Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2017, Az. XII ZB 247/16

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 15154

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:220217BXIIZB247.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.]/16

vom

22. Februar 2017

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 45 Abs. 2 Satz 3
Die der Betriebszugehörigkeit arbeitsvertraglich gleichgestellten Vordienstzeiten sind im Versorgungsausgleich beachtlich, wenn sie für die Erwerbsdauer der Versorgung und deshalb auch für die Höhe der Versorgungszusage Bedeutung haben (im [X.] an [X.]sbeschluss vom 24.
Juni 2009

XII
ZB
137/07

FamRZ 2009, 1735). Eine arbeitsvertragliche Anrechnung der Vordienstzeiten auf die Warte-
oder [X.] ist hingegen nicht erforderlich.
[X.], Beschluss vom 22. Februar 2017 -
XII [X.]/16 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 22. Februar
2017
durch den Vorsitzenden Richter Dose, [X.] [X.], Dr. Nedden-Boeger
und
Guhling
und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des
7. Zivilsenats

4. [X.] für Familiensachen

des Oberlan-desgerichts [X.] vom 14. April 2016
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Ober-landesgericht
zurückverwiesen.
[X.]: 3.600

Gründe:
I.
Auf den am 16. August 2012
zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 12. November 1999
geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgen-den: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. November 1999
bis 31. Juli 2012; § 3 Abs. 1 [X.]) haben beide Ehegatten Anrech-te in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, darüber hinaus der [X.] Anrechte aus einer Direktzusage der [X.] (im Folgenden: [X.]) und weitere betriebliche Anrechte bei dem BVV Versiche-rungsverein des Bankgewerbes a.G.,
die Ehefrau betriebliche Anrechte aus einer Direktzusage ihres Arbeitgebers.
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-
3
-
Der Ehemann stand vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Mai 2011
in einem Angestelltenverhältnis zur [X.], bevor er am 1. Juni 2011 in den Ruhestand trat. Vor der Ehe war er seit 1969 mit Unterbrechungen bei verschiedenen Kre-ditinstituten außerhalb der [X.] beschäftigt. Die [X.]
hat 16 Jahre und 5 Monate an bei ihr zurückgelegten
Dienstzeiten sowie 10 Jahre, 9 Monate und 39 Tage an Vordienstzeiten bei anderen Kreditinstituten berück-sichtigt, insgesamt somit versorgungsfähige Dienstzeiten von 27 Jahren, 3
Monaten und 9 Tagen.
Den
ehezeitlichen Kapitalwert des bei ihr bestehenden Anrechts hat sie
[X.] Anrechnung von Vordienstzeiten liegen folgende Bestimmungen der Dienstvereinbarung
über die Versorgung der Betriebsangehörigen der [X.] zugrunde:
§ 3
Abs. 2:
"Der Vorstand kann nach vorheriger Anhörung des Gesamt-personalrates ausnahmsweise die Wartezeit verkürzen sowie die [X.] außerhalb der [X.] verbrachter Vordienstzeiten auf die Wartezeit zulassen."
§ 5 Abs. 1
Unterabs.
4:
"Nach Vollendung des 20. Lebensjahres inner-halb der [X.] verbrachte Vordienstzeiten gelten in voller Höhe, bei anderen Kreditinstituten verbrachte Vordienstzeiten zur Hälfte als versorgungsfähige Dienstzeit. Der Vorstand kann darüber hin-aus nach vorheriger Anhörung des Gesamtpersonalrates die [X.] weiterer Vordienstzeiten auf die versorgungsfähige Dienstzeit zu-lassen."
§ 5 Abs. 1 Unterabs.
5: "Aus den Vordienstzeiten gem.
Unterabsatz [...]
4 resultierende unverfallbare Versorgungsansprüche gem.
den [X.] der betrieblichen Altersver-sorgung in seiner jeweiligen Fassung werden voll bzw. zur Hälfte auf die Leistungen der
[X.] gem.
den §§ 6

11 angerechnet. Ausgenommen hiervon sind Leistungen aus
der Zusatzpensionsversicherung des Deut-schen Bank-
und Bankiergewerbes, sofern diese Versicherung von der [X.] fortgeführt wird."
2
3
-
4
-
§ 5 Abs. 1
Unterabs.
6:
"Auf die Fristen des § 1 Abs. 1 des [X.] der betrieblichen Altersversorgung in
seiner jeweiligen Fassung werden Vordienstzeiten nicht angerechnet."
§ 5 Abs. 2:
"Den im Dienst der [X.] zurückgelegten Dienstjahren gleichgestellt werden [X.] gesetzlicher Bestimmungen anzurech-nenden Jahre".

