Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2007, Az. I ZB 36/04

I. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3677

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[X.] Verkündet am: 24. Mai 2007 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der [X.] betreffend die Marke Nr. 301 14 506 - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 24. Mai 2007 durch [X.] und [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: [X.] gegen den an [X.] Statt am 30. November 2004 zugestellten [X.]uss des 28. Senats ([X.]) des [X.] wird auf Kos-ten der Markeninhaberin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. - 3 - Gründe: 1 I. Für die Markeninhaberin ist seit dem 20. Juni 2001 die nachfolgend zeichnerisch dargestellte dreidimensionale Marke

für die Ware "Kraftfahrzeugteile" eingetragen. Die Antragstellerin hat die Löschung der eingetragenen Marke beantragt. Mit [X.]uss vom 15. Januar 2003 hat die Markenabteilung des [X.] die Löschung der Marke angeordnet. 2 3 Die Beschwerde der Markeninhaberin ist ohne Erfolg geblieben ([X.], 333). 4 Hiergegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin, mit der sie ihren Antrag auf [X.] weiterverfolgt. Die Antragstellerin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. - 4 - 5 II. Das [X.] hat angenommen, die Eintragung der Marke sei nach § 50 Abs. 1 und 2 [X.] zu löschen, weil ihr der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 [X.] sowie die Schutzhindernisse der fehlenden Unter-scheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) und des Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) entgegenstünden. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die beanspruchte Darstellung sei schon aufgrund technisch bedingter Form nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 [X.] vom Markenschutz ausgeschlossen. Bei der Formgestaltung der sichtbaren Kraftfahrzeugteile bestünden zahlreiche technische Vorgaben für die Stabilität des Fahrzeugs in Aufbau und [X.], die Aerodynamik, die Funktionsfähigkeit der sichtbaren Teile, die [X.] und [X.], die optischen Bedingungen und den [X.] oder Aufprallschutz von fremden Verkehrsteilnehmern. Der Gestaltungs-freiheit eines Designers seien damit von vornherein Grenzen gesetzt. Bei einer Frontverkleidung (Kühlerrahmen) müsse bereits angesichts der zwingenden Vorgaben im Hinblick auf Stabilität, Verformbarkeit, Aufprallschutz, Hitzebe-ständigkeit und Luftdurchlässigkeit von einer technischen Dominanz der Form ausgegangen werden. Außerdem sei zu beachten, dass bei einem Kraftfahr-zeugteil die technische Wirkung stets im Vordergrund stehe, da sein bestim-mungsgemäßer Zweck der passgenaue Einbau in die Sachgesamtheit sei. [X.] gebe es keinerlei Formalternativen, was insbesondere bei der Verwendung als Ersatzteil deutlich werde. Zur Erreichung eines technischen Effekts nicht erforderliche Elemente bei der Detailgestaltung, wie etwa Aussparungen für den Kühlergrill, seien lediglich unwesentliches dekoratives Beiwerk. 