Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2004, Az. V ZR 125/03

V. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4580

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[X.] ZR 125/03vom12. Februar 2004in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] §§ 319, 320, 544 Abs. 2 Satz 1, 559 Abs. 1a) Die Berichtigung des Berufungsurteils hat auf den Beginn und Lauf der Frist zurEinlegung der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich keinen [X.]) Grundlage der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ist auch intatsächlicher Hinsicht das Beschwerdevorbringen. Dieses muß allerdings die [X.] des [X.] durch § 559 ZPO beachten.c) Inhaltliche, die Wiedergabe des Streitstoffs betreffende Mängel des [X.], die im Revisionsverfahren zur Aufhebung von Amts wegen führen, [X.] für sich genommen noch nicht die Zulassung der Revision (Fortführung [X.]. v. 26. Juni 2003, [X.], [X.], 3208).[X.], Beschl. v. 12. Februar 2004 - [X.]/03 - [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Februar 2004 durch [X.] des [X.] Dr. [X.], die [X.]. Dr. Krüger, [X.], [X.] und die Richterin [X.]:Die Beschwerde des [X.] vom 25. April 2003 gegen die Nicht-zulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des[X.]s in [X.] vom 11. April 2002 wird als unzulässigverworfen.Der Kläger trägt die Kosten des [X.].Der Gegenstandswert des [X.] beträgt6.364.970,34 Gründe:[X.] hat durch Urteil vom 11. April 2002 zum Nachteildes [X.] entschieden. Die Revision hat es nicht zugelassen. Das Urteil istdem Kläger am 18. April 2002 zugestellt worden.Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2002 hat der Kläger beantragt, den [X.] in entsprechender Anwendung von § 321a ZPO vor dem [X.]fortzuführen. Gleichzeitig hat er [X.] des Senats des- 3 -[X.]s wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und [X.] gestellt, den Tatbestand des Urteils vom 11. April 2002 zu berichtigen.Am 17. Mai 2002 hat er gegen die Nichtzulassung der Revision unter [X.] die Vorgänge Beschwerde bei dem [X.] eingelegt. Der [X.] die Beschwerde durch Beschluß vom 26. November 2002 zurückgewiesen.Durch Beschluß vom 11. März 2003 hat das [X.] das [X.] für unbegründet erklärt. Am 25. April 2003 hat der Kläger erneutBeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom [X.] eingelegt. Mit Beschluß vom 16. September 2003 hat das [X.]dem [X.]santrag teilweise stattgegeben und durch [X.] vom 18. September 2003 den Antrag auf Fortsetzung des [X.].Der Kläger beantragt, die Revision gegen das Urteil des [X.] zuzulassen. Er meint, die Frist zur Einlegung der Be-schwerde habe mit der Bekanntgabe des Beschlusses vom 16. [X.] erneut begonnen. Sie sei durch die Beschwerde vom 25. April 2003 ge-wahrt. Der Beschluß des Senats vom 26. November 2002 stehe einer erneutenEntscheidung nicht entgegen.II.Die Beschwerde vom 25. April 2003 ist unzulässig. Ihr steht die mit [X.] vom 26. November 2002 gemäß § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO ein-getretene Rechtskraft des Berufungsurteils [X.] 4 -1. Es kann offen bleiben, ob nach Eintritt der Rechtskraft eine Tatbe-standsberichtigung noch zu einer Überprüfung des Urteils führen kann. Denndie Voraussetzungen, unter denen eine [X.] nach [X.] überhaupt geeignet ist, die Rechtsmittelfrist erneut in Lauf zusetzen, liegen hier nicht vor.a) Für die Berichtigung eines Urteils gemäß § 319 ZPO ist anerkannt,daß sie auf den Beginn und den Lauf von [X.] keinen Einfluß hat(st. Rspr., vgl. nur [X.], 184; 113, 228; [X.]