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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 229/00
vom 8. Juni 2004 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]
am 8. Juni 2004 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 13. April 2000 wird nicht angenommen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 68.750 DM (= 35.151,32 •) festgesetzt (vgl. [X.]/[X.], [X.] 8. Aufl. § 9 [X.]).
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Nach den Umständen ist davon auszugehen, daß sich der [X.] von 125.000 DM auf die titulierte Hauptforderung bezieht (vgl. [X.]/[X.], aaO § 9 [X.]).
[X.] [X.] [X.]
[X.]
[X.]
Meta
08.06.2004
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2004, Az. IX ZR 229/00 (REWIS RS 2004, 2871)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2871
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