6 Das als Marke beanspruchte Zeichen bestehe zudem ausschließlich aus einer Form, die der Ware [X.] des § 3 Abs. 2 Nr. 3 [X.] ihren wesentlichen Wert verleihe. Die angegriffene Darstellung erschöpfe sich in der Verkörperung 7 - 5 - eines sichtbaren Teils eines Kraftfahrzeugs, das - vor allem als Ersatzteil - nur in dieser besonderen optischen Ausgestaltung und ästhetischen Wirkung markt- und verkehrsfähig sei. Bei einem Autoersatzteil in Form einer Frontverkleidung, die nur für ein ganz bestimmtes Fahrzeugmodell Verwendung finden könne und das äußere Erscheinungsbild eines Kraftfahrzeugs ganz entscheidend [X.], würden die betreffenden ästhetischen Elemente nicht mehr als eine bloße Zutat zur Ware angesehen, sondern machten vielmehr deren Wesen aus. Das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft sei gleichfalls gegeben. Einer dreidimensionalen Marke, die aus der Form der beanspruchten Waren bestehe, komme Unterscheidungskraft nur zu, wenn sie von der Norm oder Branchenüblichkeit erheblich abweiche und deshalb ihre wesentliche [X.] erfülle. Es müsse ferner berücksichtigt werden, ob und inwieweit sich der Verkehr bereits an die Herkunftskennzeichnung von Produktgestaltun-gen gewöhnt habe und die Form nicht nur einer konkreten Funktion der Ware oder ganz allgemein dem Bemühen zuschreibe, ein ästhetisch ansprechendes Produkt zu schaffen. Davon sei hier auszugehen, da für den Verkehr eventuelle Gestaltungsmerkmale der Ware als betriebskennzeichnende Hinweise keine Rolle spielten. Der Verkehr verstehe die angegriffene Marke lediglich als ein Karosserieteil, das zu einem bestimmten Kraftfahrzeugtyp passe, ohne etwa auf eine besondere Linienführung oder weitere [X.] zu achten. Falls dem Verkehr gestalterische Merkmale bei Kraftfahrzeugteilen der vorliegenden Art überhaupt auffielen, werde er diese eher als Teil der Ware betrachten. 8 Letztlich sei die vorliegende Warendarstellung vor dem Hintergrund des auf dem Warengebiet der Kraftfahrzeuge überragenden Interesses der Allge-meinheit an der Freihaltung der Formenvielfalt auch nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] freihaltungsbedürftig. Die Möglichkeiten der Produktformen bei Kraft-fahrzeugen und damit zwangsläufig der diese Produktform prägenden [X.] - 6 - ren Teile, vor allem der Karosserie, seien durch technische Vorgaben relativ eingeschränkt. Andererseits spiele die Optik eines Fahrzeugs für große Teile des Verkehrs eine dominante Rolle; die Kaufentscheidung werde immer häufi-ger vom Design beeinflusst. Daher komme der Erhaltung der Formenvielfalt ein besonderer Stellenwert zu. Seien aber die Möglichkeiten beschränkt, die [X.] im Interesse einer Individualisierung zu variieren, müssten die Wettbewerber ungehindert von Markenrechten Dritter auf einen möglichst [X.] Formenschatz zurückgreifen können, um ein individuelles Produkt anbieten zu können. Das gelte zwangsläufig auch für die sichtbaren, das Äußere prä-genden Teile eines Fahrzeugs, zumal wenn sie sich - wie im Streitfall - in einer geläufigen Abwandlung bereits bekannter Prototypen erschöpften. [X.] [X.] hat keinen Erfolg. Die Beurteilung des [X.], dass der Marke jedenfalls die [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] entgegenstehen, hält den Angriffen der Rechts-beschwerde im Ergebnis stand. 10 1. Das [X.] hat mit Recht angenommen, dass der ange-griffenen Marke, die aus der Form der Ware besteht, nicht die Markenfähigkeit [X.] von § 3 Abs. 1 [X.] abgesprochen werden kann. Nach § 3 Abs. 1 [X.] können Marken alle Zeichen sein, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dazu gehört auch die Form einer Ware. Die Markenfähigkeit eines Zeichens ist nach § 3 Abs. 1 [X.] abstrakt, das heißt ohne Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen, allein danach zu prüfen, ob das Zeichen als solches geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines [X.] von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden (vgl. [X.], Urt. v. 18.6.2002 - [X.]/99, [X.]. 