Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2007, Az. V ZB 113/06

V. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 2941

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[X.]BESCHLUSS [X.]/06 Vom 12. Juli 2007 in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein BGHR: ja [X.] § 146 Abs. 1 Für die Beschaffung der Unterlagen für die nach einem Grundstückskaufvertrag ge-schuldete Löschung von Grundpfandrechten fällt eine [X.], keine Betreu-ungsgebühr an. BGH, [X.]. v. 12. Juli 2007 - [X.]/06 - [X.] [X.]
- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Juli 2007 durch den [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den [X.]uss der 11. Zivil-kammer des [X.] vom 16. März 2006 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Der Geschäftswert der weiteren Beschwerde wird auf 60,90 • festgesetzt. Gründe:[X.] Der Kostengläubiger (Notar) beurkundete am 22. Dezem[X.] 2003 einen Kaufvertrag, in welchem die Kostenschuldnerin (Verkäuferin) Dritten ein [X.] für 120.000 • verkaufte. Das Grundstück war mit einer Gesamtgrund-schuld in Höhe von 6.184.000 • zugunsten eines Kreditinstituts belastet, die von den Käufern nicht ü[X.]nommen und von der Verkäuferin zur Löschung [X.] werden sollte. Nach einer Regelung in dem Kaufvertrag sollte der Notar die [X.] der Grundpfandrechtsgläubigerin beschaffen. Diese [X.] hatte die Grundpfandgläubigerin dem Notar schon vor der Beurkundung des Kaufvertrags mit der Anweisung erteilt, von ihr nur Gebrauch zu machen, wenn die Ü[X.]weisung des wesentlichen Teils des Kauf-preises auf das bei ihr geführte [X.] der Verkäuferin sichergestellt 1 - 3 - war. Für die Einholung der [X.] [X.]echnete der Notar in [X.] ursprünglichen Kostenrechnung vom 16. Januar 2004 eine 1/10 Gebühr nach § 146 Abs. 1 [X.] aus einem Geschäftswert von 120.000 •. Der [X.] beanstandete als Dienstaufsichtsbehörde die Gebühr und gab ihm auf, für diese Tätigkeit eine 5/10 Gebühr nach § 146 Abs. 1 [X.] aus einem Ge-schäftswert von 120.000 • zu erheben und die Kosten[X.]echnung entspre-chend zu erhöhen. Der Notar erhob darauf zwar eine 5/10 Gebühr, a[X.] auf-grund von § 147 Abs. 2 [X.] nach einem Geschäftswert von 48.000 •. Auf Weisung der Dienstaufsichtsbehörde hat der Notar die Entscheidung des [X.] herbeigeführt. Das [X.] hat statt der in der Nachbe-rechnung der Kosten angesetzten 5/10 Gebühr nach § 147 Abs. 2 [X.] aus einem Geschäftswert von 48.000 • die [X.] höhere [X.] 5/10 Gebühr nach § 146 Abs. 1 Satz 1 [X.] aus einem Geschäftswert von 120.000 • angesetzt. [X.] richtet sich die von dem [X.] zugelassene weitere Beschwerde der Verkäuferin. Diese möchte das O[X.]landesgericht zurückweisen. Es sieht sich hieran a[X.] durch die Entscheidung des O[X.]landesgerichts Celle vom 18. Okto[X.] 2004 ([X.] 2005, 62 ff.) gehindert und hat die Sache deshalb dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt. 2 I[X.] Die Vorlage ist statthaft (§ 156 Abs. 4 Satz 4 [X.] in Verbindung mit § 28 Abs. 2 [X.]). Das vorlegende Gericht und das O[X.]landesgericht Celle sind unterschiedlicher Auffassung darü[X.], ob die Einholung der Bewilligung der von dem Verkäufer eines Grundstücks geschuldeten Löschung eines Grund-pfandrechts eine [X.] von 5/10 nach § 146 Abs. 1 [X.] oder eine 3 - 4 - [X.] von 5/10 nach § 147 Abs. 2 [X.] auslöst. Dies rechtfertigt die Vorlage. II[X.] Die weitere Beschwerde ist zulässig (§ 156 Abs. 2 Sätze 1 u. 2, Abs. 4 [X.]). Sie bleibt a[X.] in der Sache ohne Erfolg, weil die Entscheidung des [X.] nicht auf einer Verletzung des Rechts [X.]uht (§ 156 Abs. 2 Satz 3 [X.]). Für die Einholung der Bewilligung der von dem Verkäufer eines [X.]s geschuldeten Löschung eines Grundpfandrechts fällt keine Betreuungs-gebühr, sondern eine [X.] an. 4 1. Der Gebührentatbestand des § 147 Abs. 2 [X.] kommt als Auffang-regelung nur zur Anwendung, wenn die Kostenordnung für die betreffende No-tarstätigkeit keine Gebühr bestimmt und auch keine Regelung enthält, aus der sich ergibt, dass dem Notar für diese Tätigkeit keine gesonderte Gebühr er-wachsen soll (Senat, [X.]. v. 13. Juli 2006, [X.], [X.], 3428, 3429). Sie fällt bei der Einholung einer [X.] deshalb nur an, wenn sich diese nicht als Vollzugstätigkeit zu einem Urkundsgeschäft im Sinne von § 146 [X.] darstellt (Senat aaO). So liegt es hier. 5 2. Was unter dem in § 146 [X.] verwendeten Begriff des Vollzugs zu verstehen ist und ob die Einholung einer [X.] eine Vollzugstä-tigkeit darstellt, wird unterschiedlich beurteilt. 6 a) Nach einer vor allem im Schrifttum vertretenen Auffassung bezieht sich der Begriff auf die Durchführung des dinglichen [X.] und erfasst deshalb nur die auf die Eintragung in das Grundbuch gerichteten [X.] des Notars. Hiervon abgegrenzt werden insbesondere Handlungen, die der Erfüllung der schuldrechtlichen Verpflichtungen der Beteiligten dienen (so 7 - 5 - [X.] Celle [X.] 2005, 62, 63; [X.]/[X.] in Korinten-[X.]g/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 16. Aufl., § 146 Rdn. 4b ff. und 27; [X.], [X.] 1988, 197, 198 f.; [X.], MittRhNotK 1984, 113, 114; vgl. auch [X.] Ol-denburg [X.] 1994, 706); teilweise werden auch Tätigkeiten ausgeklammert, die zur Herbeiführung der Wirksamkeit des Geschäfts erforderlich sind (so [X.], [X.] 1990, 326, 327). Nach dieser engen Ansicht ist die Einholung einer Bewilligung der von dem Verkäufer eines Grundstücks geschuldeten Löschung von Grundpfandrechten durch den Notar keine Vollzugs-, sondern eine Betreu-ungstätigkeit ([X.] Celle aaO; [X.] Köln MittRhNotK 1996, 101, 102; [X.] 1975, 213, 219; [X.] MittRhNotK 1988, 74; [X.] KostRspr § 146 [X.] Nr. 49; [X.] aaO und [X.] 1987, 185, 186 f.; [X.], NJW 1988, 3130, 3134; [X.]., [X.] 1990, 326, 327; [X.], [X.] 1998, 83). b) Nach einer insbesondere in der Rechtsprechung vorherrschenden Auffassung ist der in § 146 [X.] verwendete Begriff des Vollzugs nicht auf die dingliche Erfüllung des beurkundeten [X.] beschränkt, son-dern kostenrechtlich zu verstehen. Dem Vollzug dienen hiernach alle Tätigkei-ten, die zu den beurkundeten - schuldrechtlichen oder dinglichen - Vereinba-rungen der Beteiligten notwendigerweise hinzukommen müssen, um deren Wirksamkeit herbeizuführen und ihre Ausführung zu ermöglichen (so [X.] Braunschweig NdsRpfl 1993, 233; [X.] [X.] 2002, 45, 46 u. [X.] 1994, 497; [X.] Frankfurt am Main [X.] 1990, 321, 322; [X.] Hamm [X.]R 2002, 146, 147 f.; [X.] Schleswig [X.] 1987, 1393, 1394; [X.] Zweibrücken [X.] 1997, 658; [X.] in: [X.]