Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2009, Az. XI ZR 191/08

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4342

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 191/08 Verkündet am: 24. März 2009 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: ja [X.]R: ja _____________________

§§ 167, 133 [X.], 157 F [X.] Die einem Ehepartner erteilte "[X.]" Kontovollmacht berechtigt grundsätzlich weder zu Lebzeiten des Erblassers noch nach seinem Tod zur Umschreibung des Kontos auf den Bevollmächtigten.

[X.], Urteil vom 24. März 2009 - [X.]LG [X.]

AG [X.]
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 24. März 2009 durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.]s [X.] vom 28. Mai 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Umfang einer so genannten "[X.]" Kontovollmacht. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 1 Der am 28. Juni 2006 verstorbene Vater des [X.] (im Folgen-den: Erblasser) unterhielt zu Lebzeiten ein Girokonto bei der beklagten Sparkasse. Am 16. Juni 2004 erteilte er seiner damaligen Ehefrau (im Folgenden: Bevollmächtigte) eine Vollmacht über sein Konto, wozu er eine von der Beklagten für ihre Kunden entworfene Urkunde verwendete. Dem Wortlaut entsprechend sollte die Vollmacht auch über den Tod hin-aus gelten und die Bevollmächtigte mit ihr das Recht zur "unbeschränk-te(n) Verfügung" über das Konto erhalten. Alleinerbe des Erblassers ist der Kläger. 2 - 3 - 3 Nach dem Tod des Erblassers schrieb die Beklagte am 5. Juli 2006 das Girokonto, welches am Todestag ein Guthaben in Höhe von 3.874,35 • aufwies, auf Weisung der Bevollmächtigten auf deren Namen um. Die zeitlich nachfolgenden Auszahlungsanträge des [X.] wies die Beklagte mit der Begründung zurück, dass sie erst jetzt von seiner Er-benstellung erfahren habe und außerdem angesichts der umfassenden Vollmacht zur Umschreibung des Kontos berechtigt gewesen sei. Die Vollmacht wurde von dem Kläger am 19. Januar 2007 widerrufen.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von 3.784,35 • zuzüg-lich Verzugszinsen in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewie-sen, das [X.] hat ihr stattgegeben. Mit der - vom Berufungsge-richt zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die [X.] des erstinstanzlichen Urteils. 4 Entscheidungsgründe:

Die Revision ist nicht begründet. 5 [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 6 - 4 - Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch aus §§ 675, 667 [X.] in der geltend gemachten Höhe zu. Als Alleinerbe und Gesamtrechtsnachfolger sei er in den von dem Erblasser mit der Beklag-ten geschlossenen [X.] eingetreten. Die auf der Weisung der [X.] beruhende Umschreibung des Girokontos auf ihren [X.] habe den Vertrag nicht beendet und mithin zu keinem [X.] geführt, weil sie insoweit als vollmachtlose Vertreterin des [X.] gehandelt habe. Zwar ergebe sich dies nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Vollmachtsurkunde. Eine Kontovollmacht berechtige den Betroffenen aber im Allgemeinen nur zur Vornahme solcher Geschäfte, die mit einem Bankkonto üblicherweise zusammenhingen, wie insbeson-dere Abhebungen oder Überweisungen. Eine Auflösung des Kontos sowie die Übertragung des Guthabens auf ein eigenes Konto gehörten indes nicht zu den gewöhnlichen Kontogeschäften. 7 Der in der vorliegenden Vollmachtsurkunde verwendete Begriff der "unbeschränkte(n) Verfügung" rechtfertige keine andere Auslegung. Nach seinem Sinn und Zweck regele er nur die Verfügungsmacht der Bevollmächtigten über das Kontoguthaben, nicht aber über das Konto als solches. Der Umstand, dass es sich um eine Vollmacht unter Eheleuten handele, ändere ebenfalls nichts. Es gebe keinen konkreten Hinweis darauf, dass der Erblasser die Absicht gehabt habe, die Bevollmächtigte über seinen Tod hinaus finanziell abzusichern. Denn abgesehen davon, dass der Erblasser nur ein vorformuliertes Vollmachtsformular der [X.] ohne jeden persönlichen Zusatz verwendet habe, habe er die Bevollmächtigte nicht an seinem Nachlass beteiligt. Eine gesicherte Rechtsposition hätte die Bevollmächtigte mit der Vollmacht ohnehin nicht erworben, weil der durch die Kontoumschreibung erlangte Erlös dem 8 - 5 - Kläger als Alleinerben zustehe. Unerheblich sei schließlich, dass die [X.] durch eine bloße Überweisung des Guthabens auf ein ei-genes Konto denselben wirtschaftlichen Erfolg hätte erzielen können. Maßgeblich sei vielmehr allein, dass sie zu der tatsächlich vorgenomme-nen Auflösung des Kontos nicht berechtigt gewesen sei. Die [X.] einer Auflösung seien zudem viel weitreichender, da mit ihr nicht nur über das Kontoguthaben, sondern auch über den zugrunde liegenden [X.] verfügt werde.
I[X.] Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. 9 Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch aus § 700 [X.] i.V. mit §§ 488 ff. [X.] in der geltend gemachten Höhe zu. Der [X.] des Erblassers, in den der Kläger als sein Alleinerbe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 Abs. 1 [X.]) eingetreten ist, ist durch die von der Bevollmächtigten veranlasste Umschreibung des Girokontos auf ihren Namen nicht aufgelöst worden, weil der damit be-absichtigte [X.] von der "[X.]n" Vollmacht nicht erfasst wird. 10 1. Das [X.]sverhältnis zwischen einer [X.] und ihrem Kunden ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertrag-lichen Elementen (Senatsurteil vom 11. Dezember 1990 - [X.] ZR 54/90, [X.], 317, 318 m.w.N.). Es begründet für die Vertragsparteien ein 11 - 6 - ganzes Bündel von Rechten und Pflichten, zu denen unter anderem auch die Pflicht der [X.] gehört, für ihren Kunden ein Giro-konto zu führen, in das seine Forderungen und Verbindlichkeiten einge-stellt und in regelmäßigen zeitlichen Abständen saldiert werden. Ein [X.] des Kunden stellt eine Forderung aus unregelmäßiger [X.] im Sinne des § 700 [X.] i.V. mit §§ 488 ff. [X.] dar (Senatsur-teile [X.]Z 131, 60, 63 f. und vom 15. Juni 1993 - [X.] ZR 133/92, [X.], 1585, 1586). Da ausschließlich der Kläger den Erblasser be-erbt hat, ist er alleiniger Inhaber des Girokontos und infolgedessen Gläubiger der am Todestag (28. Juni 2006) bestehenden Forderung über 3.874,35 • geworden.