§ 6 Abs. 2: "Der monatliche Versorgungszuschuss beträgt für jedes ver-sorgungsfähige Dienstjahr 0,572 v.H. der versorgungsfähigen Bezüge ..."
Das Familiengericht hat das betriebliche Anrecht der
Ehefrau extern
und alle übrigen Anrechte

mit Ausnahme eines geringfügigen Anrechts

intern geteilt, darunter auch das bei der [X.]
bestehende Anrecht mit dem vorge-

Das [X.] hat die Beschwerde des Ehemanns zurückge-wiesen; hiergegen richtet sich seine
zugelassene Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
Sie führt zur Aufhebung der [X.] Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandes-gericht.
1. Das [X.] hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Ehezeitanteil des bei der [X.]
bestehenden Anrechts sei gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 [X.] zeitratierlich
zu berechnen. Hierbei sei der Wert des Anrechts mit dem Quotienten aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit zu multiplizieren. Dabei seien neben der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit auch solche Zeiten zu berücksichtigen, die diesen aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Bestimmungen gleichge-4
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-
stellt seien. Hingegen reichten rein werterhöhende Vereinbarungen einer [X.] von Vordienstzeiten nicht aus.

Im vorliegenden Fall sei zwar durch Dienstvereinbarung bestimmt, dass die Vordienstzeiten in die versorgungsfähige Dienstzeit mit eingeflossen seien und somit Einfluss auf den Wert des Anrechts gehabt hätten. Allerdings seien die Vordienstzeiten nicht auf die [X.] anzurechnen und wür-den den im Dienst der [X.] zurückgelegten Dienstjahren nur die [X.] anzurechnenden Jahre gleichgestellt.
Aus diesen Best-immungen folge, dass eine Gleichstellung der Vordienstzeiten mit der Betriebs-angehörigkeit gerade nicht gewollt gewesen sei. Als zeitliche Voraussetzung für die Gleichstellung sei die Vereinbarung einer Anrechnung auf die [X.] unentbehrlich; die Berechnung des Ehezeitanteils sei nämlich der Berech-nung der unverfallbaren Anwartschaft nachgebildet.
Die aufgrund § 3 der Dienstvereinbarung vorgenommene Verkürzung der Wartezeit von zehn auf fünf Jahren reiche dafür nicht aus, weil bei einer
Beendigung des [X.] vor Ablauf der Wartezeit diese auch nach Beendigung des [X.] noch erfüllt und daher nicht mit dem Begriff der Betriebszugehörigkeit gleichgesetzt werden könne.
2. Dies hält
einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Bei einem Anrecht im Sinne des [X.]es ist im Ver-sorgungsausgleich der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 BetrAVG
oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG
maßgeblich (§ 45 Abs. 1 Satz 1 [X.]).
Im vorliegenden Fall beträgt der Kapitalwert des insgesamt er-worbenen Anrechts 594.484

b) Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 [X.]
ist der Wert des Ehezeitanteils vorrangig nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Im 8
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6
-
vorliegenden Fall kann die unmittelbare Bewertung allerdings nicht durchgeführt werden, da sich der Wert nicht nach einer Bezugsgröße
richtet, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann (vgl. § 39 Abs. 1 Vers-AusglG).
c) Ist wie hier die
Durchführung der unmittelbaren Bewertung nicht mög-lich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen
(§ 45 Abs. 2 Satz 2 [X.]).
Hierzu ist der nach § 45 Abs. 1 [X.] ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen [X.] und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeit-ende zu bilden
ist, wobei bei einer laufenden Versorgung die tatsächlich er-reichten Werte einzusetzen sind (§ 41 Abs. 2 [X.]).

