Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2000, Az. XII ZR 191/98

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 834

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEILXII ZR 191/98Verkündet am:18. Oktober 2000Küpferle,[X.] Geschäftsstellein der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 18. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. [X.] und [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. Wagenitzfür Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil [X.] in [X.] des [X.] amMain vom 3. Juni 1998 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger nimmt die [X.] auf Zahlung von Kindesunterhalt in [X.].Der am 5. November 1984 geborene Kläger ist der [X.] der [X.] ihrer im Jahre 1991 geschiedenen Ehe. Der Kläger lebt bei dem sorgebe-rechtigten Vater. Dieser ist kinderlos wieder verheiratet und verdiente bis An-fang April 1998 monatlich ca. 2.200 DM netto; danach wurde er arbeitslos. [X.] zweite Ehefrau hat zwei Kinder mit in die Ehe gebracht; sie ist teilzeitbe-schäftigt mit Einkünften von ca. 950 DM netto monatlich.- 3 -Die im Jahre 1962 geborene [X.] ist ebenfalls - seit 1992 - wiederverheiratet. Aus ihrer zweiten Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Die [X.] war bis 1989 als Textilfacharbeiterin in der früheren [X.] tätig. [X.] sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Den früheren Beruf kann sie ausgesundheitlichen Gründen, insbesondere wegen einer Augenerkrankung, nichtmehr ausüben. Der zweite Ehemann der [X.]n erzielte 1997 monatlicheErwerbseinkünfte in Höhe von rund 3.270 DM netto. Im Haushalt der [X.]nlebt noch ihre 1981 geborene voreheliche Tochter, die sich seit Mitte 1997 ei-ner Ausbildung unterzieht und daraus eigene Einkünfte hat.Mit der im April 1997 eingereichten Klage hat der Kläger Unterhalt inHöhe von monatlich 341 DM ab 1. März 1997 von der [X.]n begehrt. [X.] sich auf Leistungsunfähigkeit berufen, da sie Hausfrau ohne eigenes Ein-kommen sei und aus Gesundheitsgründen sowie wegen der Arbeitsplatzsituati-on in ihrer Region keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne.Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die [X.] unter [X.] weitergehenden Klage zu Unterhaltszahlungen von monatlich 200 DM [X.] Juli 1997 verurteilt. Auf die hiergegen eingelegte Berufung der [X.]n hatdas [X.] das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die [X.]. Dagegen wendet sich der Kläger mit der zugelassenen Revision,mit der er die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebt.Entscheidungsgründe:Die Revision hat [X.] 4 -1. [X.] hat eine Unterhaltsverpflichtung der [X.]ngegenüber dem [X.]n verneint, da die [X.] nicht leistungsfähig seiund sich auch nicht als leistungsfähig behandeln lassen müsse. Hierzu hat [X.] im einzelnen ausgeführt:a) Es könne allerdings nicht davon ausgegangen werden, daß der [X.] [X.] dessen notwendigen Unterhalt allein sicherstellen könne, ohneseinen eigenen angemessenen Unterhalt (von mindestens 1.620 DM monat-lich) zu gefährden. Denn der Vater sei auch seiner jetzigen Ehefrau zum [X.] verpflichtet, da deren [X.] nicht ausreichten, um ihren Min-destbedarf (von 1.350 DM monatlich) zu decken. Im übrigen müsse der [X.] dem vom Familiengericht ausgeurteilten Unterhaltsbetrag von monatlich200 DM, der nicht für den notwendigen Mindestbedarf des [X.] ausreiche,ohnehin zu dessen Unterhalt beitragen.Gegen diese Ausführungen, die erkennbar an der Rechtsprechung des[X.]s ausgerichtet sind, nach der der betreuende Elternteil ausnahmsweise,bei besonders günstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, auch zur[X.]leistung herangezogen werden