff der wirtschaftlichen Einheit entwickelten Vorgaben ausgeht (vgl. etwa [X.] 25. Januar 2018 - 8 [X.] 309/16 - Rn. 49 [X.], [X.]E 161, 378; 25. Januar 2018 - 8 [X.] 338/16 - Rn. 28 [X.]; 18. September 2014 - 8 [X.] 733/13 - Rn. 18; 20. März 2014 - 8 [X.] 1/13 - Rn. 17 [X.]). Danach ergibt sich die Identität einer wirtschaftlichen Einheit aus mehreren untrennbar zusammenhängenden Merkmalen wie dem Personal der Einheit, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren [X.]etriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden [X.]etriebsmitteln (ua. [X.] 20. Juli 2017 - [X.]/16 - [[X.]] Rn. 43 [X.]). Erforderlich ist - worauf sich auch das [X.] bezogen hat - eine ausreichende funktionelle Autonomie, wobei sich der [X.]egriff Autonomie auf die [X.]efugnisse bezieht, die der Leitung der betreffenden Gruppe von Arbeitnehmern eingeräumt sind, um die Arbeit dieser Gruppe relativ frei und unabhängig zu organisieren und insbesondere Weisungen zu erteilen und Aufgaben auf die zu dieser Gruppe gehörenden untergeordneten Arbeitnehmer zu verteilen, ohne dass andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dabei dazwischengeschaltet sind ([X.] 6. März 2014 - [X.]/12 - [[X.] ua.] Rn. 32 [X.]; vgl. auch aktuell [X.] 13. Juni 2019 - [X.]/17 - [[X.]] Rn. 62 f.: „funktionelle Selbständigkeit“ ist zwangsläufig erforderlich).

(b) Soweit die Klägerin die Zulassung der Revision wegen Divergenz der anzufechtenden Entscheidung zu dem Urteil des [X.] vom 25. Januar 2018 (- 8 [X.] 309/16 - wohl Rn. 49, [X.]E 161, 378; ggf. iVm. [X.] 17. Mai 2017 - 7 A[X.]R 21/15 -) begehrt, hat sie schon keine konkret voneinander abweichenden abstrakten fallübergreifenden Rechtssätze aus der anzufechtenden Entscheidung und aus der angezogenen Entscheidung zu derselben Rechtsfrage angeführt (vgl. zu den Anforderungen etwa [X.] 6. Dezember 1994 - 9 [X.] 337/94 - zu II 1 der Gründe, [X.]E 78, 373). Die aus der angezogenen Entscheidung des [X.] wiedergegebene Passage:

        

„Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbstständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck. Darauf, ob es sich dabei um ein ‚Unternehmen‘, einen ‚[X.]etrieb‘ oder einen ‚Unternehmens-‘ oder ‚[X.]etriebsteil‘ - auch iSd. jeweiligen nationalen Rechts - handelt, kommt es nicht an. Entscheidend ist nur, dass der Übergang eine wirtschaftliche Einheit im og. Sinn betrifft.“

und der angeblich vom [X.] aufgestellte Rechtssatz (vgl. oben Rn. 13) betreffen unterschiedliche Fragen.

bb) Sofern die Klägerin die Zulassung der Revision wegen Divergenz der anzufechtenden Entscheidung zu den Entscheidungen des [X.] vom 10. November 2011 (- 8 [X.] 538/10 -), vom 22. Januar 2015 (- 8 [X.] 139/14 -), vom 12. Dezember 2013 (- 8 [X.] 1023/12 -) und vom 17. Mai 2017 (- 7 A[X.]R 21/15 -) begehren sollte, entspricht die [X.]eschwerdebegründung schon nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Klägerin hat nicht dargetan, welche abstrakten Rechtssätze das [X.]undesarbeitsgericht in diesen Entscheidungen aufgestellt haben soll.

cc) Die Revision ist nicht wegen Divergenz der anzufechtenden Entscheidung von einer weiteren Entscheidung des [X.] - gemeint ist hier wohl das Urteil des [X.] vom 25. August 2016 (- 8 [X.] 53/15 -) - zuzulassen. Das [X.] hat in der anzufechtenden Entscheidung den in der [X.]eschwerdebegründung behaupteten Rechtssatz:

        

