Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2008, Az. 3 StR 229/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2305

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[X.] vom 21. August 2008 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.; hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 21. August 2008 gemäß § 356 a StPO beschlossen: Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren zur Gewährung recht-lichen Gehörs in den Stand vor dem Erlass des [X.] vom 8. Juli 2008 zurückzuversetzen, wird auf seine Kosten verworfen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 24. Januar 2008 auf Antrag des [X.] durch [X.]uss vom 8. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und dabei nur zum Schuldspruch in einem Fall in Ergänzung der Antragsschrift des [X.] näher Stellung genommen. Der hiergegen [X.] Antrag des Verurteilten gemäß § 356 a StPO ist nicht begründet. 1 Der Antrag ist darauf gestützt, dass der Senat auf Einzelausführungen eines weiteren Verteidigers zur Sachrüge, die dieser erst nach der Stellung-nahme des [X.] und dessen Antragstellung gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit Schriftsatz vom 16. Juni 2008 vorgetragen hat, in seinem [X.] nicht ausdrücklich eingegangen ist. Daraus ergebe sich, dass der Senat diese Ausführungen nicht zur Kenntnis genommen habe. 2 [X.] liegt nicht vor. Der Senat hat die weiteren Ausführun-gen zur Sachrüge zur Kenntnis genommen, bei seiner Beratung umfassend gewürdigt und im Ergebnis für offensichtlich unbegründet gehalten. Näher be-3 - 3 - gründen musste er dies nicht. Das System der Revisionsentscheidung im Be-schlussverfahren nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO baut darauf auf, dass der [X.] die Gründe für die Anfechtung eines Urteils bereits in der Revi-sionsbegründung (§ 344 Abs. 1 StPO) anführt. Hierzu nimmt die Revisions-staatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift Stellung und legt - so sie die Bean-standungen nicht für durchgreifend erachtet - die hierfür maßgebenden Gründe in ihrem Antrag auf Verwerfung des Rechtsmittels näher dar. Folgt das Revisi-onsgericht einstimmig der Auffassung der Staatsanwaltschaft, so kann es die Revision durch [X.]uss verwerfen, ohne dass dieser einer Begründung [X.]. Dieses System kann der Beschwerdeführer nicht dadurch außer [X.] set-zen, dass er seine Sachrüge während der [X.] nicht [X.] ausführt, seine Einzelbeanstandungen vielmehr erst nachschiebt, nachdem die Staatsanwaltschaft ihre Antragsschrift beim Revisionsgericht eingereicht hat, und dieser damit die Möglichkeit zu der gesetzlich vorgesehenen spezifi-zierten Stellungnahme nimmt. In diesem Fall hat der Beschwerdeführer gemäß- 4 - Art. 103 Abs. 1 GG zwar Anspruch darauf, dass das Revisionsgericht seine nachgeschobenen Ausführungen zur Kenntnis nimmt und prüft; nicht jedoch kann er verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet werden, im Verwerfungsbeschluss mitgeteilt wer-den ([X.], 3266; [X.], [X.]. vom 17. Januar 2007 - 2 [X.]). Ebensowenig ist es geboten, wegen der nachträglichen Ausführungen zur Sachrüge die Akten an die Staatsanwaltschaft zurückzugeben, damit diese ihre Antragsschrift ergänzt. [X.] Pfister von [X.]Sost-Scheible

Meta

3 StR 229/08

21.08.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2008, Az. 3 StR 229/08 (REWIS RS 2008, 2305)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2305

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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