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PDF anzeigen5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 10. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegen Mordes u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. Dezember 2002beschlossen:Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den [X.] gewährt, die inder am 29. Mai 2002 verspätet eingegangenen [X.] des Verteidigers Rechtsanwalt S vom 27. Mai 2002 erhoben worden sind.Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] (Oder) vom 20. November 2001 wird nach§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Schuld-spruch wird dahin klargestellt, daß der Angeklagte wegenMordes in Tateinheit mit Vergewaltigung, mit schwerem [X.] Mißbrauch eines Kindes und mit Freiheitsberaubungmit Todesfolge sowie wegen Diebstahls und wegen Brand-stiftung verurteilt ist.- 3 -Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie dadurch den [X.] entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.[X.] [X.] Raum
Meta
10.12.2002
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2002, Az. 5 StR 461/02 (REWIS RS 2002, 280)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 280
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