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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:020616B3STR85.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 85/16
vom
2. Juni 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und
des Beschwerdeführers am 2. Juni 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16.
September 2015 mit den Feststellun-gen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-mer des [X.] zurückverwiesen.
Gründe:
Das [X.]
hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in vier Fällen, Erwerbs einer halbautomatischen Kurzwaffe in [X.] mit Überlassen einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe und erlaubnis-pflichtiger Munition an einen Nichtberechtigten sowie wegen Besitzes von [X.] zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mona-ten
verurteilt. Seine auf eine Verfahrensrüge und die Rüge der Verletzung ma-teriellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. Auf die Ver-fahrensrüge kommt es deshalb nicht an.
1. Nach den Feststellungen stellte der Angeklagte
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um sich damit eine regelmäßige Einkommensquelle zu schaffen und Kosten zu sparen -
im [X.]-raum von September bis November 2013 in der Wohnung des Zeugen [X.]
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jeweils ein Kilogramm Amphetamin her, das in den Fällen [X.] 2. Taten 1 und 2 der Urteilsgründe einen Wirkstoffgehalt
von
5% und im Fall [X.] 2. Tat 3 der Urteilsgründe einen solchen von 10% aufwies. Jeweils 500 g des [X.] übergab er dem Zeugen [X.]
, der es teilweise konsumierte, zu einem
großen Teil aber verkaufte. Den Rest vertrieb der Angeklagte selbst. In der [X.] von Januar bis Juli 2014 übergab er [X.]
an zwei unterschiedlichen Tagen jeweils 150 g Amphetamin mit weniger als 10 g Amphetaminbase zum [X.] teilweisen Weiterverkauf (Fälle [X.] 2. Taten 4 und 5 der Urteilsgründe). Außerdem überließ er ihm an zwei Tagen im Juli 2014 zusätzlich Marihuana, zunächst 80 g mit weniger als 7,5 g THC und dann 140 g mit 14 g THC (Fälle [X.] 2. Taten 6 und 7 der Urteilsgründe). Anlässlich eines Treffens zwischen [X.]
und dem Angeklagten händigte eine unbekannte Frau dem Angeklag-ten eine halbautomatische Selbstladepistole nebst Munition aus, der sie so-gleich an [X.]
mit dem Auftrag weiterreichte, sie aufzubewahren. Weder der Angeklagte noch der Zeuge verfügten über eine waffenrechtliche Erlaubnis (Fall [X.] 2. Tat 8 der Urteilsgründe). Schließlich wurden in der Wohnung des Angeklagten 8,5 g Marihuana gefunden, die er dort zum Eigenkonsum aufbe-wahrte (Fall [X.] 2. Tat 9 der Urteilsgründe).
2. Der Angeklagte
hat zur Sache keine Angaben gemacht. Die Straf-kammer
gründet die Feststellungen im Wesentlichen auf die Aussage des [X.]n [X.]
, die sie für glaubhaft hält. Die dem zugrunde liegende Überzeu-gungsbildung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Das [X.] befasst sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit einer Vielzahl von Umständen, die geeignet sein können, Zweifel an der Glaub-haftigkeit der Bekundungen dieses Zeugen zu wecken. Es legt zu jedem dieser Gesichtspunkte dar, aus welchen Gründen er die Überzeugung der Kammer 3
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von der Richtigkeit der Aussagen des Zeugen -
soweit diese den Schuldspruch tragen -
nicht erschüttert. Es kann dahinstehen, ob jede dieser -
teils nicht un-bedingt naheliegenden -
Erwägungen für sich genommen rechtlich unbedenk-lich ist. Denn jedenfalls hat das [X.] die gebotene Gesamtwürdigung dahin unterlassen, ob die einzelnen Umstände, die gegen den Wahrheitsgehalt der Angaben des Zeugen sprechen können, zumindest
in ihrer Summe durch-greifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen begründen (s.
etwa BGH, Beschlüsse
vom 3. Juli 1986 -
2 StR 98/86, BGHR StPO § 261 Indizien 1; vom 27. Juni 1995 -
4 [X.], BGHR StPO § 261 Indizien 7).
b) Hinzu kommt
folgendes: Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass in der Hauptverhandlung das Verfahren wegen zehn weiterer Taten, die nach der Anklageschrift ebenfalls das Überlassen von Betäubungsmitteln an den Zeugen [X.]
betrafen, nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Dem liegt nach den Ausführungen in der Beweiswürdigung zugrunde, dass der [X.] [X.]
eine im Ermittlungsverfahren vorgenommene
Mehrbelastung des Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht aufrechterhalten hat. Hierzu führt das [X.] aus, der zum [X.]punkt der polizeilichen Vernehmung des Zeugen von diesem praktizierte intensive Betäubungsmittelkonsum lege es na-he, dass er nur sehr eingeschränkt in der Lage war, differenzierte Angaben zu seiner Handelstätigkeit zu machen. Vor diesem Hintergrund stellt es einen un-aufgelösten Widerspruch dar, dass
das [X.] auch
Angaben des Zeugen anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung als glaubhaft seinen Feststellungen zugrunde legt.
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Die Sache bedarf deshalb erneuter Prüfung und Entscheidung.
[X.] befindet sich Gericke
im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.
Becker
Spaniol Tiemann
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Meta
02.06.2016
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2016, Az. 3 StR 85/16 (REWIS RS 2016, 10612)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 10612
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