/Wedewer/Waldner, [X.], 3. Aufl. [Stand: August 2006], § 146 Rdn. 4 und 27; Assenmacher/[X.], [X.], 15. Aufl., "[X.]" Ziff. 1.6.5; Mümmler, [X.] 1994, 498; vgl. auch [X.], [X.], 37. Aufl., § 146 [X.] Rdn. 19 "Löschungsunterla-gen"). Diesem weiten Begriffsverständnis entspricht es, die Beschaffung der 8 - 6 - Unterlagen für die von dem Verkäufer eines Grundstücks geschuldete Lö-schung von Grundpfandrechten als Vollzugstätigkeit zu qualifizieren ([X.] Frankfurt am Main, [X.]. v. 27. Okto[X.] 2003, 20 [X.], Juris; [X.] 1998, 171, 172; [X.], [X.] Hamm, [X.] Schleswig und [X.] Zwei-brücken aaO; [X.], [X.] 2005, 455 f.). 3. Der Senat hat die Frage bisher offen gelassen ([X.]. v. 13. Juli 2006, [X.], [X.], 3428, 3429). Er entscheidet sie nunmehr im [X.] der herrschenden Meinung. 9 a) Für sie spricht schon der Wortsinn des Begriffs Vollzug. Dieser ließe zwar zu, hierunter nur die Durchführung des [X.] zu verstehen. [X.] ist auch, dass sich diese nicht nur in der Stellung des [X.] erschöpfen muss. Sie kann neben der Einholung der erforderli-chen Genehmigungen auch Maßnahmen erfordern, die wie z. B. ein Rangrück-tritt die Durchführung der dinglichen Einigung erst ermöglichen (Senat, [X.]. v. 13. Juli 2006, [X.], [X.], 3428, 3429). Die Vorschrift setzt den Begriff des Vollzugs a[X.] nicht in Beziehung allein zu der Auflassung oder an-deren dinglichen [X.], sondern, soweit hier von Interesse, zu der Veräußerung eines Grundstücks. Sie weitet den Wortsinn zusätzlich durch die Formulierung "bei" der Veräußerung aus. Der Wortsinn geht damit ü[X.] den engen Bereich der Durchführung von [X.] hinaus. Er umfasst auch deren vertragliches Vorfeld und spricht damit für die zweite Ansicht, die dieses in die Betrachtung mit einbeziehen will. 10 c) Ein weites Verständnis wird auch durch den Zweck der Vorschrift un-termauert. Mit der Einführung von § 146 [X.] wollte der Gesetzge[X.] Tätigkei-ten, die der Notar erbringt, um das von ihm beurkundete Geschäft zum Vollzug zu bringen, zwar nicht generell gebührenpflichtig machen. Sein Ziel war es a-11 - 7 - [X.], der zeitraubenden und verantwortungsvollen Tätigkeit des Notars bei dem Vollzug von Grundstückskaufverträgen durch die Schaffung einer besonderen Gebühr gerecht zu werden (so die Begründung zu dem [X.] vom 26. Juli 1957, BT-Drucks. 2/2545 S. 193 zu Nr. 78 Ziffer 1.; Senat, [X.]. v. 13. Juli 2006, [X.], [X.], 3428, 3429). Die [X.] zeigt sich zwar auch in der Durchführung der Rechtsge-schäfte zur Erfüllung des [X.]. Die größere Verantwortung trägt der Notar im Zusammenhang mit dem Vollzug eines [X.] indessen bei der davor liegenden Bemühung, das Grundstück etwa durch die Löschung nicht zu ü[X.]nehmender Rechte in einen vertragsgerechten Zu-stand zu bringen, und bei der Feststellung, ob die Voraussetzungen der Erfül-lung gegeben sind. Hier liegt auch das wesentliche Vollzugsproblem bei einem Grundstückskaufvertrag. Dieses besteht nämlich darin, den Austausch wech-selseitig geschuldeten Leistungen so zu organisieren, dass einerseits keine der beiden Vertragsparteien ungesicherte Vorleistungen erbringen muss, anderer-seits der Leistungsaustausch auch nicht durch Zurückbehaltungsrechte beider Vertragsparteien nach § 320 BGB blockiert wird. Dies lässt sich regelmäßig nicht ohne eine Einschaltung des Notars erreichen. Deshalb ist die wesentliche Tätigkeit des Notars zum Zweck des Vollzugs seine Mitwirkung bei dem Leis-tungsaustausch. Sie hebt die Tätigkeit bei Vollzug eines [X.] von anderen - gebührenfreien - [X.] ab und rechtfertigt die Gebühr nach § 146 Abs. 1 [X.]