Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2004, Az. IX ZR 333/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3292

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 333/01
vom 6. Mai 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]
am 6. Mai 2004 beschlossen:
Die Revision des Beklagten zu 1 gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 20. März 2001 wird nicht angenommen.

Der Beklagte zu 1 hat die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 99.197,24 • (194.012,94 [X.]) festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Das Berufungsgericht hat dem Anfechtungsanspruch zu Recht stattge-geben. Die Schuldnerin war zahlungsunfähig, als sie ihren Anwälten im Sep-tember 1996 den Auftrag erteilte, die Mietzinsansprüche gegen die [X.] einzuziehen. Das folgt aus der Feststellung des Betriebsprüfungsbe-richts der [X.] vom 12. März 1993, auf den sich die [X.] - Wiederaufbau sowohl in ihrem Rückforderungsbescheid als auch in der Klage bezogen hat. Danach waren mehrere Teillieferungen nach dem 31. Januar 1991 als dem zulässigen Endzeitpunkt ausgeführt worden, so daß bereits aus diesem Grunde in Höhe von mehr als 9,6 Mio. [X.] die Voraussetzungen für die Konvertierung der [X.] in [X.] nicht erfüllt waren. Der Beklagte zu 1 kannte die maßgeblichen Tatsachen aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen. Die Voraussetzungen der übrigen Ansprüche hat das Berufungs-gericht rechtsfehlerfrei bejaht.

[X.]

[X.] [X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZR 333/01

06.05.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2004, Az. IX ZR 333/01 (REWIS RS 2004, 3292)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3292

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