(1) Dabei ist grundsätzlich auf die tatsächliche Betriebszugehörigkeit ab-zustellen (vgl. [X.]sbeschlüsse
vom 5. November 2008

[X.] 181/05

FamRZ 2009, 296,
Rn. 29 mwN und vom 1. Juni 2011

[X.] 186/08

FamRZ 2011, 1216 Rn. 21 mwN).

(2) Darüber hinaus
entspricht es ständiger [X.]srechtsprechung, dass der Betriebszugehörigkeit arbeitsvertraglich gleichgestellte Zeiten
unter be-stimmten Voraussetzungen
zu berücksichtigen sind.
Dabei kann eine solche Anrechnung nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen verschiedene Bedeutungen haben: Sie kann sonst übliche Wartezeiten für eine Versorgungszusage abkür-zen oder entfallen lassen, die Höhe der zugesagten Leistungen
beeinflussen oder eine [X.] früher unverfallbar werden lassen, wobei auch mehrere dieser Bedeutungen zusammentreffen können ([X.]sbeschluss vom 18. Dezember 1985

[X.]/83

FamRZ 1986, 338, 340). [X.] geht die zeitratierliche Aufteilung der Betriebsrentenanwart-schaft allerdings
davon aus, dass der Rentenanspruch während der gesamten 12
13
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-
7
-
Dauer der Betriebszugehörigkeit nach Grund und Höhe gleichmäßig erdient wird. Daher muss für die Anerkennung als "gleichgestellte
Zeit"
im Recht des Versorgungsausgleichs gefordert werden, dass die fragliche Zeit wegen der verlängerten Erwerbsdauer auch für die Höhe der Versorgung Bedeutung hat ([X.]sbeschlüsse
vom 25. September 1991

[X.] 165/88

FamRZ 1991, 1416, 1417
mwN;
vom 5. November 2008

[X.] 181/05

FamRZ 2009, 296 Rn. 31 mwN
und vom 24. Juni 2009

[X.] 137/07

FamRZ 2009, 1735 Rn.
26).
Für eine
Gleichstellung von Vordienstzeiten mit Zeiten der [X.] genügt es
deshalb
nicht, wenn diese sich nur in Bezug auf die [X.] einer Wartezeit oder der [X.] auswirken, jedoch
keinen Einfluss auf die Höhe der Versorgungszusage haben
([X.]sbeschlüsse
vom 28. November 1984

[X.]

FamRZ 1985, 263, 264
und vom 15. Januar 1992

[X.] 112/90

FamRZ 1992, 791, 793).
Ebenso genügt es nicht, wenn die Betriebsrente im Hinblick auf Vordienstzeiten
lediglich aus [X.] nachträglich erhöht wird, ohne schon teilweise während früherer
Tätigkeiten erworben worden zu sein
([X.]sbeschluss vom 18. Dezember 1985

[X.]/83

FamRZ 1986, 338, 341), oder wenn die in einem [X.] Beschäftigungsverhältnis erworbenen Erfahrungen zwar die Höhe der zugesagten Versorgung beeinflussen, jedoch nicht auf die Dauer der [X.] angerechnet werden, und deshalb als ausschließlich in der Beschäftigungszeit erworben anzusehen sind ([X.]sbeschluss vom 1. Juni 2011

[X.] 186/08

FamRZ 2011, 1216 Rn. 22).
Es ist vielmehr erforderlich, dass die in Rede stehenden Vordienstzeiten die "[X.]"
der betrieblichen Altersversorgung nach Höhe und Dauer beeinflussen ([X.]sbeschlüsse
vom 28. November 1984

IVb
ZB
782/81

FamRZ 1985, 263, 264,
vom 18. Dezember 1985

[X.]/83

FamRZ 15
16
-
8
-
1986, 338, 341, vom 25. September 1991

[X.] 165/88

FamRZ 1991, 1416, 1417
und vom 9. Oktober 1996

[X.] 188/94

FamRZ 1997, 166, 167;
vgl. auch [X.] Der Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 420; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 6. Aufl. § 45 [X.] Rn. 38). Die der Betriebszugehörigkeit arbeitsvertraglich gleichgestellten Zeiten sind im [X.] somit nur dann beachtlich, wenn sie für die Erwerbsdauer der Versorgung und deshalb
auch für die Höhe der Versorgungszusage Bedeutung haben (vgl. [X.]sbeschluss vom 24. Juni 2009