2. Entgegen der Ansicht der Revision ist der Auszahlungsanspruch des [X.] durch die Auflösung und Umschreibung des Girokontos nicht erloschen. 12 a) Das Berufungsgericht ist im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 [X.]) zu der Überzeugung gelangt, dass die Bevollmächtigte nicht [X.] war, das Konto nach dem Tode des Erblassers ohne Zustim-mung oder Genehmigung des [X.] auf sich umschreiben zu lassen und auf diese Weise einen [X.] herbeizuführen. 13 aa) Die Auslegung individueller Erklärungen - wie hier der "[X.]" Vollmacht - ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung bindet das Revisionsgericht nur dann nicht, wenn sie [X.] oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze, allge-meine Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt (st. Rspr., siehe etwa Senat [X.]Z 139, 357, 366; [X.], Urteile vom 14 - 7 - 17. Januar 2007 - [X.], [X.], 562, [X.]. 15 und vom 6. November 2007 - [X.], [X.], 202, [X.]. 19, jeweils m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. 15 bb) Eine Kontovollmacht gibt dem Bevollmächtigten, wie das [X.] zutreffend hervorgehoben hat, im Allgemeinen nicht das Recht, das Konto ohne Beteiligung des Vollmachtgebers aufzulösen oder auf eine andere Art und Weise in dessen Vertragsstellung einzugreifen. So hat der erkennende Senat sogar für die Umwandlung eines [X.] in ein Und-Konto entschieden, dass die Veränderung der vertrag-lichen Rechtsstellung eines Konto-(Mit-)Inhabers im Allgemeinen eine Einigung der Bank oder der Sparkasse mit allen betroffenen Kontoinha-bern voraussetzt (Senatsurteil vom 30. Oktober 1990 - [X.] ZR 352/89, [X.], 2067, 2068; siehe ferner [X.], Urteil vom 9. November 1992 - [X.], [X.], 141, 143). In der instanzgerichtlichen Recht-sprechung und in der Literatur besteht daher Einigkeit darüber, dass der Inhaber einer Kontovollmacht, der - anders als etwa der Mitinhaber eines [X.] - selbst nicht Forderungsinhaber ist, grundsätzlich nicht befugt ist, die vertragliche Rechtsstellung des vertretenen Kontoinhabers aufzuheben oder zu verändern ([X.], [X.], 152, 153; [X.], [X.] 12. Aufl., § 167 Rn. 32a; [X.]/[X.], [X.], 68. Aufl., § 167 Rn. 9; [X.]/Frensch, [X.], [X.]., § 167 Rn. 25; Soergel/Leptien, [X.], 1[X.]., § 167 Rn. 43; vgl. auch [X.], [X.], 547, 548 sowie [X.], [X.], 1199, 1200; [X.] in [X.]/Bunte/[X.], [X.], [X.]., § 32 Rn. 48). - 8 - cc) Bei einer "[X.]n" Kontovollmacht unter Eheleuten, wie sie hier in Frage steht, ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision keine andere rechtliche Beurteilung. 16 17 (1) Allerdings wird in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur zum Teil die Meinung vertreten, dass der bevollmächtigte [X.] in aller Regel berechtigt sei, das Konto des Vollmachtgebers nach dessen Tod auf sich umschreiben zu lassen (so [X.], aaO; zustimmend [X.], aaO). Bei einer "[X.]n" Vollmacht stehe in aller Regel der Wille der Beteiligten im Vordergrund, den überleben-den Teil mit Hilfe der Vollmacht finanziell abzusichern. Diese [X.] wäre jedoch ohne eine entsprechende Befugnis des [X.] gefährdet, weil der Erbe die Vollmacht jederzeit widerrufen könne. Die Angemessenheit einer solchen Auslegung zeige sich daran, dass der Bevollmächtigte nicht nur durch eine Umwandlung des Kontos auf das Guthaben zugreifen könne, sondern es dazu nur einer durch die "trans-mortale" Vollmacht zweifellos gedeckten Überweisung des Guthabens auf ein eigenes Konto bedürfe.
