Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2000, Az. IX ZR 134/99

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1724

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:6. Juli 2000BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:nein BGB §§ 202 Abs. 1, 205, 675; [X.] § 51 a.F.Wird ein Anspruch des Mandanten gegen einen Dritten wegen Verjährung abge-wiesen, enthält die Mitteilung des Rechtsanwalts an den Mandanten, er [X.] Urteil schon deshalb mit der Berufung anfechten, weil sich daraus ein Scha-densersatzanspruch gegen ihn ergeben könnte, für sich allein kein Angebot [X.] eines die Verjährung des Regreßanspruchs hemmenden Stillhalteab-kommens.[X.], Urteil vom 6. Juli 2000 - [X.] - OLG OldenburgLG [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.], [X.], [X.],Dr. Zugehör und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. März 1999 im Ko-stenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des [X.] erkannt worden ist.Die Berufung des [X.] gegen das Urteil der [X.] vom 26. Februar 1997 wird in [X.] zurückgewiesen.Die Kosten der Rechtsmittelzüge fallen dem Kläger zur Last.Von Rechts [X.]:Der Kläger, [X.] für die unbekannten Erben des im Verlauf [X.] verstorbenen [X.] (im folgenden: Erblasser) und früher dessenVerfahrensbevollmächtigter, nimmt den Beklagten, der vor dem Kläger [X.] als Rechtsanwalt beraten und vertreten hat, wegen Verletzung [X.] Pflichten auf Schadensersatz in [X.] -Der als Rechtsanwalt beim [X.] zugelasseneBeklagte reichte namens des Erblassers am 9. März 1989 beim Amtsgericht- Familiengericht - [X.] eine Klage auf Zugewinnausgleich ein. [X.] wurde hinsichtlich eines [X.] von 117.011,50 DM wegen der feh-lenden Postulationsfähigkeit des Beklagten als unzulässig abgewiesen. [X.] zugelassene Sozius des Beklagten, Rechtsanwalt B.,teilte daraufhin unter Beifügung des Urteils dem Erblasser mit Schreiben vom31. Oktober 1989 mit: "Da die Sache von hier aus fehlerhaft behandelt wordenist, wird Herr ... (der Beklagte) den Sachverhalt unserer [X.] demselben Datum reichte er beim Amtsgericht [X.] eineneue Klage über 117.011,50 DM ein. Diese wurde hinsichtlich eines [X.] von 30.000 DM wegen der entgegenstehenden Rechtskraft eines frühe-ren Urteils und hinsichtlich der verbleibenden 87.011,50 DM wegen Verjährungabgewiesen. Unter dem 29. Juni 1990 teilte Rechtsanwalt [X.], daß er der Rechtsauffassung des Amtsgerichts nicht folgen könne. [X.] es in diesem Schreiben:"Soweit sich tatsächlich herausstellen sollte, daß die Klagforderung ver-jährt ist, könnte sich daraus ein Schadensersatzanspruch Ihrerseits ge-gen uns ergeben. Schon allein aus diesem Gesichtspunkt werden wirdas Urteil mit der Berufung anfechten ... Von der Einlegung der [X.] wir nur dann Abstand nehmen, wenn Sie ausdrücklich erklären,daß die Berufung nicht eingelegt werden [X.] vom Beklagten eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Am9. Januar 1991 - nach Verkündung des Berufungsurteils - telefonierte der [X.] 4 -zwischen von dem Erblasser mandatierte Kläger mit Rechtsanwalt [X.] der Ausgang des Verfahrens und die daraus zu ziehenden Konse-quenzen erörtert. Die Einzelheiten des Telefonats sind streitig.Mit Schreiben vom 11. Januar 1991 kündigte der Kläger gegenüber demBeklagten Schadensersatzansprüche an. Nach weiterem Schriftwechsel er-klärte der Beklagte mit Schreiben vom 25. März 1992, für eine außergerichtli-che Regulierung sei kein Raum.Die vorliegende, zunächst auf Zahlung von 597.373,19 [X.] ist am 23. Dezember 1993 eingereicht und am 14. Januar 1994 zuge-stellt worden. Das [X.] hat sie wegen Verjährung abgewiesen. In [X.]sinstanz hat der Kläger sein Begehren auf den Betrag von117.011,50 DM beschränkt. In Höhe des Teilbetrages von 30.000 DM hat [X.] die Berufung des [X.] zurückgewiesen; hinsichtlich desweiteren Teilbetrages von 87.011,50 DM hat es das erstinstanzliche Urteil ge-ändert und der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Zur Verhandlung [X.] über die Höhe des Anspruchs hat es die Sache an das [X.] zurückverwiesen. Insoweit begehrt der Beklagte mit seiner Revision [X.] des erstinstanzlichen Urteils.Entscheidungsgründe:Das Rechtsmittel hat [X.] 5 -I.