kann (vgl. [X.] April 1981 - [X.] = FamRZ 1981, 543 [X.] und vom 26. [X.] - [X.] = FamRZ 1984, 39 [X.], jeweils m.N.), sind angesichts derfestgestellten tatsächlichen Verhältnisse aus Rechtsgründen keine Einwen-dungen zu erheben. Auch die Revision greift sie nicht [X.]) [X.] hat ferner die Auffassung der [X.]n als [X.] abgelehnt, daß sie etwa von ihr erzielte [X.] zur [X.] eigenen [X.] und des Bedarfs ihrer vorehelichen Tochter [X.] müsse, da die Einkünfte ihres Ehemannes dafür nicht ausreichten.Dem hat das [X.] entgegengehalten: Selbst wenn nach der [X.] -gewandten Unterhaltstabelle für den Ehemann als angemessener Mindestbe-darf ein Betrag von 1.800 DM und für die [X.] ein Mindestbedarf [X.] DM monatlich (1.500 DM abzüglich 20 % Abschlag wegen des Zusam-menlebens mit dem Ehemann) angesetzt würden, reichten die Einkünfte [X.] zur Deckung dieser Beträge aus. Jedenfalls sei nicht vorgetragen,daß unterhaltsrechtlich beachtliche Positionen (über pauschale 5 % [X.] hinaus) die Einkünfte des Ehemannes belasteten. Der [X.] [X.]n sei der Ehemann nicht zum Unterhalt verpflichtet. Im übrigenbeziehe diese in der hier streitigen [X.] eigene Einkünfte, so daß davon auszu-gehen sei, daß ihr Mindestbedarf gedeckt sei.Auch diese - der Revision günstigen - Ausführungen des Berufungsge-richts sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie stehen in [X.] der Rechtsprechung des [X.]s, wonach ein wiederverheirateter Elternteil,der in der neuen Ehe die Rolle des [X.]/der Hausfrau übernommenhat, [X.] - aus einer neben der Tätigkeit im Haushalt ausgeübtenErwerbstätigkeit - im Verhältnis zu einem unterhaltsberechtigten minderjährigenKind aus der früheren Ehe nicht für den eigenen Unterhalt einsetzen kann, so-weit er sein Auskommen in der neuen Ehe durch Unterhaltsleistungen seinesEhegatten findet (vgl. [X.]surteil vom 19. März 1986 - [X.] = FamRZ1986, 668, 669; auch [X.]/[X.]/Niepmann, Die Rechtsprechung zurHöhe des Unterhalts, 7. Aufl. [X.]. 659; [X.]/[X.], Unterhaltsrecht [X.] 2 [X.]. 175).c) Zur Begründung der Entscheidung, daß die [X.] dem Klägergleichwohl keinen Unterhalt schulde, auch nicht aus Einkünften einer zumutba-ren Erwerbstätigkeit, hat das Berufungsgericht sodann ausgeführt: Es könnedahinstehen, ob die [X.] hinreichende Bemühungen um eine [X.] 6 -belegt habe, bei der sie jedenfalls den hier in Frage stehenden Unterhalt vonmonatlich 200 DM für den Kläger verdienen könnte. Hierauf komme es [X.], da der von der [X.]n angeführte Gesichtspunkt durchgreife, daß [X.] unterhaltsrechtlich nicht allein dadurch bessergestellt werden dürfe, [X.] [X.] wieder verheiratet sei und aus der Ehe einen Unterhaltsanspruchgegen ihren jetzigen Ehemann habe. Ohne die Wiederheirat wäre die [X.]im Hinblick auf ihre gesundheitlichen Einschränkungen und die allgemeine [X.] auf dem Arbeitsmarkt, auch bei hypothetischer Beurteilung, nicht in der [X.], durch eigene Erwerbstätigkeit so viel zu verdienen, daß sie neben der [X.] ihres eigenen [X.] (von pauschal 1.500 DM monatlich) nochmonatlich 200 DM zum Unterhalt des [X.] beitragen könnte. Eine alleindurch die Wiederheirat verursachte Besserstellung des unterhaltsberechtigten[X.] lasse sich nicht rechtfertigen. Das führe dazu, daß sich die [X.]auch bei hypothetischer Betrachtung nicht als leistungsfähig zur Zahlung [X.] an den Kläger behandeln lassen [X.] Diese Entscheidung hält, wie die Revision zu Recht geltend macht,rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie steht im Widerspruch zu der ständigen"[X.]"