„Die von vornherein befristete, nicht unmittelbar auf die Abwicklung des eigenen [X.]etriebs gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit einer hinreichend strukturierten und selbstständigen Gesamtheit von Personen und Sachen ist nicht auf Dauer angelegt, wenn der Veräußerer sie von vornherein nicht auf Dauer betreiben will, selbst wenn sie auf einen Erwerber übertragbar und von diesem fortführbar ist.“

nicht aufgestellt. Das [X.] ist nämlich nicht von einer Tätigkeit ausgegangen, die „nicht“ bzw. „nicht unmittelbar“ auf die Abwicklung des [X.]etriebs gerichtet war, sondern hat im Gegenteil angenommen, der [X.]ereich „wet-lease“ habe sich „nur noch für den kurzen Zeitraum von zwei bis drei Monaten in Abwicklung“ befunden. Damit hat es zum Ausdruck gebracht, dass die Tätigkeit in diesem [X.]ereich unmittelbar auf die Abwicklung gerichtet war. Dies wird auch durch die weiteren Ausführungen des [X.]s bestätigt, wonach die „Durchführung des [X.]“ nicht für die Herausbildung einer neuen Struktur als wirtschaftliche Einheit ausreicht.

dd) Die Revision ist schließlich auch nicht wegen Divergenz der anzufechtenden Entscheidung zum Urteil des [X.] vom 4. Juni 2003 (- 10 [X.] 586/02 -) zuzulassen. Die Klägerin hat die Entscheidungserheblichkeit der von ihr angenommenen Divergenz nicht dargetan. Sie hat schon nicht dargelegt, wo sich im anzufechtenden Urteil die einzelfallbezogenen Ausführungen finden, aus denen sich die von ihr angeführten Rechtssätze ergeben sollen. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass diese Rechtssätze im Zusammenhang mit der Frage der Wirksamkeit der Kündigung aufgestellt wurden.

2. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung entscheidungserheblicher Rechtsfragen zuzulassen.

a) Nach § 72a Abs. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kann eine [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision darauf gestützt werden, dass das [X.]erufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, obwohl dessen Urteil eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher [X.]edeutung aufwirft. Letzteres ist dann der Fall, wenn die Klärung der Rechtsfrage entweder von allgemeiner [X.]edeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt. Dabei ist eine Rechtsfrage eine Frage, welche die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm zum Gegenstand hat ([X.] 23. Juni 2016 - 8 [X.] 205/16 - Rn. 2 [X.]).

Der [X.]eschwerdeführer hat die nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG von ihm darzulegende entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher [X.]edeutung zu benennen und regelmäßig so präzise und konkret zu formulieren, dass sie bejaht oder verneint werden kann. Das schließt zwar im Einzelfall eine differenzierte Formulierung nicht aus, unzulässig ist aber eine Fragestellung, deren [X.]eantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt und damit auf die Antwort „Kann sein“ hinausläuft ([X.] 18. September 2012 - 3 [X.] 952/12 - Rn. 5). Darüber hinaus sind die Klärungsbedürftigkeit, Entscheidungserheblichkeit und allgemeine [X.]edeutung für die Rechtsordnung und ihre Auswirkungen auf die Interessen jedenfalls eines größeren Teils der Allgemeinheit aufzuzeigen ([X.] 23. Juni 2016 - 8 [X.] 205/16 - Rn. 3 [X.]).

b) Gemessen daran ist die Revision nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung entscheidungserheblicher Rechtsfragen zuzulassen.

aa) Soweit die Klägerin geltend macht, die Revision sei wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtsfrage:

        

„Ist die für die [X.]ejahung eines übergangsfähigen Teilbetriebes (gemeint ist hier wohl: [X.]), also einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne von Art. 1 Abs. 1 b) der [X.]etriebsübergangsrichtlinie erforderliche funktionelle Autonomie der jeweiligen Einheit nur dann gegeben, wenn diese Einheit über eine eigene personelle Leitungsebene verfügt, die über die zeitliche und tätigkeitsbezogene Einteilung der zur Einheit gehörigen [X.]eschäftigten entscheiden kann?“

zuzulassen, entspricht die [X.]eschwerdebegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Klägerin hat die Entscheidungserheblichkeit der von ihr angeführten Frage nicht dargelegt. Wie unter Rn. 13 f. ausgeführt, ist das [X.] nicht davon ausgegangen, dass die erforderliche funktionelle Autonomie der jeweiligen Einheit „nur dann“ gegeben sein kann, wenn diese Einheit über eine eigene personelle Leitungsebene verfügt, die über die zeitliche und tätigkeitsbezogene Einteilung der zur Einheit gehörenden [X.]eschäftigten entscheiden kann. Damit hing die Entscheidung des [X.]s nicht von der von der Klägerin angeführten Frage ab. Warum diese Frage dennoch nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien zu den tatsächlichen Umständen des vorliegenden Falls unter [X.]erücksichtigung der Vorgaben der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] zum [X.]egriff der wirtschaftlichen Einheit iSd. Richtlinie 2001/23/[X.] für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sein soll, hat die Klägerin nicht dargetan.

