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PDF anzeigen [X.] vom 29. November 2005 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Beschwerdefüh-rers und nach Anhörung des [X.] - zu 2. und 3. auf dessen Antrag - am 29. November 2005 gemäß §§ 356 a, 349 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Das Revisionsverfahren wird in die Lage zurückversetzt, die vor Erlass der Entscheidung des Senats vom 9. August 2005 [X.]. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. November 2004 wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: 1. Auf den als Anhörungsrüge gemäß § 356 a StPO anzusehenden [X.] war das Revisionsverfahren in die Lage vor Erlass der Revisionsentscheidung zurückzuversetzen. Der Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde dadurch in entschei-dungserheblicher Weise verletzt, dass es unterlassen worden war, ihm vor der Entscheidung des Senats die im Revisionsverfahren eingeholten dienstlichen Stellungnahmen zur Kenntnis zu bringen. Daher konnte sich der Beschwerde-führer zu den Beweisgrundlagen der Revisionsentscheidung nicht äußern. 2. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil er auf die Einlegung dieses Rechtsmittels wirksam verzichtet hat. Die [X.] - gung aller vorliegenden Beweismittel ergibt, dass eine verfahrensbeendende Absprache unter Beteiligung des erkennenden Gerichts nicht getroffen wurde. [X.] Miebach [X.]
Meta
29.11.2005
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2005, Az. 3 StR 205/05 (REWIS RS 2005, 577)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 577
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