2002, [X.] = GRUR 2002, 804 [X.]. 37 - [X.]/[X.]; [X.], [X.]. v. 20.11.2003 - [X.], [X.] - 7 - 2004, 502, 503 = [X.], 752 - [X.], m.w.N.). Bei der als Marke beanspruchten Form handelt es sich nicht um den Prototypen einer Frontver-kleidung (Kühlerrahmen) eines Kraftfahrzeugs schlechthin, bei dem bereits die abstrakte Markenfähigkeit zu verneinen wäre (vgl. hierzu [X.] GRUR 2004, 502, 503 - [X.], m.w.N.), sondern um eine Formgebung mit besonde-ren Gestaltungselementen, die deren abstrakte Markenfähigkeit begründen. 2. Das [X.] hat die Versagung des Schutzes vorrangig auf § 3 Abs. 2 [X.] gestützt. Die Voraussetzungen der in dieser Vorschrift geregelten Ausschlusstatbestände hat es jedoch, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht beanstandet, nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. 12 a) Unter das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 [X.] fallen Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst [X.] ist, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht. Damit schließt es das Gesetz im öffentlichen Interesse aus, dass der Inhaber der Marke aufgrund seiner Mar-keneintragung technische Lösungen oder Eigenschaften einer Ware für sich monopolisieren und dadurch Mitbewerber daran hindern kann, bei der Gestal-tung ihrer Produkte eine bekannte technische Lösung einzusetzen oder ihren Produkten bestimmte vorteilhafte Eigenschaften zu verleihen. 13 b) Den Feststellungen des [X.] kann nicht entnommen werden, dass von dem angegriffenen Zeichen eine solche blockierende Wir-kung ausgeht. 14 aa) Das [X.] stellt hinsichtlich des [X.] nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zwar einerseits fest, bei einer Frontverkleidung müsse angesichts der zwingenden Vorgaben im Hinblick auf Stabilität, [X.] - 8 - formbarkeit, Aufprallschutz und Aerodynamik allgemein von einer technischen Dominanz der Form ausgegangen werden. Die technische Wirkung stehe auch deshalb im Vordergrund, weil bei einem Kraftfahrzeugteil der bestimmungsge-mäße Zweck der passgenaue Einbau in die Sachgesamtheit sei. Dazu gebe es keinerlei Formalternativen, was insbesondere bei der Verwendung als Ersatzteil deutlich werde. Das [X.] führt andererseits aber auch aus, die Form ei-ner Frontverkleidung sei nicht zwangsläufig durch die Art der Ware im Sinne einer gattungsspezifischen Formgebung vorgegeben. Denn bei einer Verwen-dung als Tuning- oder als Aerodynamikteil gebe es in der Detailgestaltung auch Abweichungen von der typgemäßen Grundform. Demnach bestehen auch nach den Feststellungen des [X.] trotz der technischen Vorgaben Gestaltungsmöglichkeiten, die es jedem Hersteller erlauben, Frontverkleidun-gen (Kühlerrahmen) für Kraftfahrzeuge zu entwickeln, die sich jeweils durch eine eigenständige individualisierende Formgebung auszeichnen. In einem sol-chen Fall ist der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 2 [X.] wegen [X.] Bedingtheit der Form nicht gegeben (vgl. [X.]Z 166, 65 [X.]. 14 - [X.]). Der Umstand, dass die Marke für Teile von Kraftfahrzeugen und damit auch für entsprechende Ersatzteile verwendet werden soll, führt entgegen der Auffassung des [X.] zu keiner anderen Beurteilung. Denn auch bei der äußeren Form eines Kraftfahrzeugs in seiner Gesamtheit bestehen vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten (vgl. [X.]Z 166, 65 [X.]. 