(2) Dem ist jedoch nicht zu folgen (ablehnend auch [X.], [X.], 12. Aufl., § 167 Rn. 32a; Soergel/Leptien, [X.], 1[X.]., § 167 Rn. 43; [X.]/[X.], [X.], 68. Aufl., § 167 Rn. 9; [X.]/Frensch, [X.], [X.]., § 167 Rn. 25). 18 (a) Zwar will der Vollmachtgeber seinen Ehepartner mit Hilfe der Kontovollmacht über den Tod hinaus gewöhnlich in die Lage versetzen, bestimmte Rechtshandlungen unabhängig von dem Willen des Erben vornehmen zu können. Bis zum Widerruf der Vollmacht durch den Erben 19 - 9 - soll daher im Zweifel allein der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Erblassers und nicht der des Erben für den Bevollmächtigten maß-geblich sein (Senat [X.]Z 127, 239, 244 f.; siehe ferner [X.], Urteil vom 18. April 1969 - [X.], NJW 1969, 1245, 1247; [X.] in [X.]/Bunte/[X.], [X.], [X.]., § 30 Rn. 49 f.). Daraus ist aber entgegen der Auffassung der Revision nicht im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 [X.]) zu schließen, dass die [X.] nach dem Willen des Erblassers das Recht erwerben soll-te, nach dessen Tod im Wege der Umwandlung des Girokontos einen [X.] zum Nachteil des [X.] als Alleinerben herbeizufüh-ren. (b) Einen Anlass zur Erteilung einer widerruflichen Vollmacht über den Tod hinaus oder nach dem Tode bietet nicht die Überlegung, auf diese Art und Weise für eine gewisse finanzielle Absicherung des über-lebenden Ehegatten zu sorgen. Zwar können verschiedene Gründe hinter dem Vorgehen des Erblassers stehen, wie etwa, dass die [X.] sich einfacher und schneller erledigen lasse als eine Testamentserrichtung. Ferner kann es der Wunsch des Erblassers gewesen sein, dass der Bevollmächtigte die Vermögensverwaltung im Interesse des Erben weiterführen soll (vgl. [X.]-Freienfels, [X.], 1955, [X.] zur "postmortalen" Generalvoll-macht). Mit dem Erbfall wird aber der Erbe der Herr des Nachlasses. Er kann die Vollmacht jederzeit widerrufen und dem Bevollmächtigten auf-grund des der Vollmacht in aller Regel zugrunde liegenden Auftrags nach § 665 [X.] bestimmte Weisungen erteilen. Zudem hat der [X.] von sich aus zu beachten, dass er nach dem Erbfall zur [X.] geworden ist und als solche nach [X.] und Glauben 20 - 10 - nicht ermächtigt ist, Handlungen vorzunehmen, die den schutzwürdigen Interessen des Erben zuwiderlaufen oder deren Kenntnis diesen vermut-lich zum vorzeitigen Widerruf der Vollmacht veranlasst hätte (siehe auch [X.]-Freienfels, aaO, [X.]). Um den überlebenden Ehepartner in ge-wisser Weise finanziell abzusichern, gibt es für den anderen Teil weitaus geeignetere Mittel wie etwa die Erbeinsetzung, die Aussetzung eines Vermächtnisses oder die Schenkung unter Lebenden bzw. von Todes wegen. (c) Der Hinweis darauf, dass der bevollmächtigte Ehepartner auf das gesamte Guthaben zugreifen könne, indem er sich dieses von der [X.] auf sein eigenes Konto überweisen lasse (so [X.], [X.], 152, 153; [X.] in [X.]/Bunte/[X.], [X.], [X.]., § 32 Rn. 48), rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Zwar gibt die Vollmacht dem Ehepartner grund-sätzlich das Recht, über das Guthaben in einer Weise zu seinen Gunsten zu verfügen, die ihn wirtschaftlich im Ergebnis so stellt, als wenn das Konto auf ihn umgeschrieben wird. Ein Vollmachtsmissbrauch ist darin im Allgemeinen nicht zu sehen (siehe dazu Senat [X.]Z 127, 239, 244 f.). Dies besagt aber nicht, dass die Bevollmächtigte den Erblasser oder den Kläger als seinen Erben durch eine Umwandlung des Kontos aus der girovertraglichen Rechtsstellung verdrängen und einen Gläubi-gerwechsel herbeiführen durfte. Hiergegen spricht auch, dass ein solcher Wille des Erblassers nach der allgemeinen Lebenserfahrung für gewöhn-lich in der Vollmachtsurkunde klar und deutlich zum Ausdruck kommt. Die für das Schadensersatzrecht entwickelte Rechtsfigur des sogenann-ten rechtmäßigen Alternativverhaltens, auf die sich die Revision in [X.] - 11 - sem Zusammenhang beruft, ist dem allgemeinen Vertretungsrecht fremd und kommt deshalb als Auslegungshilfe nicht in Betracht. 