. v. 9. November 1994, [X.] 184/93, NJW 1995, 1033; Beschl. v. 24. Juni 2003, [X.], [X.], 2991). Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn das Urteil [X.] für die Entschließungen und das weitere Handeln der [X.]en [X.] die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts nicht geeignet ist ([X.],228, 231; 127, 74; [X.]. v. 9. November 1994, [X.], NJW 1995,1033; Beschl. v. 24. Juni 2003, [X.], [X.], 2991). Das ist bei-spielsweise dann der Fall, wenn die [X.] durch die Berichtigung erstmalsbzw. höher beschwert wird ([X.], 284, 287; [X.]. v. 9. [X.], [X.], NJW 1995, 1033; v. 5. November 1998, [X.]98,NJW 646, 647) oder den richtigen Rechtsmittelgegner erfährt ([X.], 228,231); ferner, wenn sie erst durch die Berichtigung davon Kenntnis erlangt, daßdas Rechtsmittel ausdrücklich zugelassen ist (Senat, Urt. v. 7. November 2003,V [X.], Umdruck S. 10 f., zur [X.] vorgesehen). [X.] gilt für die [X.].b) Die Grundsätze finden nicht nur auf die [X.] undRevisionsbegründungsfrist Anwendung, sondern auch auf die Nichtzulas-sungsbeschwerde. Wird also z. B. die Entscheidung über die Zulassung der- 5 -Revision nachträglich in eine Nichtzulassung berichtigt, läuft die Beschwerde-frist erst ab Zustellung des [X.]. Eine solche Fallgestal-tung, daß erst die Berichtigung des Urteils eine geeignete Grundlage für [X.] und das weitere Handeln des [X.] hätte schaffen können,schied hier schon nach dem Vorbringen des [X.] in der ersten Nichtzulas-sungsbeschwerde von vorneherein aus. Die Beschwerdefrist konnte [X.] aus diesem Grund mit der [X.] nicht neu in [X.] worden sein.c) Aus § 559 Abs. 1 ZPO ergibt sich entgegen der Auffassung der Be-schwerde nichts anderes.aa) Das aus dem berichtigten Berufungsurteil oder dem [X.] ersichtliche [X.]vorbringen bildet gem. § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwarden Prozeßstoff für die Entscheidung des [X.] über die Revision,nicht aber auch die Beurteilungsgrundlage für die Entscheidung über die Nicht-zulassungsbeschwerde. § 559 Abs. 1 ZPO ist in § 544 ZPO nicht in Bezug ge-nommen und kommt bei der Zulassungsprüfung nicht zur Anwendung. [X.] der Entscheidung über die Zulassung ist vielmehr das Beschwerdevor-bringen (Senat, Beschl. v. 26. Juni 2003, [X.], [X.], 3208). [X.] sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht. Die [X.] ihren Ausführungen in tatsächlicher Hinsicht zwar das in dem [X.] wiedergegebene [X.]vorbringen zugrunde legen, muß es aber nicht.Sie kann, soweit zum Verständnis und zur Beurteilung erforderlich, den Streit-stoff selbst vortragen und die zulassungsbegründenden Fehler darlegen. [X.] dabei allerdings die Bindung des [X.] durch § 559 ZPO be-achten. Ein Vorbringen, das im Revisionsverfahren nicht der Beurteilung durch- 6 -das Revisionsgericht unterliegt, ist auch für das Zulassungsverfahren unbe-achtlich. Gibt das Berufungsurteil oder das Sitzungsprotokoll das [X.]vor-bringen nicht wieder, muß die Beschwerde den Tatsachenstoff darlegen. [X.] das Fehlen tatbestandlicher Darstellungen stellt noch keinen Zulas-sungsgrund dar (Senat, Beschl. v. 26. Juni 2003, [X.], [X.],3208).bb) Dem steht nicht entgegen, daß in dem einmal eröffneten Revisions-verfahren ein Berufungsurteil, das keine Bezugnahme auf die tatsächlichenFeststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger [X.] Ergänzungen, keine Anträge oder tatsächliche Widersprüche enthält,nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des [X.] zumneuen Revisionsrecht - wie früher - von Amts wegen der Aufhebung und Zu-rückverweisung unterfällt (Senat, Urt. v. 6. Juni 2003, [X.], [X.] 2003,2424, 2425; Urt. v. 24. Oktober 2003, [X.], [X.] 2003, 1049; Urt. v. 7.November 2003, [X.], zur [X.] bestimmt; Urt. v. 6. Februar2004, [X.], zur [X.] bestimmt; [X.], Urt. v. 26. [X.], [X.], [X.], 1743; v. 7. Mai 2003, [X.]