14 - [X.]). Ist aber bei der Sachgesamtheit (Kraftfahrzeug) von einer Vielfalt an Gestaltungsmöglichkeiten auszugehen, so führt der bestimmungsgemäße Zweck der als Marke beanspruchten Form, als Teil (hier: Frontverkleidung oder Kühlerrahmen) einer solchen Sachgesamtheit verwendet zu werden, nicht zu einer weiteren Beschränkung der Formgebung des Teils, die über die bereits angeführten technischen Vorgaben hinausginge. 16 - 9 - 17 [X.]) Entgegen der Auffassung des [X.] verleiht die hier beanspruchte Form der Ware auch nicht einen wesentlichen Wert [X.] von § 3 Abs. 2 Nr. 3 [X.]. 18 (1) Unter dem durch die Form vermittelten Wert einer Ware [X.] von § 3 Abs. 2 Nr. 3 [X.] ist der ästhetische Wert zu verstehen, den die Form der Ware verleiht (vgl. Fezer, [X.], 3. Aufl., § 3 Rdn. 232; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 3 Rdn. 100, m.w.N.). Nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 [X.] ist ein Zeichen dem Schutz als Marke jedoch nur dann nicht zugänglich, wenn es ausschließlich aus einer Form besteht, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht. Der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 3 [X.] steht demnach dem Markenschutz einer ästhetisch wertvollen Form-gebung nur dann entgegen, wenn der Verkehr allein in dem ästhetischen Ge-halt der Form den wesentlichen Wert der Ware sieht und es deshalb von [X.] als ausgeschlossen angesehen werden kann, dass der Form neben ihrer ästhetischen Wirkung zumindest auch die Funktion eines [X.] zukommen kann (vgl. [X.] 2004, 153, 156 - Kelly-bag; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 3 Rdn. 102; [X.], Marken- und Kennzeichenrecht, Rdn. 275; Koschtial, [X.]. 2004, 106, 111 f.). Davon kann in der Regel nur ausgegangen werden, wenn der Verkehr in der ästhetischen Formgebung selbst die eigentliche handelbare Ware sieht. So ist beispielsweise bei [X.], die der Verkehr ausschließlich nach ihrem ästhetischen und künstleri-schen Gehalt wertet, die eigentümliche Formgebung dem Markenschutz nicht zugänglich, wenn nach der Verkehrsauffassung das Kunstwerk erst durch diese Formgebung entsteht und die handelbare Ware selbst darstellt (vgl. [X.]Z 5, 1, 6 - Hummelfiguren; 29, 62, 64 - Rosenthal-Vase, jeweils zum Ausstattungs-schutz nach § 25 [X.]; vgl. ferner [X.], Marken und andere Kennzei-chen, § 4 Rdn. 139). Stellt dagegen in den Augen des Verkehrs nicht allein die - 10 - ästhetische Formgebung die eigentliche Ware dar, sondern erscheint sie nur als eine Zutat zu der Ware, deren Nutz- oder Verwendungszweck auf anderen Ei-genschaften beruht, steht sie der Eintragung der Form als Marke auch dann nicht entgegen, wenn es sich um eine ästhetisch besonders gelungene Gestal-tung handelt (vgl. [X.] in [X.]/Schennen, Gemeinschaftsmarkenver-ordnung, Art. 7 Rdn. 160). Bei der Gestaltung der Frontverkleidung eines Kraft-fahrzeugs handelt es sich nicht um eine Formgebung, in der der Verkehr die eigentliche handelbare Ware sieht. Der Nutzwert der Frontverkleidung als tech-nisch bedingtes Bauteil eines Kraftfahrzeugs tritt selbst dann, wenn die ästheti-sche Gestaltung im Einzelfall besonders gelungen sein sollte, nicht völlig hinter den ästhetischen Wert der Formgebung zurück. (2) Das [X.] hat den Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 3 [X.] dagegen deshalb als gegeben angesehen, weil sich die ange-griffene Darstellung in der Verkörperung eines sichtbaren Teils eines [X.] erschöpfe, die nur in dieser besonderen optischen Ausgestaltung und ästhetischen Wirkung markt- und verkehrsfähig sei. Dies werde vor allem deut-lich, wenn man die Ware "Kraftfahrzeugteile" unter dem Blickwinkel ihrer Ver-wendung als Ersatzteil werte. Bei einem Autoersatzteil in Form einer Frontver-kleidung, die nur für ein ganz bestimmtes Fahrzeugmodell Verwendung finden könne und das äußere Erscheinungsbild eines Kraftfahrzeugs ganz entschei-dend mitpräge, mache die Form das Wesen der Ware aus. Denn der Verkehr akzeptiere nur diese Lösung, das heißt die Wiederherstellung des [X.], und begnüge sich nicht mit einer vielleicht billigeren, aber eben optisch nicht identischen Variante. 