22 (3) Die Auslegung des Berufungsgerichts setzt sich auch nicht, wie die Revision meint, über den klaren Wortlaut der vorliegenden Voll-machtsurkunde hinweg. Zwar mag der in ihr verwendete Begriff der "un-beschränkte(n) Verfügung" für sich genommen mehrdeutig sein. Es ist aber fern liegend, anzunehmen, dass der Erblasser der Bevollmächtigten mit dieser Formulierung nicht nur eine uneingeschränkte Verfügungsge-walt über ein etwaiges Guthaben, sondern darüber hinaus das wesentlich weiterreichende Recht zur Auflösung und Umschreibung des Girokontos, sei es schon zu Lebzeiten oder erst nach seinem Tod, einräumen wollte. Dies gilt, worauf auch das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, umso mehr, als der Erblasser die von der Beklagten für ihre Kunden ent-worfene Vollmachtsurkunde ohne jeden eigenen Zusatz verwendet hat. Dass die Beklagte dem streitigen Begriff "der unbeschränkte(n) Verfü-gung" eine andere rechtliche Bedeutung beigemessen hat und dies auch von dem Erblasser als Verwender der Urkunde erwarten konnte, ist von ihr auch nicht geltend gemacht worden.
b) Entgegen der Ansicht der Revision ist die vollmachtlose und mangels Genehmigung des [X.] nichtige Umwandlung des [X.] auch nicht gemäß § 140 [X.] in die Errichtung eines eigenen Kontos der Bevollmächtigten sowie in eine Überweisung des Guthabens auf-grund eines den Kläger nach Vertretungsrecht zurechenbaren [X.] umzudeuten. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der Umschreibung eines Kontos um eine Vertragsübernahme (so [X.] in [X.]/Bunte/[X.], [X.], [X.]., § 29 23 - 12 - Rn. 30), eine Abtretung (siehe [X.]anaris, [X.], [X.]., Rn. 181) oder um eine Löschung des alten und eine Eröffnung des [X.] handelt (siehe [X.], Urteil vom 13. Juni 1983 - [X.], [X.], 834, 835; vgl. auch [X.], [X.], 547, 548). Dies ist hier schon deshalb nicht entscheidend, weil die Löschung des Kontos - anders als offenbar die Revision annimmt - kein eigenständiger, sondern ein fester und unabtrennbarer Bestandteil der auf einen Gläubi-gerwechsel gerichteten Umwandlung des Girokontos ist. Davon abgese-hen hat § 140 [X.] nicht den Zweck, einem nichtigen Rechtsgeschäft durch eine im Wege einer bloßen Fiktion erfolgende Nachholung fehlen-der Rechtshandlungen, wie sie im vorliegenden Streitfall in der [X.] eines eigenen Kontos seitens der Bevollmächtigten und in der Überweisung des Guthabens bestünden, zur Wirksamkeit zu verhelfen (vgl. [X.], JW 1938, 44, 45). 3. Die Zahlungsforderung des [X.] gegen die Beklagte besteht schließlich auch in der geltend gemachten Höhe von 3.784,35 •. 24 Zwar kommt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht darauf an, dass das Girokonto am Todestag des Erblassers (28. Juni 2006) ein Guthaben von 3.874,35 • aufwies. Denn da der Kläger die Vollmacht erst am 19. Januar 2007 widerrufen hat, hätte die [X.] bis zu diesem Tage als seine Vertreterin gemäß §§ 164 ff. [X.] wirksam über das Kontoguthaben verfügen können. Daraus vermag die Beklagte aber nichts für sich herzuleiten. Im Gegenteil ist ausweislich der von ihr selbst vorgelegten [X.] davon auszuge-hen, dass das Guthaben zum Zeitpunkt der Umschreibung des Kontos auf die Bevollmächtigte am 5. Juli 2006 sogar höher war als einen Monat 25 - 13 - zuvor. Ob die Bevollmächtigte in der Folgezeit über ihr eigenes Konto verfügt hat, kann dahin gestellt bleiben, weil sie hierbei ersichtlich nicht mehr im Namen des Erblassers oder des [X.] gehandelt hätte.
[X.] [X.]

Ellenberger

[X.] Matthias Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 27.11.2007 - 29 [X.] 219/07 - LG [X.], Entscheidung vom 28.05.2008 - 2 S 217/07 -

Meta

XI ZR 191/08

24.03.2009

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2009, Az. XI ZR 191/08 (REWIS RS 2009, 4342)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4342

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