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PDF anzeigenAbschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 6/07 vom 16. September 2009 in dem Rechtsstreit Der [X.] hat am 16. September 2009 durch [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 5. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat die [X.] geprüft, sie greifen nicht durch. Zur weiteren Begründung wird auf die Beschwerdeerwiderung verwiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: für den gesamten Rechtsstreit: [X.] • (3,5-facher Jahresbetrag des Beitrags von 1.540,68 • ohne Abschlag, da negative Feststellungsklage; 3,5-facher Betrag der jährlichen Rente von 8.822,34 • abzüglich 20 %; Rückstände werden bei einer Fest-stellungsklage dem Streitwert nicht hinzugesetzt, [X.], 74, 76 f.). [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.07.2006 - 1 O 150/02 - [X.], Entscheidung vom 05.12.2006 - 10 U 171/06 -
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16.09.2009
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2009, Az. IV ZR 6/07 (REWIS RS 2009, 1725)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1725
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