bb) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist die Revision auch nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der folgenden Frage zuzulassen:

        

„Ist die von vornherein befristete, nicht unmittelbar auf die Abwicklung des eigenen [X.]etriebs gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit einer hinreichend strukturierten und selbstständigen Gesamtheit von Personen und Sachen nicht auf Dauer angelegt, wenn der Veräußerer sie von vornherein nicht auf Dauer betreiben will, selbst wenn sie auf einen Erwerber übertragbar und von diesem fortführbar ist?“

Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich. Wie bereits zur Divergenzbeschwerde der Klägerin unter Rn. 19 ausgeführt, ist das [X.] nicht von einer Tätigkeit ausgegangen, die „nicht“ bzw. „nicht unmittelbar“ auf die Abwicklung des [X.]etriebs gerichtet war, sondern hat im Gegenteil angenommen, der [X.]ereich „wet-lease“ habe sich „nur noch für den kurzen Zeitraum von zwei bis drei Monaten in Abwicklung“ befunden. Damit hat es zum Ausdruck gebracht, dass die Tätigkeit in diesem [X.]ereich unmittelbar auf die Abwicklung gerichtet war. Die von der Klägerin formulierte Frage hat das [X.] demnach nicht behandelt. Warum die Frage dennoch nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien zu den tatsächlichen Umständen des vorliegenden Falls entscheidungserheblich sein soll, hat die Klägerin nicht dargetan. Insoweit greift sie mit der Nichtzulassungsbeschwerde demnach ausschließlich die einzelfallbezogene Würdigung des [X.]s an.

cc) Auch im Hinblick auf die in der [X.]eschwerdebegründung formulierte Frage:

        

„Kann angesichts des mit der Richtlinie 2001/23 verfolgten Zwecks, im Fall eines Übergangs einen wirksamen Schutz der Rechte der Arbeitnehmer sicherzustellen, auch dann von der Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ausgegangen werden, wenn eine Gruppe von gesellschaftsrechtlich in Form eines Konzerns organisierten Unternehmen sich unter der Leitung des herrschenden Unternehmens entschließen, den erworbenen [X.]etrieb aufzulösen und dergestalt in die eigene Struktur einzugliedern, dass die erworbenen [X.]etriebsmittel zwar verschiedenen Unternehmen zugeordnet werden, von diesen jedoch aufgrund entsprechender vertraglicher Zusagen dergestalt wieder funktional miteinander verknüpft werden, dass die nunmehr untereinander aufgespaltenen Dienstleistungen innerhalb des Konzerns wieder derart arbeitsteilig zusammengefügt werden, dass die Tätigkeit derjenigen im Veräußererbetrieb entspricht, ohne dass es sich innerhalb des Konzerns um einen Gemeinschaftsbetrieb handelte?“

bleibt die [X.]eschwerde ohne Erfolg. Es fehlt an einer Darlegung der Entscheidungserheblichkeit dieser Frage. Diese muss sich bei einer einheitlichen, nicht in mehrere Fragen teilbaren Frage - wie hier - auf die mit der [X.]eschwerde formulierte konkrete Frage in ihrer Gesamtheit erstrecken. Insoweit fehlt es im Hinblick auf die Formulierung „aufgrund entsprechender vertraglicher Zusagen“ bereits an jeglicher Darlegung, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände dieser Gesichtspunkt entscheidungserheblich sein soll. Das [X.] hat sich mit „entsprechenden vertraglichen Zusagen“ nicht befasst und hierzu auch keine Feststellungen getroffen. Es hat lediglich ausgeführt, dass eine Abstimmung nach Geschäftsfeldern nicht ausreiche. Im Übrigen hat die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde auch sonst keine von den Parteien bislang vorgetragenen Umstände dargetan, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass die erworbenen [X.]etriebsmittel von den Unternehmen wieder funktional miteinander verknüpft wurden. Im Ergebnis greift die Klägerin auch hier lediglich die einzelfallbezogene Würdigung des [X.]s an.

dd) Mit der in der [X.]eschwerdebegründung formulierten Frage:

        