. Gerade sie aus dem Kreis der [X.] herauszunehmen, verfehlte den Zweck der Regelung. c) Von einem weiten Begriffsverständnis geht auch der Gesetzge[X.] selbst aus. In den Materialien zur Änderung des § 146 [X.] im Jahre 1986 wird die Einholung der vormundschaftlichen Genehmigung als Beispiel der Voll-zugstätigkeit angeführt (BT-Drucks. 10/5113 S. 34). Diese betrifft nicht den dinglichen Erfüllungsakt, sondern das schuldrechtliche Grundgeschäft. Hieran 12 - 8 - zeigt sich, dass nach dem Willen des Gesetzge[X.]s nicht nur die Durchführung des dinglichen [X.], sondern auch die Herbeiführung der schuld-rechtlichen Wirksamkeit eines notariell beurkundeten Geschäftes die Gebühr nach § 146 Abs. 1 Satz 1 [X.] auslösen kann ([X.] Schleswig, [X.] 1987, 1393, 1395; [X.] aaO § 146 Rdn. 4). Das weite Begriffsverständnis des Ge-setzge[X.]s wird zudem in § 146 Abs. 3 Satz 1 [X.] deutlich. Diese Vorschrift spricht nämlich auch Adoptions-, Personenstands- oder Registersachen an ([X.] aaO § 146 [X.] Rdn. 37; [X.] aaO § 146 Rdn. 49). In solchen Angelegenheiten kommt eine Verengung auf dingliche Erfüllungsgeschäfte von vornherein nicht in Betracht. Es spricht nichts dafür, dass der Gesetzge[X.] den Begriff des Vollzugs in Absatz 3 weiter fassen wollte als in Absatz 1. 4. Auch bei der Zugrundelegung eines weiten Vollzugsbegriffs ist nicht jede Tätigkeit des Notars bei der Vor[X.]eitung der vertragsgemäßen [X.] als Vollzugstätigkeit anzusehen (so a[X.]: [X.], MittRhNotK 1992, 237). Das sind vielmehr nur solche, die die Ausführung des Geschäfts erst ermöglichen. Das ist bei der hier zu beurteilenden Beschaffung der [X.] für die Löschung nicht zu ü[X.]nehmender Rechte anzunehmen. Denn erst die Löschung solcher Rechte bringt das Grundstück in den vertragsgemä-ßen, einem Vollzug des Vertrags zugänglichen Zustand. Bei der Fälligkeitsmit-teilung und der Ü[X.]wachung der Kaufpreiszahlung wäre das zu verneinen, weil es sich hierbei um eine Hilfestellung handelt, von deren Anerbieten der Vollzug nicht abhängt (Senat, [X.]. v. 12. Mai 2005, [X.], NJW 2005, 3218, 3219). 13 5. Für die Einholung der [X.] fiel keine Betreuungsge-bühr nach § 147 Abs. 2 [X.], sondern nur die [X.] nach § 146 Abs. 1 [X.] an. Sie beträgt nach § 146 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] 5/10 einer Gebühr und bemisst sich nach dem Geschäftswert des vollzogenen [X.] - 9 - schäfts. Das ist hier der Kaufvertrag, dessen Geschäftswert sich nach dem Kaufpreis von 120.000 • bestimmt. In diesem Umfang hat das [X.] die Kostenrechnung zu Recht erhöht. IV. Die Kostenentscheidung [X.]uht auf § 156 Abs. 5 Satz 2, § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]). Die Festsetzung des Geschäftswerts [X.]uht auf §§ 31 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 1 und 2 [X.]. 15 Krüger [X.] [X.][X.][X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.03.2006 - 11 [X.]/05 - [X.], Entscheidung vom 01.08.2006 - [X.]/06 -

Meta

V ZB 113/06

12.07.2007

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2007, Az. V ZB 113/06 (REWIS RS 2007, 2941)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2941

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