Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2009, Az. IV ZR 324/06

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4363

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 324/06vom 23. März 2009 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des [X.] hat am 23. März 2009 durch [X.] und [X.] gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 7. Dezember 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Streitwert: 3.192,19 •

Gründe: Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zu-lassung entfallen sind und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Soweit die Sache entscheidungserhebliche Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung aufwirft, sind diese bereits durch die Rechtsprechung des Senats beantwortet. Hiernach ist die Revision in der Sache unbegründet. Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 28. Januar 2009 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). 1 Das Vorbringen zur wirtschaftlichen Situation der Beklagten ist vom [X.] berücksichtigt, jedoch für unerheblich gehalten worden. 2 [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.03.2005 - 6 O 29/04 - [X.], Entscheidung vom 07.12.2006 - 12 U 91/05 -

Meta

IV ZR 324/06

23.03.2009

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2009, Az. IV ZR 324/06 (REWIS RS 2009, 4363)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4363

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