-Rechtsprechung des [X.], auch des erkennenden[X.]s, von der abzugehen kein Grund besteht.a) Nach der durch die Entscheidung [X.], 272 [X.] (= FamRZ 1980,43) begründeten und vom [X.] fortgesetzten Rechtsprechung, die nach derEntscheidung des [X.] in [X.] 68, 256 [X.] (=[X.], 143) verfassungsrechtlich unbedenklich ist, trifft den [X.] Ehegatten ungeachtet seiner Pflichten aus der neuen Ehe die [X.], durch Aufnahme zumindest eines Nebenerwerbs zum Unterhalt vonminderjährigen, unverheirateten Kindern aus früheren Ehen beizutragen. [X.] -neue Ehepartner hat die Erfüllung dieser Obliegenheit nach dem [X.] des § 1356 Abs. 2 BGB zu ermöglichen, zumal bei der Aufgabenver-teilung in der neuen Ehe die beiderseits bekannte [X.] gegenüberKindern aus früheren Ehen berücksichtigt werden muß (vgl. [X.]surteile vom19. März 1986 aaO S. 668; vom 13. März 1996 - [X.] = FamRZ 1996,796 [X.]). Die Leistungsfähigkeit des wiederverheirateten Elternteils wird insoweit- neben vorhandenen Einkünften - durch seine Erwerbsfähigkeit bestimmt (vgl.[X.]surteil vom 26. September 1984 - [X.] = [X.], 158,159). Dabei richtet sich der Umfang der Erwerbsobliegenheit maßgeblich nachden bestehenden Unterhaltspflichten ohne Berücksichtigung des eigenen [X.]sbedarfs, da (und soweit) der Eigenbedarf des haushaltführenden Ehe-gatten durch den Unterhalt gesichert ist, den ihm sein Ehegatte nach [X.] §§ 1360, 1360 a BGB schuldet (vgl. auch [X.]/[X.] aaO § 2 [X.]. 175).Wenn der wiederverheiratete Elternteil auch in der neuen Ehe die ihn hiertreffende Verpflichtung, durch Arbeit zum Familienunterhalt beizutragen,grundsätzlich durch die Führung des Haushalts erfüllt (vgl. § 1360 Satz [X.]), ist er doch gehalten, die häusliche Tätigkeit auf ein Maß zu beschrän-ken, welches es ihm erlaubt, eine Nebentätigkeit aufzunehmen, um seiner [X.] gegenüber den minderjährigen Kindern aus der früheren Ehenachkommen zu können (vgl. [X.]surteil vom 13. März 1996 aaO S. 797).Sind aus der neuen Ehe, wie im vorliegenden Fall, keine betreuungsbe-dürftigen Kinder hervorgegangen, so kann sich der unterhaltspflichtige Eltern-teil gegenüber den minderjährigen Kindern aus der früheren Ehe regelmäßignicht auf eine Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit durch die Haushaltsfüh-rung berufen (vgl. [X.] aaO S. 274 m.w.N.; [X.]/[X.]/NiepmannaaO [X.]. 658; [X.]/[X.] aaO § 2 [X.]. 180). Das hat zur Folge, daß ersich ggf. fiktive Einkünfte zurechnen lassen muß, aus denen die [X.] 8 -pflicht gegenüber dem unterhaltsberechtigten, minderjährigen Kind zu erfüllenist. Allerdings können fiktive Einkünfte grundsätzlich nur insoweit zugerechnetwerden, als der Unterhaltspflichtige sie bei einem Verhalten, das seinen unter-haltsrechtlichen Obliegenheiten entspricht, tatsächlich erzielen könnte (vgl.[X.]surteil vom 19. März 1986 aaO S. 668). Der Unterhaltspflichtige muß [X.] seinem Gesundheitszustand und unter Berücksichtigung der Lage aufdem Arbeitsmarkt imstande sein, einer (Teil-)Erwerbstätigkeit [X.] auch eine entsprechende Stellung zu finden (vgl. hierzu [X.]surteil vom19. März 1986 aaO S. 669 unter 3).Hierzu bedarf es tatsächlicher Feststellungen, die bisher nicht getroffensind.b) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht hat dahinstehen las-sen, ob sich die [X.] ausreichend um eine ihr zumutbare Nebenerwerbstä-tigkeit bemüht habe, vermag die angefochtene Entscheidung nicht zu [X.]