[X.]
137/07

FamRZ 2009, 1735 Rn. 26). Nur unter dieser Voraussetzung können
sie Zeiten
der [X.], während derer die Versorgung nach Grund und Höhe gleichmäßig erdient wird, gleichgestellt werden.
Diese Grundsätze gelten weiterhin ungeachtet des Umstands, dass § 45 [X.] den Begriff der "gleichgestellten Zeiten"
nicht wie früher in § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB ausdrücklich verwendet ([X.]sbeschluss vom 21. November 2013

[X.] 137/13

FamRZ 2014, 280 Rn. 29 mwN). Auch für eine durch einzelvertragliche Regelung gleichgestellte Dienstzeit kann nichts Anderes [X.] ([X.]sbeschluss vom 25. September 1991

[X.] 165/88

FamRZ 1991, 1416, 1417).

(3) Im vorliegenden Fall
ist die Vordienstzeit gemäß § 5 Abs.
1
Unter-abs.
4
der Dienstvereinbarung in die versorgungsfähige Dienstzeit eingeflossen und hat dadurch den Wert des Anrechts gemäß § 6 Abs. 2 der [X.] erhöht. Sie hat die "[X.]"
der betrieblichen Altersversorgung nach Höhe und Dauer beeinflusst
und ist deshalb grundsätzlich einer Betriebs-zugehörigkeit gleichzustellen.

(4) Allerdings liegt einer
zeitratierlichen Aufteilung der Betriebsanwart-schaften der Gedanke zugrunde, dass der Rentenanspruch während der ge-17
18
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-
9
-
samten
Dauer
des Anwartschaftserwerbs
nach Grund und Höhe gleichmäßig erdient wird ([X.]sbeschlüsse vom 24. Juni 2009

[X.] 137/07

FamRZ 2009, 1735 Rn. 26 und vom 5. November 2008

[X.] 181/05

FamRZ 2009, 296 Rn. 31
mwN). Dieses wird durch die Bestimmungen der [X.] insoweit nicht gewährleistet, als nach § 5 Abs. 1
Unterabs.
5 die aus den Vordienstzeiten resultierenden unverfallbaren Versorgungsansprüche nach dem [X.] voll bzw. zur Hälfte auf die Leistungen der [X.]
ange-rechnet werden. Vordienstzeiten tragen somit nicht in voller Höhe, sondern grundsätzlich nur in Höhe der
Differenz zu einer
anderweitig bereits erworbenen betrieblichen Versorgung zum Anrechtserwerb bei der [X.]
bei.
Dieses kann berücksichtigt werden, indem in einem ersten
Berech-nungsschritt zeitratierlich der Ehezeitanteil des bei der [X.]
erworbenen ge-samten Anrechts ohne Anrechnung anderweitiger Versorgungsansprüche aus Vordienstzeiten ermittelt
wird. Dabei schließt die gesamte Betriebszugehörigkeit [X.]. §
45 Abs.
2 Satz
3 VersAuglG die angerechneten Vordienstzeiten ein. Von dem so errechneten Ehezeitanteil ist in einem zweiten Berechnungsschritt dasjenige abzuziehen, was innerhalb der Ehezeit an unverfallbaren [X.] aus den Vordienstzeiten bei anderen Versorgungsträgern entstanden und nach § 5 Abs. 1
Unterabs.
5
der Dienstvereinbarung anzurech-nen ist.
Weil die anzurechnenden Anrechte, soweit sie ehezeitlich erworben worden sind, ihrerseits dem Versorgungsausgleich unterliegen, wird dadurch im Ergebnis eine dem Halbteilungsgrundsatz entsprechende Berechnung des Ehezeitanteils gewährleistet
(vgl. auch [X.]sbeschluss vom 21. September 2016

[X.] 453/14

FamRZ 2017, 192
Rn. 16
mwN).