[X.] hat sein Urteil wie folgt begründet:Hinsichtlich des Teilbetrages in Höhe von 87.011,50 DM seien [X.] nicht verjährt. Der Lauf der Verjährungsfrist habemit Eintritt der Verjährung des [X.]s - am1. September 1989 - begonnen. Ein die Verjährung unterbrechendes Aner-kenntnis im Sinne des § 208 BGB liege nicht vor. Eine Hemmung der Verjäh-rung entsprechend § 852 Abs. 2 BGB komme nicht in Betracht. Indes sei voneiner Hemmung infolge mehrerer zwischen den Parteien vereinbarter Stillhal-teabkommen auszugehen. Ein erstes derartiges Abkommen sei getroffen [X.], indem Rechtsanwalt B. namens des Beklagten dem Erblasser mit [X.] vom 29. Juni 1990 vorgeschlagen habe, die Auseinandersetzung über [X.] bis zur Beendigung des Zugewinnausgleichsverfah-rens zurückzustellen, und der Erblasser dies gebilligt habe. Aufgrund diesesStillhalteabkommens sei die Verjährung jedenfalls bis zum 9. Januar 1991 ge-hemmt gewesen. Ein weiteres Stillhalten sei dann am 9. Januar 1991 [X.] worden. An diesem Tage seien sich der wiederum für den Beklagten [X.] Rechtsanwalt B. und der Kläger als neuer anwaltlicher Vertreter [X.] telefonisch einig geworden, die [X.] jedenfalls bis zum [X.] zurückzustellen. Dadurch sei [X.] weiter bis zum 25. März 1992 gehemmt gewesen. [X.] die vorliegende [X.] die Verjährung noch rechtzeitig unterbro-chen.- 6 -II.Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Erblasser und der Beklagtehätten anläßlich des Telefonats vom 9. Januar 1991 ein (weiteres) Stillhalteab-kommen vereinbart, wird von der Revision unter Hinweis auf angeblich über-gangenen Prozeßstoff (§ 286 ZPO) gerügt. Die Berechtigung dieser Rüge kanndahinstehen. Denn durch das Stillhalteabkommen vom 9. Januar 1991 alleinwäre die Verjährungsfrist nicht in ausreichendem Maße gehemmt worden. [X.] hätte sich die Verjährungsfrist lediglich um den Zeitraum zwi-schen dem 9. Januar 1991 und dem 25. März 1992, mithin um 441 Tage, biszum 15. November 1993 verlängert. Bei Klageeinreichung am 23. [X.] war dieser Termin versäumt. Zur Unterbrechung der Verjährung wäre [X.] nur geeignet gewesen, wenn der Erblasser und der Beklagte schon [X.] ein erstes Stillhalteabkommen verabredet gehabt hätten, dessenWirkungen sich mit denen des weiteren Stillhalteabkommens vom 9. [X.] hätten "addieren" lassen.2. Für ein früheres - vom Berufungsgericht auf Juni/Juli 1990 datiertes -Stillhalteabkommen fehlen die [X.]) Ein verjährungshemmendes (§§ 202 Abs. 1, 205 BGB) Stillhalteab-kommen ist nur anzunehmen, wenn der Schuldner aufgrund einer rechtsge-schäftlichen Vereinbarung berechtigt sein soll, vorübergehend die Leistung [X.], und der Gläubiger sich umgekehrt der Möglichkeit begeben [X.] 7 -seine Ansprüche jederzeit weiterzuverfolgen ([X.], Urt. v. 14. November 1991- [X.], [X.], 836; v. 5. November 1992 - [X.], NJW1993, 1320, 1323; v. 23. April 1998 - [X.], NJW 1998, 2274, 2277; [X.] Dezember 1998 - [X.], NJW 1999, 1022, 1023; v. 27. [X.] - [X.], NJW 1999, 1101, 1103). Eine solche Vereinbarung kannzum Beispiel vorliegen, wenn im Einvernehmen zwischen Gläubiger [X.] die Auseinandersetzung über den Schadensersatzanspruch zurück-gestellt werden soll bis zur Beendigung eines Rechtsstreits ([X.], Urt. [X.] November 1992 und 23. April 1998, jeweils aaO), bis zum Abschluß einesVersuchs zur Schadensbeseitigung ([X.], Urt. v. 31. März 1960 - [X.]