19 Für seine Auffassung hat das [X.] maßgeblich den Zweck der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 3 [X.] angeführt, den es darin ge-sehen hat, dass die ästhetische Funktion von Waren grundsätzlich in Abgren-20 - 11 - zung zum Urheber- und Geschmacksmusterrecht vom zeichenrechtlichen Schutz ausgenommen werden müsse (vgl. dazu [X.] in [X.]/[X.] aaO § 3 Rdn. 100, m.w.N.). Auf die Abgrenzung des Markenschutzes für [X.]nformen von dem Schutz der ästhetischen Formgebung durch das Urheber- und Geschmacksmusterrecht lassen sich seine Erwägungen, mit denen es das Vorliegen des [X.] nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 [X.] begründet hat, jedoch nicht stützen. Denn bei der vom [X.] angeführten Be-deutung der hier beanspruchten Ware "Kraftfahrzeugteile" für den [X.] geht es nicht um den Schutz ihrer ästhetischen Formgebung. Die Erwar-tung des Verkehrs, dass das Ersatzteil eines [X.] dasselbe Er-scheinungsbild aufweist wie das Originalteil, besteht unabhängig von der Form-gebung im Einzelfall. Nicht die Form in ihrer ästhetischen Wirkung verleiht [X.] der hier in Rede stehenden Ware unter dem Gesichtspunkt des [X.] einen wesentlichen Wert, sondern allein deren Eigenschaft als Teil eines Kraftfahrzeugs. Darin liegt aber allenfalls ein wirtschaftlicher Wert der [X.], nicht jedoch ein aus der (ästhetischen Wirkung der) Form folgender Wert [X.] von § 3 Abs. 2 Nr. 3 [X.]. Der Gefahr einer Beschränkung oder Monopoli-sierung des Ersatzteilmarkts durch [X.] kann zudem hinrei-chend durch Anwendung des § 23 Nr. 3 [X.] begegnet werden (vgl. dazu [X.] in [X.]/[X.] aaO § 3 Rdn. 104). 3. Der Eintragung der Marke stehen jedoch - wie das Bundespatentge-richt zu Recht in einer Hilfserwägung angenommen hat - die [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] entgegen. 21 a) Das [X.] hat zum einen das Schutzhindernis des [X.] jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) bejaht. [X.] ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. 22 - 12 - aa) Unterscheidungskraft [X.] des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-mittel für die von der Marke erfassten Produkte eines Unternehmens gegenüber den Produkten anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn [X.] der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der [X.] ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, das heißt jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das [X.] zu überwinden (vgl. [X.]Z 167, 278 [X.]. 18 - [X.], m.w.N.). Diese Grundsätze finden auch bei der Beurteilung der Unterschei-dungskraft dreidimensionaler Marken Anwendung, die aus der Form der Ware bestehen. Bei ihnen sind die Kriterien für die Unterscheidungskraft keine ande-ren als für die übrigen Markenkategorien (vgl. [X.], Urt. v. 22.6.2006 - [X.]/05 P, [X.]. 2006, [X.] = [X.]. 2006, 842 [X.]. 24 - [X.]/[X.], m.w.N.). Wie bei jeder anderen Markenform ist auch bei der dreidimensionalen, die Ware selbst darstellenden Markenform allein zu prüfen, ob der Verkehr in dem angemeldeten Zeichen für die in Rede stehenden Waren oder Dienst-leistungen einen Herkunftshinweis sieht (vgl. [X.], Urt. v. 8.4.2003 - [X.]