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PDF anzeigen[X.]in der [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. [X.] gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 17. Mai 2001 wirda) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig einge-stellt, soweit der Angeklagte im [X.] der [X.] verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse [X.] des Verfahrens und die notwendigen Auslagen desAngeklagten;b) das genannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daßder Angeklagte des gewerbs- und bandenmäßigen [X.] 105 Fällen, davon in 44 Fällen des Versuchs, schuldig ist.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmä-ßigen Betrugs in 106 Fällen, wobei es in 44 Fällen beim Versuch geblieben [X.] 3 -zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.Der [X.] stellt das Verfahren auf Antrag des [X.] gemû§ 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Falle [X.] der Urteils-gr(Betrug zum Nachteil der Pension D. in [X.])wegen vollendeten Betruges verurteilt wurde.Der [X.] hat hierzu ausge[X.]:"Die ... Einstellung ... ist angezeigt, weil es rechtlich bedenklich [X.], den ... Einmietbetrug des Mitangeklagten [X.]und des gesondert [X.]dem Angeklagten zuzurechnen, ohne [X.] das Urteil [X.] zu dessen Einbindung in bzw. auch nur dessen Wissen um dieseTat trifft."Dem schlieût sich der [X.] an.Im rigen ist die Revision des Angeklagten im Sinne von § 349 Abs. 2StPO [X.].Die teilweise Einstellung [X.] zu der im Tenor ausgesprochenenSchuldsprucrung und zum Wegfall der verten [X.] von ei-nem Jahr Freiheitsstrafe. Der Aussprucr die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt- 4 -hiervon jedoch [X.]. Der [X.] schlieût im Hinblick auf die bestehenblei-benden [X.] von 61 mal ein Jahr und 44 mal sechs Monatenaus, [X.] sich der Wegfall dieser Strafe auf den Aussprucr die - [X.] - Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ausgewirkt hat.[X.] [X.]Fischer Elf
Meta
20.12.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2001, Az. 2 StR 483/01 (REWIS RS 2001, 53)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 53
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