/58, [X.] § 202 BGB Nr. 5; v. 16. Dezember 1998 aaO) oder bis zur Errei-chung "eines aussagekräftigeren Stadiums der Schadensentwicklung" ([X.],Urt. v. 7. Januar 1986 - [X.], NJW 1986, 1337, 1338).b) Zwar kann ein Stillhalteabkommen auch stillschweigend getroffenwerden. Indes fehlt es im vorliegenden Fall an einem äußeren Verhalten, dasals Ausdruck einer solchen einvernehmlichen Entschließung gedeutet [X.].[X.] hat - insbesondere mit Rücksicht auf den [X.] vom 29. Juni 1990 - die Auffassung vertreten, die [X.] Berufung beinhalte eine Vereinbarung dahin, die Auseinandersetzung übereinen Ersatzanspruch bis zur Beendigung des [X.], was auch im Interesse beider Parteien gelegen habe.Die Auslegung von Willenserklärungen - hier der Erklärung des [X.], er werde für den Erblasser Berufung einlegen, und das [X.] durch den Erblasser - ist revisionsrechtlich daraufhin [X.], ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkge-setze oder Erfahrungssätze verletzt sind und der Tatrichter den [X.] hat (st. [X.] vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht den Erklärungen einenSinn gegeben, der in deren Wortlaut keinen Niederschlag findet. Das [X.] hat keine konkreten Anhaltspunkte für einen weitergehenden, fürden Gegner erkennbaren [X.] aufgezeigt. Solche sind auch nichtersichtlich. Die Mitteilung des Beklagten an den Erblasser, er halte das [X.] Amtsgerichts [X.] für falsch und werde es schon deshalb mit [X.] angreifen, weil sich daraus für ihn eine Haftung ergeben könne, ent-hielt weder dem Wortlaut noch ihrem erkennbaren Sinne nach die an den Erb-lasser gerichtete Bitte oder Anregung, mit der Geltendmachung seiner Re-greßforderungen so lange zuzuwarten, bis zumindest über die Berufung ent-schieden sei. Dem Erblasser wurde vielmehr die Entscheidung, wie er mit demihm möglicherweise zustehenden Schadensersatzanspruch weiter verfuhr, of-fengelassen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem am [X.] (aaO) entschiedenen. Dort hatte der Schuldner durch die Inanspruch-nahme eines Dritten versucht, den Schaden zu beseitigen, und den Gläubiger"um Verständnis für diese unverschuldet eingetretene Veränderung in derSach- und Rechtslage" sowie darum gebeten, bei der Beseitigung der Schwie-rigkeiten "in fairer Weise" mitzuhelfen. Hier hat Rechtsanwalt B. in dem [X.] vom 29. Juni 1990 nicht einmal den Versuch unternommen darzutun, daßein Zurückstellen der Auseinandersetzung über diese Ersatzansprüche denInteressen beider Seiten dienlich sei, oder in sonstiger Weise ein Entgegen-kommen des Erblassers gewünscht. Dieser mußte deswegen nicht auf den Ge-- 9 -danken kommen, er dürfe, wenn er sich mit der Einlegung der Berufung einver-standen erkläre, den Beklagten vorläufig nicht in Anspruch nehmen.Anhaltspunkte für das Gegenteil lassen sich auch nicht dem [X.] Schriftwechsel und dem vorgetragenen Inhalt der späteren Telefonateentnehmen (vgl. [X.], Urt. v. 16. Oktober 1997 - [X.], [X.] 1997,2305, 2306).Die vom Berufungsgericht unterlassene Auslegung darf der Senat selbstvornehmen, weil weitere tatsächliche Feststellungen insoweit nicht in Betrachtkommen.Fehlt es bereits an einem Angebot des Beklagten zum Abschluß eines"pactum de non petendo", kann der Umstand, daß der Erblasser die Einlegungund Durchführung der Berufung dem Beklagten nicht untersagte, auch nicht [X.] verstanden werden.[X.] Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen alsrichtig (§ 563 ZPO).1. [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Zu-gewinnausgleichsanspruch, dessen Geltendmachung dem Beklagten aufgetra-gen war, am 1. September 1989 verjährte. Das wird von keiner der Parteien- 10 -bezweifelt. Für den Schadenseintritt im Sinne des § 51 [X.] a.F. möchte [X.] allerdings auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Entschei-dung abstellen, mit welcher der [X.] wegen Verjäh-rung abgewiesen wurde; sie beruft sich dazu auf das Senatsurteil vom 9. Juli1992 ([X.], [X.], 2828, 2829). Diese Argumentation geht fehl.Zum einen hat der Senat diese Rechtsprechung aufgegeben. Er geht nunmehrdavon aus, daß der durch fehlerhaftes Prozeßverhalten eines Rechtsanwaltsverursachte Schaden in der Regel bereits mit der ersten nachteiligen Gerichts-entscheidung eintritt (Urt. v. 12. Februar 1998 - [X.], [X.] 1998, 786,787 f). Zum anderen kommt es hier nicht auf Gerichtsentscheidungen an, weilkein fehlerhaftes Prozeßverhalten in Rede steht. [X.] ein Rechtsanwalt, wiehier, einen (streitigen) Anspruch seines Auftraggebers gegen einen Drittenverjähren, so entsteht der Schaden bereits mit dem Ablauf der Verjährungsfrist,nicht erst mit der Erhebung der [X.] durch die Gegenseite([X.], Urt. v. 14. Juli 1994 - [X.], NJW 1994, 2822, 2823 f; Beschl. [X.] März 1996 - [X.], [X.]R [X.] § 51 a.F. - Verjährungsbeginn 3)und auch nicht mit auf der [X.] beruhenden Gerichtsentschei-dungen.2. [X.] (§ 208 BGB)hat das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend verneint.Insofern ist für eine Verjährungsunterbrechung ein tatsächliches [X.] gegenüber dem Gläubiger erforderlich, aus dem sich das Bewußtseindes Schuldners von dem Bestehen des gegen ihn erhobenen Anspruchs - we-nigstens dem Grunde nach - klar und unzweideutig ergibt und das deswegendas Vertrauen des Gläubigers begründet, daß sich der Schuldner nicht nach- 11 -Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen wird ([X.]Z 58, 103,104; [X.], Urt. v. 21. November 1996 - [X.], [X.] 1997, 330, 332). [X.] nimmt die tatrichterlichen Feststellungen hin. Danach hatder Beklagte sich nicht zum Ersatz eines Schadens bereit erklärt, sondern le-diglich einen Fehler eingeräumt und angekündigt, er werde den [X.] Haftpflichtversicherung unterbreiten. Das reicht für ein Anerkenntnisnicht aus (vgl. [X.] 1990, 547).3. Eine Hemmung der Verjährung in entsprechender Anwendung des§ 852 Abs. 2 BGB hat das Berufungsgericht mit Recht nicht in Betracht gezo-gen (vgl. [X.], Urt. v. 29. Februar 1996 - [X.], [X.] 1996, 1106,1107).4. [X.] steht nicht der Einwand unzulässigerRechtsausübung entgegen. Selbst wenn der Beklagte den Erblasser zunächstvon der Einklagung der [X.] abgehalten hätte, wäre jenem [X.] nicht erhalten geblieben. Denn nach Wegfall des Umstands,aus dem der Kläger die unzulässige Rechtsausübung herleitet, verblieb [X.], den Anspruch gerichtlich geltend zu machen (vgl. dazu [X.],Urt. v. 26. Februar 1985 - [X.], NJW 1985, 1151, 1152; v. 29. [X.] - [X.], aaO S. 1108). Nachdem der Beklagte dem Erblasser [X.] vom 25. März 1992 mitgeteilt hatte, daß für eine [X.] kein Raum sei, verblieben dem - bereits durch den Kläger vertre-tenen - Erblasser, wenn die Verjährung bis dahin nicht gehemmt war, noch fünfMonate, um die Klage zu [X.] 12 -5. Da der Kläger bereits vor Ablauf der [X.], ist dem Berufungsgericht auch darin zuzustimmen, daß die Verjährungnicht auf der Verletzung sekundärer Pflichten beruht.[X.] Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da derSachverhalt geklärt ist, kann der Senat selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3Ziff. 1 ZPO) und die Berufung zurückweisen.[X.] [X.]FischerZugehörGanter

Meta

IX ZR 134/99

06.07.2000

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2000, Az. IX ZR 134/99 (REWIS RS 2000, 1724)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1724

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