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PDF anzeigen [X.] vom 11. April 2007 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u. a.
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. April 2007 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Januar 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat zur Rüge der Verletzung des § 261 StPO (Verfahrensrüge 1): Die Behauptung des Beschwerdeführers, die bei der Beweiswürdigung verwendeten Telefonverbindungsdaten seien nicht verlesen worden, trifft nicht zu. Dies ergibt sich aus dem nachträglich berichtigten Protokoll über die [X.] vom 14. Dezember 2005 (vgl. [X.], 714). Danach [X.] der [X.], durch den die Entscheidung des Vorsitzenden über die Verlesung nach einem Widerspruch des Verteidigers gemäß § 238 Abs. 2 StPO bestätigt worden war, ausgeführt. Dabei kommt es auf das Rechtsproblem, ob eine nachträgliche Berichti-gung der Sitzungsniederschrift für das Revisionsgericht zu beachten ist, wenn dadurch einer bereits vorher erhobenen Verfahrensrüge der Boden entzogen würde (vgl. [X.] des 1. Strafsenats, [X.], 112), - 3 - nicht an. Denn das unberichtigte Protokoll enthielt eine offensichtliche Lücke (vgl. [X.], [X.]. § 274 Rdn. 17), weil sich aus ihm weder ergibt, dass der [X.] - obwohl dies sehr nahe lag - tatsächlich umgesetzt noch dass er wieder aufgehoben worden ist. Unter diesen besonde-ren Umständen des [X.] hatte die Sitzungsniederschrift insoweit keine Beweiskraft. Somit konnte die Protokollberichtigung der erhobenen Ver-fahrensrüge den Boden nicht entziehen (vgl. [X.], 714). Damit ist durch das berichtigte Protokoll bewiesen, dass der mit der Verfahrensrüge vor-getragene Sachverhalt unzutreffend ist. [X.] Pfister von [X.] Hubert
Meta
11.04.2007
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2007, Az. 3 StR 383/06 (REWIS RS 2007, 4339)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4339
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