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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ANERKENNTNISURTEIL
XI ZR 20/13
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 10.
Dezember 2013
durch [X.] [X.], [X.]
Ellenberger, Dr.
Grüneberg
und Pamp sowie die Richterin Dr.
Menges
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 17.
Zivilsenats des [X.] vom 7.
Dezember 2012 auf-gehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3.
Zivilkammer
des Landgerichts Mönchengladbach vom 27.
September 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die
Beklagte.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt bis zu 35.000
Von Rechts wegen
[X.]
Ellenberger
Grüneberg
Pamp
Menges
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.09.2011 -
3 O 223/10 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.12.2012 -
I-17 [X.] -
Meta
10.12.2013
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2013, Az. XI ZR 20/13 (REWIS RS 2013, 469)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 469
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