/01, [X.]/01, [X.]/01, [X.]. 2003, [X.] = [X.], 514 [X.]. 41 f., 46 - Linde, [X.] und [X.]; [X.], [X.]. v. 23.11.2000 - [X.], [X.]. 2001, 462, 463 f. = WRP 2001, 265 - Stabtaschenlampen I). Eine dreidimensionale Marke, die allein aus der Form der Ware besteht, wird jedoch vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wie eine herkömmliche Wort- und Bildmarke, die ein gesondertes Zeichen darstellt und vom Erscheinungsbild der gekennzeichneten Ware unabhängig ist. Gewöhnlich schließen Verbraucher daher aus der Form der Ware oder ihrer Verpackung nicht auf die betriebliche Herkunft (vgl. [X.] [X.]. 2006, 842 [X.]. 25 - [X.]/[X.], m.w.N.). 23 - 13 - [X.]) Dementsprechend geht der Senat in seiner Rechtsprechung bei [X.], die die Form der Ware darstellen, trotz Anlegung des beschriebenen großzügigen [X.] davon aus, dass solchen Mar-ken die erforderliche (konkrete) Unterscheidungskraft im Allgemeinen fehlt. Denn die dreidimensionale naturgetreue Wiedergabe eines der Gattung nach im [X.] genannten Erzeugnisses ist häufig nicht geeignet, die [X.] ihrer Herkunft nach zu individualisieren (vgl. [X.]Z 166, 65 [X.]. 17 - [X.], m.w.N.). Bei dreidimensionalen Marken ist danach regelmäßig zu [X.], ob die Form lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt verkörpert (hier: Frontverkleidung eines Kraftfahrzeugs). Geht die Form darüber hinaus, zeichnet sie sich insbesondere durch besondere Gestal-tungsmerkmale aus, ist zu prüfen, ob der Verkehr in ihnen nur bloße Gestal-tungsmerkmale sieht oder sie als Herkunftshinweis versteht. Dabei ist zu be-rücksichtigen, dass der Verkehr in einer bestimmten Formgestaltung nur dann einen Herkunftshinweis sehen wird, wenn er diese Form nicht einer konkreten anderen Funktion der Ware oder ganz allgemein dem Bemühen zuschreibt, ein ästhetisch ansprechendes Produkt zu schaffen ([X.]Z 166, 65 [X.]. 17 - [X.], m.w.N.). 24 cc) Das [X.] hat ausgeführt, dass der Verkehr die ange-griffene Marke, die aus der Form einer Frontverkleidung besteht, lediglich als Karosserieteil versteht. Falls ihm bei Kraftfahrzeugteilen der vorliegenden Art gestalterische Merkmale überhaupt auffielen, werde er diese eher als Teil der Ware betrachten. Vorliegend handele es sich um ein Karosserieteil, das zwar auch zur Aufnahme eines Kühlerelements dienen könne, sich als isolierte Ein-zelware in nicht eingebautem Zustand aber in keiner Weise vom bekannten Formenschatz abhebe. Insbesondere die Zweiteilung der Kühleröffnung finde sich in vergleichbarer Weise auch bei anderen Herstellern. 25 - 14 - [X.]) Diese Erwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Das [X.] hat rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass der Verkehr in der Gestaltung von Kraftfahrzeugteilen der vorliegenden Art weder im Allgemeinen noch im vorliegenden Fall aufgrund etwaiger besonderer Merkmale der Gestal-tung der angegriffenen Marke einen Herkunftshinweis sieht. Es hat hinreichend dargetan, dass die Marke nicht erheblich von den üblichen Formgestaltungen auf diesem Gebiet abweicht, und hat daher ohne Rechtsfehler die [X.] verneint. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, die charakteristische Gestaltung des Kühlergrills bei Kraftfahrzeugen bestimm-ter Autohersteller belege das Gegenteil, und in diesem Zusammenhang auf die typische Form der "[X.]" (vgl. [X.], [X.]