(5) Dass die Anrechnung der Vordienstzeiten auf die Berechnung
der Al-tersversorgung nicht zugleich eine Verringerung der [X.] be-wirkt hat (§ 5 Abs. 1
Unterabs.
6 der Dienstvereinbarung; zur Zulässigkeit sol-20
21
-
10
-
cher Abreden
s. [X.]sbeschluss vom
8. Juni 1983

[X.]

FamRZ 1983, 1001, 1002), ist entgegen der Auffassung des [X.]s kein Ausschlusskriterium für deren
Bewertung
als der Betriebszugehörigkeit gleich-gestellte Zeiten.
Denn Fragen der Unverfallbarkeit wirken sich im
Versorgungs-ausgleich nur auf die Ausgleichsreife aus (vgl.
§
19 Abs. 2 Satz 1 [X.]),
nicht
jedoch auf die
Erwerbsdauer bei der zeitratierlichen Bewertung
eines An-rechts.
(6) Etwas Anderes
ergibt sich auch nicht aus § 5 Abs. 2
der Dienstver-einbarung, wonach den im Dienst der [X.] zurückgelegten Dienstjahren nur die [X.] anzurechnenden Jahre gleichgestellt wer-den.
Es ist offensichtlich, dass sich diese Bestimmung
nicht auf die in § 5 Abs.
1
gesondert geregelten Vordienstzeiten bezieht

andernfalls wären die in § 5 Abs. 1 getroffenen Regelungen wirkungslos , sondern auf allgemeine Gleichstellungszeiten wie etwa solche des Mutterschutzes
oder des Wehr-
oder Zivildienstes, während derer
die Betriebszugehörigkeit unter bestimmten
Voraussetzungen kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen als nicht unter-brochen gilt
(vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 MuSchG, §§ 6 Abs. 2, 12 Abs. 1

ArbPlSchG, 78 Abs. 1 ZDG).
3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der [X.] kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da er die noch erfor-derlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann.
Insbesondere ist der Ehezeit-anteil des bei der [X.]
bestehenden Anrechts anhand der zu [X.] Vordienstzeiten neu zu berechnen.

a) Nach der zeitratierlichen Methode ist die in die Ehezeit fallende Zeit-dauer der Betriebszugehörigkeit
von 139 Monaten ins Verhältnis zu der gesam-ten versorgungsfähigen Dienstzeit von 27 Jahren, drei Monaten und 9 Tagen zu 22
23
24
-
11
-
setzen.
Eine Anrechnung auf die Leistungen der [X.] nach § 5 Abs. 1
Unter-abs.
5 der Dienstvereinbarung wird im vorliegenden Fall nicht zum
Tragen kommen,
da die Vordienstzeiten, aus denen konkurrierende unverfallbare Ver-sorgungsansprüche resultieren könnten,
allesamt außerhalb der Ehezeit liegen.
b) Die Zurückverweisung gibt dem [X.] außerdem Gele-genheit, die Angemessenheit der vom Versorgungsträger mit 2.016

z-ten [X.] anhand der hierzu ergangenen [X.]srechtsprechung ([X.] vom 18. März 2015

[X.] 74/12

FamRZ 2015, 913 Rn.
11
ff. und vom 25. März 2015

[X.] 156/12

FamRZ 2015, 916
Rn.
8
ff.) zu überprüfen.
c) Ferner
werden
die Grundsätze zu beachten
sein, die der [X.] für den Ausgleich eines kapitalgedeckten Anrechts aufgestellt hat, aus dem bereits vor der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eine unge-

25
26
-
12
-
kürzte Altersrente bezogen wird (vgl. [X.]sbeschluss [X.]Z 209, 32 = [X.], 775
Rn.
28
ff.).
Dose
[X.]
Nedden-Boeger

Guhling
Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.10.2015 -
3 [X.]/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 14.04.2016 -
7 UF 712/15 -

Meta

XII ZB 247/16

22.02.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2017, Az. XII ZB 247/16 (REWIS RS 2017, 15154)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15154

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 247/16

XII ZB 186/08

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