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PDF anzeigen[X.] vom 27. April 2010 in der Strafsache gegen wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 27. April 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das [X.]eil des [X.] vom 20. November 2009, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-klagte im Fall II. 2 der [X.]eilsgründe des Computerbetruges in drei Fällen schuldig ist. Die weiter gehende Revision des Angeklagten gegen das vor-bezeichnete [X.]eil wird verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Rechtsmittels aufzuerlegen. Gründe: Wie der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend ausge-führt hat, ist bei zeitlich eng zusammen liegenden Abhebungen mit derselben Karte an demselben Bankautomaten eine natürliche Handlungseinheit anzu-nehmen ([X.], [X.]. vom 10. Juli 2001 [X.] 5 StR 250/01 [insoweit in NStZ 2001, 595 nicht abgedruckt] und vom 21. November 2002 [X.] 4 StR 448/02; vgl. auch [X.], [X.]. vom 13. Januar 2006 [X.] 2 StR 461/05). Der [X.] hat den Schuldspruch entsprechend geändert; § 265 StPO steht nicht entgegen. Die gemäß §§ 18 Abs. 2, 105 Abs. 1 [X.] nach erzieherischen Gesichtspunkten ([X.]) bemessene Einheitsjugendstrafe bleibt hiervon unberührt. 1 - 3 - Im Übrigen hat die Nachprüfung des [X.]eils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2 Athing [X.] [X.][X.] Mutzbauer
Meta
27.04.2010
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2010, Az. 4 StR 112/10 (REWIS RS 2010, 7206)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7206
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