Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2011, Az. XII ZB 186/08

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6113

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 186/08

vom

1. Juni
2011

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§ 1587
f, 1587 Abs.
2 aF, 1587
a Abs.
2 Nr.
3
a
Wurde der die Versorgungszusage enthaltende Arbeitsvertrag noch innerhalb der Ehezeit abgeschlossen, die Beschäftigung aber erst nach der Ehezeit aufgenommen, ist grundsätzlich kein ausgleichspflichtiger Ehezeitanteil an der betrieblichen [X.] entstanden.
[X.], Beschluss vom 1. Juni 2011 -
XII ZB 186/08 -
OLG [X.]

AG
[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am
1.
Juni
2011 durch die [X.] Richterin Dr.
[X.] und
die Richter Dose, Dr.
Klinkhammer,
Dr.
Günter
und Dr.
Nedden-Boeger
beschlossen:

I.
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-schluss des 25.
Zivilsenats des [X.] als Fami-liensenat vom 21.
Oktober
2008 aufgehoben.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Amtsgerichts -
Familiengericht
-
[X.] vom 7.
Januar 2004 wird [X.].

II.
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin
wird zurückgewiesen.
III.
Die Gerichtskosten des Beschwerde-
und des [X.] tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert:
1.000

Gründe:
I.
Die am 17.
Januar 1940
geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehe-frau) und der am 8.
Dezember 1931
geborene Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) schlossen
am 6.
April 1973
die Ehe. Auf den am 11.
Mai 1984
zuge-stellten Scheidungsantrag hat
das Familiengericht die Ehe der Parteien [X.]
-
3
-
schieden
und die vom Ehemann während der Ehezeit erworbenen Anwartschaf-ten in der gesetzlichen Rentenversicherung
und bei der [X.] der Kommunalverbände in [X.] durch [X.] und [X.] ausgeglichen.
Nachdem beide Ehegatten inzwischen eine Altersrente beziehen, [X.] die Ehefrau
weiteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.

Der Ehemann stand
bis zum 30.
April 1984 -
dem [X.] (§
1587 Abs.
2 BGB
aF)
-
als Erster Beigeordneter im Dienst
des [X.]es, wo ihm eine beamtenähnliche
Altersversorgung nach der Be-soldungsgruppe
B
6 zustand. Zu Beginn des Monats Mai 1984 nahm er eine neue
Tätigkeit als Hauptgeschäftsführer bei der D.

(im Folgenden: D.

) auf. Dadurch verlor er seine
Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und wurde -
bis zur Höhe der Beitragsbemes-sungsgrenze
-
in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Die dar-
auf beruhenden Rentenanwartschaften sind bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen.

Seinen
Anstellungsvertrag mit der
D.

schloss der Ehemann am 13.
April 1984, also noch vor dem Ehezeitende.
Der Vertrag
enthält folgende
Versorgungszusage: "Soweit durch diesen Vertrag besondere zusätzliche Ver-sorgungsansprüche von Herrn Dr.
P. gegen die D.

neben Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung vereinbart werden, gehen die [X.] hinsichtlich der Alters-
und Hinterbliebenenversorgung von den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften über den Eintritt in den Ruhe-stand aus (§§
41 und 42 Bundesbeamtengesetz). Erreicht Herr
Dr.
P. das nach diesen Vorschriften bestimmte Alter für den Eintritt in den Ruhestand und scheidet er infolgedessen aus dem Dienst der D.

aus, zahlt die D.

an 2
3
4
-
4
-
Herrn
Dr.
P. die Differenz zwischen der jeweiligen [X.] (75
%) nach Besoldungsgruppe
B
3 und B
7 des [X.]es."
Im Juli 1992 wurde die Versorgungszusage
dahin nachverhandelt, dass die Differenz zwi-schen der jeweiligen [X.] (75
%) nach Besoldungsgruppe
B
3 und B
8 des [X.]es
zu
zahlen sei.
Aus dieser Versorgungszusage bezieht der Ehemann eine monatliche Rente, an der die Ehefrau teilzuhaben verlangt.
Das Amtsgericht hat den Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs abgewiesen.
Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das [X.] den Ehemann ver-pflichtet, an sie
ab dem 20.
April 2003 eine schuldrechtliche Versorgungsaus-gleichsrente in Höhe
von monatlich 304,81

len und in dieser Höhe sei-ne Versorgungsansprüche gegen die D.

ab November 2008 an die Ehefrau abzutreten.
Beide Parteien haben die zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt. Der Ehemann verfolgt die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung, während die Ehefrau eine zusätzliche Teilhabe auch an bisher nicht berücksich-tigten Sonderzuwendungen entsprechend der für Beamte geltenden Vorschrift des
§
2 Abs.
2 [X.] aF begehrt.

