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PDF anzeigen[X.] StR 308/00vom15. August 2000in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. August 2000gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:[X.] die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] [X.] vom 29. März 2000, soweites ihn betrifft, im Strafausspruch mit den [X.] aufgehoben.II.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuerVerhandlung und Entscheidung, auch über die [X.] Rechtsmittels, an eine andere [X.] [X.] zurückverwiesen.[X.] weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] flunter Einbeziehung der Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsge-richts Œ Jugendschöffengericht Œ [X.] vom 16.07.99fl zu einer Ein-heitsjugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegengerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen undmateriellen Rechts rügt, hat zum Strafausspruch Erfolg.1. Die Formalrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344Abs. 2 Satz 2 StPO).- 3 -2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat zum [X.] Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der [X.] kann hingegen nicht bestehen bleiben. Hierzu hat der Generalbun-desanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. Juli 2000 [X.] Bedenken begegnen jedoch nach der stän-digen Rechtsprechung des [X.] (u.a. [X.] des 1. Strafsenats vom 24. September 1991 - 1 StR489/91 - und des 3. Strafsenats vom 20. Juli 1994 - 3 [X.]/94 - sowie die [X.] vom 21. August1997 - 4 StR 400/97 - und vom 20. August 1998 - 4 [X.]/98) die Darlegungen zur Höhe der Jugendstrafe, soweitdas [X.] gemäß § 31 Abs. 2 [X.] das Urteil (nicht: [X.] aus dem Urteil) des Amtsgerichts - Jugend-schöffengerichts - [X.] vom 16. Juli 1999 [X.]. Die [X.] hat bereits davon abgesehen, diefrühere Straftat darzustellen, sogar vorgegeben, der Ange-klagte sei in [X.] strafrechtlich nicht in [X.] ([X.]), so dass den Ausführungen auf Seite 10der Urteilsabschrift zur "erziehungspsychologischen Ver-gleichbarkeit der vorliegenden und der einbezogenen Tat" dieerforderliche Beurteilungsgrundlage fehlt."- 4 -Dem schließt sich der Senat an; er weist ergänzend auf die Entschei-dungen BGHR [X.] § 31 Abs. 2 Einbeziehung 2, 3, 7 und auf die Kommentie-rung bei [X.]/Dölling [X.] 10. Aufl. § 31 Rdnr. 11 hin.[X.]Kuckein [X.]
Meta
15.08.2000
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2000, Az. 4 StR 308/00 (REWIS RS 2000, 1439)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1439
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