. Das [X.] hat sich insoweit auf sein früheres Urteil vom27. August 1986 bezogen (2 UF 252/85 = NJW 1987, 1560 = [X.],188). In diesem Urteil hat sich das Gericht mit der Entscheidung des erkennen-den [X.]s vom 31. März 1982 ([X.] = FamRZ 1982, 590 [X.]) - zurNebenerwerbsobliegenheit des barunterhaltspflichtigen Elternteils, der in [X.] neuen Ehe die Haushaltsführung und die Betreuung des aus dieser Ehehervorgegangen minderjährigen Kindes übernommen hat - auseinandergesetzt.Dabei hat sich das [X.] darauf gestützt, daß der [X.] in demgenannten Urteil ausgeführt habe,die Nebenerwerbsobliegenheit des wiederverheirateten Elternteils [X.] so weit reichen, daß die unterhaltsberechtigten Kinder aus der [X.] Ehe nicht schlechter gestellt würden als sie stünden, wenn der ihnen- 9 -gegenüber zum Unterhalt Verpflichtete sich in seiner neuen Ehe nichtauf die Rolle des [X.]s (der Hausfrau) zurückgezogen hätte, [X.] erwerbstätig geblieben wäre. Von diesen Grundsätzen sei der Bun-desgerichtshof auch in einer weiteren Entscheidung vom [X.] ([X.] = [X.], 158 [X.]) ausgegangen.Der hier zu entscheidende Sachverhalt unterscheide sich zwar von dengenannten Fällen insoweit, als im Haushalt der [X.]n kein Kind mehr zubetreuen sei. Gleichwohl sei eine Anwendung der von dem [X.] auch im vorliegenden Fall geboten: Ebenso wie dieerstehelichen Kinder grundsätzlich durch die neue Ehe des [X.] Elternteils und die in dieser Ehe praktizierte Rollenverteilung nichtschlechtergestellt werden dürften, gebe es keine Rechtfertigung dafür, daß [X.] durch die neue Eheschließung wirtschaftlich bessergestellt würden [X.] stünden, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht wiederverheiratetwäre. Denn eine solche Besserstellung würde nicht durch finanzielle Mittel desunterhaltspflichtigen Elternteils bewirkt, sondern - letztlich mittelbar - durch diewirtschaftlichen Verhältnisse des neuen Ehegatten.Dem ist nicht zu folgen.Abgesehen davon, daß die Darlegungen des [X.]s demGrundsatz des § 1360 Satz 2 BGB nicht angemessen Rechnung tragen undden wirtschaftlichen Wert des "[X.]", den der [X.] in seiner neuen Ehe leistet, außer Betracht lassen, rechtfertigen [X.] des erkennenden [X.]s aus dem Urteil vom 31. März 1982(aaO) nicht die hieraus von dem [X.] gezogenen [X.] -Die [X.]sentscheidung vom 31. März 1982 (aaO) betraf einen Fall, indem zu den minderjährigen Kindern aus der früheren Ehe des [X.]n einweiteres minderjähriges Kind aus seiner zweiten Ehe hinzugekommen war, [X.] der [X.] als "[X.]" die Betreuung übernommen hatte. Bei derBestimmung des Umfangs der Nebenerwerbsobliegenheit, die den [X.]nunter diesen Umständen im Hinblick auf seine Unterhaltspflichten gegenüberallen minderjährigen Kindern traf, hat sich der [X.] ausdrücklich auf [X.] der [X.] gestützt und die [X.] mit dem Grundgedanken der §§ 1603 Abs. 1, 1609 [X.] (vgl. auch [X.]surteil vom 11. Februar 1987 - [X.] = [X.], 472). (Nur) In diesem Sinn hat der [X.] dabei die obere Grenze [X.] des Unterhaltspflichtigen so bestimmt, daß die [X.] aus der früheren Ehe nicht schlechtergestellt werden dürften, als sie beifortbestehender Erwerbstätigkeit des Verpflichteten stehen würden. In [X.] vom 13. März 1996 (aaO S. 798 unter 3) hat der [X.] den entsprechen-den Gedanken dahin formuliert, daß sich der Unterhaltspflichtige durch dieÜbernahme der Rolle des [X.]s nicht schlechterstellen dürfte, als wenner erwerbstätig geblieben wäre. Das bedeutet zugleich, daß sich die [X.], unterhaltsberechtigten Kinder aus der früheren Ehe unter den genanntenVoraussetzungen nicht besserstehen dürften als bei einer Fortführung der [X.] des Unterhaltspflichtigen. Die beiden unterschiedlichen Sicht-weisen zeigen den Grundgedanken der getroffenen Regelung auf: Wie sichaus § 1609 BGB ergibt, ist der wiederverheiratete unterhaltspflichtige Elternteilbei [X.] weiterer minderjähriger Kinder aus der neuen Ehe allen Kindern- gleichrangig - zum Unterhalt verpflichtet, und die Kinder aus der früheren Ehesind ungeachtet der Rolle, die der Verpflichtete in seiner neuen Ehe über-nimmt, nicht vor einer sich aus dem [X.] weiterer [X.] -ergebenden Schmälerung ihres [X.] geschützt (vgl. auch [X.]surteilvom 11. Februar 1987 - [X.] = [X.], 472, 474 m.w.