II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Ehemanns
hat Erfolg; diejenige der Ehefrau ist unbegründet.
Auf das Verfahren ist gemäß Art.
111 Abs.
1, 4 [X.], §
48 Abs.
1, 2 [X.] noch das bis August 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil das Verfahren vor diesem [X.]punkt eingeleitet worden 5
6
7
8
-
5
-
ist und weil es weder am 1.
September 2009 noch danach abgetrennt oder ausgesetzt und das Ruhen nicht angeordnet war
(vgl. Senatsbeschluss vom 3.
November 2010 -
XII
ZB
197/10
-
FamRZ 2011, 100).
1. [X.] sind gemäß §§
629
a Abs.
2 Satz
1, 621
e Abs.
2 ZPO statthaft. An die Zulassung der Rechtsbeschwerden
durch das [X.] ist der Senat gebunden (§§
621
e Abs.
2 ZPO, 543 Abs.
2 Satz
2 ZPO).
2. Das
[X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Noch während der Ehezeit
sei der Ehemann aus [X.] früheren Tätigkeit als erster Beigeordneter beim [X.], wo ihm eine beamtengleiche Altersversorgung zugestanden habe, ausgeschie-den. Die aufgrund der Beendigung des Dienstes
entstandenen und bereits aus-geglichenen Nachversicherungsansprüche in der gesetzlichen Rentenversiche-rung hätten
jedoch
nur einen Teil der bis zum Ausscheiden begründeten
beam-tenrechtlichen Versorgungsanwartschaften abgedeckt. Beim Ehemann sei durch die Nachversicherung
jedoch tatsächlich kein Verlust
eingetreten, da er sich bei seinem Wechsel zur D.

abgesichert habe, indem er sich durch die neue Versorgungszusage einen Ausgleich für die durch die Nachversicherung entstandenen Versorgungsnachteile habe einräumen lassen.
Da der neue An-stellungsvertrag
noch
innerhalb der Ehezeit geschlossen worden sei, habe für den Ehemann schon vor dem Ende der Ehezeit festgestanden, dass er durch seinen Wechsel zur D.

keinen Versorgungsnachteil gegenüber der zuvor be-stehenden Versorgungslage erleiden würde.
Es komme für die Verbindlichkeit der geschlossenen arbeitsvertraglichen Vereinbarung auch nicht auf den [X.]punkt seiner tatsächlichen [X.] an, denn es gehe nicht um Versorgungsansprüche, die sich aus der zukünf-9
10
11
-
6
-
tigen Tätigkeit ergäben. Für die hier maßgebliche Zurechnung sei allein auf Zu-rechnungszeiten abzustellen, die vor Aufnahme der Tätigkeit lägen.
Die Ehefrau sei in dem Maße an den vom Ehemann bei der D.

erworbenen [X.] zu beteiligen, in dem hierdurch ein
Ausgleich für die durch die Nachversicherung erlittenen Nachteile
bezogen auf die Ehezeit gewährt werde, also im Umfang der Differenz zwischen den Besoldungsgruppen
B
3 und der seinerzeit innegehabten [X.]
B
6.
Der Ehezeitanteil der zugesagten Versorgung, die Teil einer Gesamtver-sorgung sei, errechne sich durch die Quotierung der Gesamtversorgung abzüg-lich des Ehezeitanteils der anzurechnenden Versorgung; die mit 75
% ausge-wiesene [X.] sei auf Basis von mindestens 40
Dienstjahren zu be-rechnen. Aufgrund des im Verfahren eingeholten Gutachtens
ergebe sich ein monatlicher Ausgleichsbetrag von 304,81

könnten nicht berücksichtigt werden, da die beamtenrechtliche
Vorschrift über [X.] (§
2 Abs.
2 [X.]
aF) inzwischen auf-gehoben sei
und ersetzende Sonderzahlungen nicht festgestellt werden könn-ten.
3. Diese Ausführungen halten einer
rechtlichen
Nachprüfung nicht stand.
Zu Recht wendet sich die Rechtsbeschwerde des Ehemanns
gegen die
Durch-führung
des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, denn die Ehefrau hat keinen Anspruch auf Teilhabe an
seiner bei der D.

erworbenen Versorgung.
a) Im Ausgangspunkt hat das [X.] zutreffend festgestellt, dass der Ehemann bei der D.

eine zusätzliche Altersversorgung erlangt hat, die bislang nicht Gegenstand des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs zwischen den Ehegatten war

2 [X.]). Bei dieser Zusatzversorgung han-delt es sich -
entgegen der Ansicht der Ehefrau
-
nicht um eine Versorgung 12
13
14
-
7
-
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen

1587
a Abs.
2 Nr.
1 BGB), sondern um eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktzusa-ge

1587
a Abs.
2 Nr.
3 BGB).
Zwar kann grundsätzlich auch in
privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein
Anspruch auf Versorgung
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen begründet
werden, deren Ausgleich sich dann nach der Vorschrift des §
1587
a Abs.
2 Nr.
1 BGB
richtete (vgl. [X.]/[X.] 5.
Aufl. §
1587
a Rn.
15, 20). Eine
solche Versorgung wurde
hier
jedoch nicht begründet.

aa) Die
von der D.