/02,[X.]Report 2003, 896, 897; v. 30. September 2003, [X.], [X.] 2004,50, 51; v. 22. Dezember 2003, [X.], zur [X.] vorgese-hen; v. 13. Januar 2004, [X.], zur [X.] vorgesehen). Denndiese Rechtsprechung folgt aus der das [X.] eröffnete [X.] Revisionsverfahren be-treffenden Vorschrift des § 559 Abs. 1 ZPO. Auch der Rechtsprechung des [X.] lässt sich nichts anderes entnehmen. Soweit er in seinem [X.] 30. September 2003 ([X.], [X.]Report 2004, 272) [X.], dem Revisionsgericht könne nicht angesonnen werden, den [X.] zu ermitteln, um die Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde- 7 -prüfen zu können, ist damit nicht zugleich auch die Frage beantwortet, ob dieMißachtung des § 540 Abs. 1 ZPO für sich genommen schon zur Zulassungführt (Schultz [X.]Report 2004, 273, 274). Dies ist vielmehr eine Frage [X.] und hängt davon ab, wie der Verfahrensfehler des Berufungsge-richts nach den allgemein hierfür geltenden Kriterien zu beurteilen ist, ob [X.] Berufungsgericht dadurch typischerweise zu erkennen gibt, daß es [X.] verfahren werde (vgl. Schultz [X.]Report 2004, 273, 274).cc) Nicht anders verhält es sich, wenn der Streitstoff in dem Urteil oderin dem Sitzungsprotokoll nur unvollständig oder fehlerhaft wiedergegeben ist.Auch hier handelt es sich um einen Verfahrensfehler, den die Beschwerde un-ter Darlegung eines Zulassungsgrundes tatsächlich ausführen muß. Das Be-schwerdegericht kann dann prüfen, ob die behauptete Unrichtigkeit oder Wi-dersprüchlichkeit für das Revisionsverfahren überhaupt zu beachten wäre [X.] die Zulassung erheblich ist. Ist das zu verneinen, kann das Beschwerdege-richt über die Zulassungsfrage entscheiden, ohne den Ausgang eines Berichti-gungsverfahrens nach § 320 Abs. 1 ZPO abzuwarten. So liegt der Fall hier. [X.] beantragte und auch zum Inhalt der ersten [X.] 17. Mai 2002 gemachte [X.] kam es für die [X.] nicht an. Deswegen konnte der Senat über diese Beschwerde [X.], ohne den Ausgang des [X.] Die Beschwerdefrist hat schließlich nicht mit der Zustellung des [X.] zurückweisenden Beschlusses des [X.]svom 11. März 2003 oder mit der Zustellung des Beschlusses vom [X.] 2003 neu zu laufen begonnen. Die [X.] war nur für das Ver-fahren über die [X.] und über die [X.] entspre-- 8 -chend § 321a ZPO, nicht dagegen für die Nichtzulassungsbeschwerde gegendas Berufungsurteil von Bedeutung. Das Verfahren analog § 321a ZPO bliebauf den Beginn der Frist zur Einlegung der [X.] ohne Auswirkung. Dabei kann offen bleiben, ob für eine entsprechendeAnwendung der Vorschrift auf [X.] überhaupt ein Regelungsbe-dürfnis besteht, weil die Verletzung rechtlichen Gehörs auch zur Zulassung [X.] führt (vgl. nur [X.]. v. 4. Juli 2002, [X.], [X.]; v. 27. März 2003, [X.], [X.], 1943). Denn selbst wenn§ 321a ZPO entsprechend anwendbar wäre, hätte dies nur zur Folge, daß [X.] der Rechtskraft des Urteils durch rechtzeitige Erhebung der Rüge ge-hemmt wäre (§ 705 Satz 2 ZPO). Auf den Lauf der Beschwerdefrist hat diesdagegen keinen Einfluß.[X.] Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.[X.] Krüger Klein Gaier Stresemann

Meta

V ZR 125/03

12.02.2004

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2004, Az. V ZR 125/03 (REWIS RS 2004, 4580)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4580

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