„Handelt es sich bei dem [X.]etrieb eines einzelnen Flugzeugs einschließlich des hierfür eingesetzten entsprechend qualifizierten fliegenden Personals, unabhängig von der Person der jeweils eingesetzten Arbeitnehmer, um eine auf Dauer angelegte, ihre Identität bewahrende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit?“

hat die Klägerin keine Rechtsfrage iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, dh. keine Frage dargetan, die die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm zum Gegenstand hat (zu dieser Anforderung vgl. etwa [X.] 20. Mai 2008 - 9 [X.] 1258/07 - Rn. 5, [X.]E 126, 346). Vielmehr hat sie die Frage ausschließlich nach dem Ergebnis der konkreten Rechtsanwendung im Einzelfall formuliert. Dass sie ihre Frage abstrahiert hat, ändert daran nichts. Eine [X.]efassung des [X.]eschwerdegerichts mit dieser Frage würde dazu führen, das Urteil des [X.]s im Ergebnis als richtig oder falsch zu bewerten. Eine solche [X.]ewertung kann nicht im Rahmen eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, sondern könnte nur im Rahmen einer zugelassenen Revision erfolgen.

ee) Die Revision ist auch nicht wegen der von der Klägerin in der [X.]eschwerdebegründung zum „[X.]etriebsbegriff im Rahmen der Massenentlassungsanzeige“ formulierten Frage:

        

„Richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Agentur für Arbeit für die Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 3 [X.] nach dem europarechtlichen [X.]etriebsbegriff und wenn ja: setzt sie voraus, dass die sich in ihrem Zuständigkeitsbereich befindliche organisatorische Einheit eine Leitung vor Ort aufweist, die berechtigt ist, den dort beschäftigten Arbeitnehmern Arbeitsanweisungen zu erteilen?“

zuzulassen.

(1) Wie die Klägerin selbst ausführt, ist der erste Teil ihrer Frage („Richtet sich die örtliche Zuständigkeit der [X.] nach § 17 Abs. 3 [X.] nach dem europarechtlichen [X.]etriebsbegriff“) aus ihrer Sicht „nicht entscheidungserheblich“. Das [X.] ist im Übrigen auch vom [X.]etriebsbegriff iSd. Richtlinie 98/59/[X.] ausgegangen und hat die Frage damit positiv im Sinne der Klägerin beantwortet.

(2) Soweit sich der zweite Teil der Frage der Klägerin darauf bezieht, ob die örtliche Zuständigkeit der [X.] voraussetzt, dass die sich in ihrem Zuständigkeitsbereich befindliche organisatorische Einheit eine Leitung vor Ort aufweist, die berechtigt ist, den dort beschäftigten Arbeitnehmern Arbeitsanweisungen zu erteilen, dh., ob ein [X.]etrieb nach dem unionsrechtlichen [X.]etriebsbegriff iSd. Richtlinie 98/59/[X.] eine weisungsbefugte Leitung aufweisen muss, bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls erfolglos.

Der zweite Teil der von der Klägerin angeführten Frage ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] zur Richtlinie 98/59/[X.], die für die Auslegung des insoweit einschlägigen nationalen Rechts maßgeblich ist, geklärt (vgl. etwa [X.] 30. April 2015 - [X.]/14 - [[X.] und [X.]] Rn. 44 ff. [X.]). Hiervon geht im Übrigen die Klägerin selbst aus, wie ihr Hinweis auf die Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] vom 15. Februar 2007 (- C- 270/05 - [[X.]] -) zeigt. Einen weitergehenden Klärungsbedarf hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Im Übrigen hat sich das [X.] tatsächlich zunächst mit den Vorgaben der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] befasst und diese sodann auf den konkreten Fall angewendet. Insoweit rügt die Klägerin ausschließlich eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das [X.].

ff) Die Revision ist schließlich auch nicht wegen der von der Klägerin in der [X.]eschwerdebegründung zum „[X.]etriebsbegriff in der Luftfahrt“ formulierten Frage zuzulassen. Die Klägerin legt hier schon nicht die Entscheidungserheblichkeit ihrer Frage in [X.]ezug auf die Wirksamkeit der Kündigung dar.

IV. Von einer weiteren [X.]egründung wird gemäß § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG abgesehen. Weitergehende Ausführungen sind auch von [X.] wegen nicht geboten (vgl. [X.]VerfG 30. Juni 2014 - 2 [X.]vR 792/11 - Rn. 14; 8. Dezember 2010 - 1 [X.]vR 1382/10 - [X.]VerfGK 18, 301).

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die [X.] beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.

        

    Schlewing    

        

    Winter    

        

    Roloff    

        

        

        

    Wroblewski    

        

    [X.]    

                 

Meta

8 AZN 624/19

24.10.2019

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AZN

vorgehend ArbG Berlin, 21. November 2018, Az: 29 Ca 2016/18, Urteil

§ 72 ArbGG, § 72a ArbGG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24.10.2019, Az. 8 AZN 624/19 (REWIS RS 2019, 2249)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2249

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