[X.] ausschließlich aus § 1609 BGB abgeleitete Argumentation läßtsich nicht übertragen und läßt auch keine Rückschlüsse zu auf Fälle, in [X.], wie hier, keine [X.] stellen, weil keine minderjährigen [X.] aus der neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen hervorgegangen sind. [X.] Berufungsgericht - im Vergleich mit der dargelegten Rechtsprechung deserkennenden [X.]s - für den hier zu entscheidenden Fall eine Rechtfertigungdafür vermißt, daß die minderjährigen erstehelichen Kinder durch die neueEheschließung ihres unterhaltspflichtigen Elternteils "bessergestellt" würden,als wenn dieser keine neue Ehe eingegangen wäre, überträgt es ohne recht-fertigenden Grund die zu § 1609 BGB aufgestellten Grundsätze auf eine hier-mit nicht vergleichbare Fallgestaltung.Den erwähnten [X.]sentscheidungen zu § 1609 BGB ist allerdings zuentnehmen, daß die Tatsache der Wiederverheiratung des unterhaltspflichti-gen Elternteils unterhaltsrechtlich zu beachten ist. Ebenso wie die [X.] führen kann, daß sich das ersteheliche Kind eine Schmälerung seinesUnterhaltsanspruchs als Folge des [X.]s weiterer minderjähriger Kinderaus der neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen entgegenhalten lassen muß, kannsich die Wiederverheiratung auch, wie im vorliegenden Fall, zum Vorteil deserstehelichen Kindes auswirken. Da das Gesetz in § 1603 BGB auf die tat-sächlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten abstellt und seine Unter-haltspflicht danach bemißt, ob (und inwieweit) er imstande ist, den begehrtenUnterhalt ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu ge-währen, ist hier die Sicherstellung des eigenen Unterhalts der [X.]n in derneuen Ehe als Folge ihrer Wiederheirat unterhaltsrechtlich zu [X.] 12 -Es besteht daher kein Anlaß und auch kein rechtfertigender Grund, eine fort-dauernde Erwerbstätigkeit der [X.]n zu unterstellen.c) Ihre Unterhaltspflicht bestimmt sich, wie oben unter a) dargelegt, [X.] nach § 1603 Abs. 2 BGB mit der Folge, daß sie gehalten ist, durch [X.] die erforderlichen Mittel für den hier noch streitigenUnterhalt des [X.] von monatlich 200 DM aufzubringen. Da das Berufungs-gericht der Frage, ob sich die [X.] - die sich in der mündlichen Verhand-lung vor dem Familiengericht selbst für nicht voll erwerbsunfähig erklärt hat -ausreichend um eine entsprechende, ihr auch unter gesundheitlichen [X.] zumutbare Erwerbstätigkeit (vgl. dazu etwa [X.]surteil vom19. März 1986 aaO S. 669) bemüht hat, bisher nicht nachgegangen ist, kanndas angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Der Rechtsstreit ist vielmehrzur Nachholung der erforderlichen Feststellungen und zur erneuten [X.] Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.In der neuen Verhandlung wird das [X.] auch Gelegenheitzu der Prüfung haben, ob und ggf. in welcher Höhe die [X.] ein ihr zuste-hendes Taschengeld für den Unterhalt des [X.] einsetzen muß (vgl. dazu[X.]surteil vom 19. März 1986 aaO S. 669).Ferner wird die neue Verhandlung dem Kläger Gelegenheit bieten, sei-nen Vortrag über den der [X.]n aus Anlaß der Ehescheidung zur Verfü-gung gestellten Betrag von 50.000 DM zu wiederholen und auf eine Klärungder Verwendung dieses Betrages durch die [X.] hinzuwirken.[X.] Krohn Hahne [X.] Wagenitz- 13 -

Meta

XII ZR 191/98

18.10.2000

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2000, Az. XII ZR 191/98 (REWIS RS 2000, 834)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 834

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.