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PDF anzeigen[X.] vom 17. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. Mai 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Ergänzend zum Vorbringen des [X.] in seiner Stel-lungnahme vom 15. Oktober 2008 bemerkt der Senat: 1. Die [X.] hat - was die Revision verkennt - ihre Überzeugung, dass der Computer, auf dem die kinderpornographischen Abbildungen gespei-chert waren, dem Angeklagten gehörte, nicht allein aufgrund einer dementspre-chenden, vom Angeklagten nicht bestätigten Erklärung des Verteidigers in der Hauptverhandlung gewonnen. Vielmehr stellt das [X.] maßgeblich dar-auf ab, dass sich der Computer im alleinigen Besitz des Angeklagten befand und auf diesem ganz überwiegend private Dateien des Angeklagten gespeichert waren, während intensive Bezüge zu [X.] nicht feststellbar waren ([X.] f.). Im Übrigen hat sich der Angeklagte selbst in der Hauptverhandlung mit der Einziehung des Computers einverstanden erklärt ([X.]). - 3 - 2. Der behauptete Verstoß gegen das [X.] gemäß § 46 Abs. 3 StGB liegt nicht vor. Die [X.] durfte bei der Verurteilung wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften nach § 184 b Abs. 4 Satz 2 StGB strafschärfend berücksichtigen, dass nicht nur wirklichkeitsnahe, also z. B. nachgestellte Szenen, sondern reale Geschehnisse wiedergegeben [X.], die schwerste Missbrauchshandlungen zum Gegenstand hatten, die von den betroffenen Kindern tatsächlich erlitten werden mussten. [X.] Roggenbuck Appl Schmitt
Meta
17.12.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2008, Az. 2 StR 461/08 (REWIS RS 2008, 156)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 156
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