. v. 20.9.1984 - I ZB 9/83, [X.], 383 - [X.]) hinweist, lässt sie unberücksichtigt, dass im Streitfall, wie schon das [X.] zu Recht ausgeführt hat, Schutz nicht für eine Kühlergestaltung entsprechend der "[X.]" begehrt wird, sondern für die Gestaltung einer Frontverkleidung (Kühlerrahmen). Die [X.] Gestaltung weist neben zwei nebeneinanderliegenden Öffnungen im vorderen Teil zum einen weitere Gestaltungselemente auf, die ihr die Form ei-nes Kühlerrahmens geben. Zum anderen fehlt bei ihr das gitterförmige Emblem der "[X.]", die Gegenstand der Senatsentscheidung vom 20. September 1984 war. Der Auffassung der Rechtsbeschwerde, die Gestaltung der angegrif-fenen Marke werde schon deshalb durch der "[X.]" entsprechende cha-rakteristische Elemente geprägt, weil sie gleichfalls nebeneinanderliegende Kühlergrillöffnungen aufweise, steht die Feststellung des [X.] entgegen, dass sich dieses Gestaltungselement in vergleichbarer Weise auch bei anderen Herstellern findet. Auf diesen Umstand hat bereits die Markenabtei-lung abgestellt. Da die Markeninhaberin mit ihrer Beschwerde insoweit keine Beanstandungen erhoben hat, durfte das [X.] entgegen der von der Rechtsbeschwerde erhobenen Verfahrensrüge seine Entscheidung gleichfalls auf diese Erwägung stützen. 26 - 15 - 27 b) Der Eintragung der angegriffenen Marke steht zum anderen - wie das [X.] zu Recht angenommen hat - das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegen. 28 Da sich die angegriffene Marke darin erschöpft, die äußere Form der [X.] - hier der Frontverkleidung eines Kraftfahrzeugs - wiederzugeben, handelt es sich um ein Zeichen, das Eigenschaften der beanspruchten Ware, nämlich die äußere Gestaltung, beschreibt. Daran, dass derartige Gestaltungen nicht einem Unternehmen vorbehalten bleiben, sondern frei verwendet werden können, be-steht grundsätzlich ein besonderes Interesse der Allgemeinheit (vgl. [X.] [X.], 514 [X.]. 73 - Linde, [X.] und [X.]), das ein Eintragungshin-dernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] begründen kann. Denn die Freiheit der Gestaltung von Produkten darf nicht über Gebühr eingeschränkt werden. Nicht anders als bei der Gestaltung von Kraftfahrzeugen im Ganzen ist dabei zu be-rücksichtigen, dass dann, wenn Formgestaltungen wie die vorliegende ohne weiteres als Marke eingetragen würden, außer Automobilherstellern auch sonst jedermann mit verhältnismäßig geringem Aufwand eine Vielzahl ähnlicher Ges-taltungen zum Gegenstand von Markenanmeldungen machen könnte und diese Formgestaltungen damit zumindest innerhalb der Benutzungsschonfrist für die Wettbewerber verschlossen wären ([X.]Z 166, 65 [X.]. 21 - [X.]). Dies würde zu einer erheblichen Einschränkung der Gestaltungsfreiheit führen, weil sich neue Gestaltungen nicht nur von den Produkten der Wettbewerber, sondern auch von - möglicherweise sehr zahlreichen - Formgebungen absetzen müssten, denen Markenschutz zugebilligt wäre. - 16 - 29 IV. [X.] ist danach auf Kosten der Markeninhaberin (§ 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]) zurückzuweisen.
[X.] v. Ungern-Sternberg Büscher

Schaffert Bergmann Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 30.11.2004 - 28 W(pat) 172/03 -

Meta

I ZB 36/04

24.05.2007

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2007, Az. I ZB 36/04 (REWIS RS 2007, 3677)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3677

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Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Sessel (dreidimensionale Marke)" – Markenfähigkeit - keine Unterscheidungskraft


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