abgegebene Versorgungszusage
erfüllt nicht die Voraussetzungen einer
Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften, weil sie
sich
nicht gemäß einer Ruhelohnordnung, Satzung, Dienstordnung, Vertrag o.ä. vollinhaltlich nach den beamtenrechtlichen Versorgungsregeln richtet (vgl. Senatsbeschluss vom 27.
Oktober 1993 -
XII
ZB
69/89
-
FamRZ 1994, 232
f.; [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4.
Aufl. §
1587
a BGB Rn.
28; [X.]/[X.] 5.
Aufl. §
1587
a Rn.
21).
bb) Auch eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen liegt
nicht vor. Dafür würde es zwar ausreichen, wenn
die zugesagte Versorgung einer Beamtenversorgung in den wesentlichen Grundzügen gleich käme.
[X.] ist in der Regel auszugehen, wenn die Versorgungszusage auf dem Ali-mentationsprinzip beruht, dem Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf die Leistung für den Fall des Alters oder der Invalidität gewährt und die Versorgung nach Voraussetzung, Art und Umfang ungeachtet gewisser Abweichungen ei-ner beamtenrechtlichen Versorgung gleichsteht, z.B. bei der Bemessung nach der Tätigkeitsdauer und dem zuletzt bezogenen Arbeitsentgelt (Senatsbe-schluss vom 27.
Oktober 1993 -
XII
ZB
69/89
-
FamRZ 1994, 232, 233; 15
16
17
-
8
-
[X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4.
Aufl. §
1587
a BGB Rn.
28). [X.] Indiz ist auch die Versicherungsfreiheit oder die Möglichkeit einer
Befrei-ung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. Senatsbeschluss vom 27.
Oktober 1993 -
XII
ZB
69/89
-
FamRZ 1994, 232, 233; [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4.
Aufl. §
1587
a BGB Rn.
35; [X.]/[X.] 5.
Aufl. §
1587
a Rn.
23, 26).
An diesen Merkmalen fehlt es bei der durch die D.

gegebenen Zusage. Diese nimmt zwar
für den [X.]punkt des Eintritts in den Ruhestand auf die für Bundesbeamte geltenden Vorschriften über den Eintritt in den Ruhestand (§§
41, 42 [X.] aF) und für die Berechnung der Höhe des Anspruchs auf die Besoldungsgruppen nach dem [X.] Bezug,
stellt jedoch im Übrigen die Versorgung nicht der Beamtenversorgung gleich. Bereits die -
hier vereinbarte
-
Errechnung eines Versorgungsanspruchs
aus der Differenz zwischen den Versorgungsbezügen
bestimmter
Besoldungsgruppen ist den Grundsätzen der Beamtenversorgung, die auf eine dienstzeitabhängige Voll-versorgung nach der zuletzt erreichten [X.] zielen,
wesensfremd. Auch
geht die Vereinbarung davon aus, dass der Ehemann weiterhin in der ge-setzlichen Rentenversicherung verbleibt
mit der Folge, dass weder in der [X.] seiner
aktiven Berufsausübung die beamtentypische Versicherungsfreiheit ein-tritt
noch in der [X.] danach seine Rentenbezüge in einer dem §
55 [X.] entsprechenden Weise auf die von der D.

zugesagte Versorgung
angerechnet werden.
b) Die von der D.

gegebene Versorgungszusage ist vielmehr als eine betriebliche Altersversorgung in der Form einer [X.] aufzufassen.
Um eine Gesamtversorgung handelt es sich entgegen der Annahme
des Oberlan-desgerichts nicht, da es sich um eine isolierte Versorgungszusage handelt, die keine anderen Altersversorgungen des Ehemanns einbezieht (vgl. [X.] Ver-18
19
-
9
-
sorgungsausgleich Rn.
390; [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4.
Aufl. §
1587
a BGB Rn.
198).
Die Bewertung der [X.] richtet sich nach §
1587
a Abs.
2 Nr.
3
a
BGB. Danach
ist, wenn bei Eintritt der Rechtshängigkeit des [X.] die Betriebszugehörigkeit andauert, der Teil der Versorgung zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der [X.] vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zu der in der [X.] vorgesehenen festen Altersgrenze entspricht, wobei der [X.] gleichgestellte [X.]en einzubeziehen sind
(sog. zeitratierliche Metho-de).

Abzustellen ist somit
grundsätzlich auf die [X.]en der tatsächlichen [X.] und nicht etwa auf den [X.]punkt der Erteilung der [X.] oder den Beginn der Mitgliedschaft in einer betrieblichen Versor-gungseinrichtung (Senatsbeschluss vom 9.
Oktober 1996 -
XII
ZB
188/94
-

FamRZ 1997, 166, 167; [X.] Versorgungsausgleich 4.
Aufl. Rn.
306; [X.]
Versorgungsausgleich Rn.
354; [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4.
Aufl. §
1587
a BGB Rn.
186; [X.] Der Versorgungsausgleich 2.
Aufl. Rn.
138
a).
Denn Ziel einer betrieblichen Altersversorgung ist es, dem Arbeitnehmer eine Teilversorgung mitzugeben, die ein angemessenes Entgelt für seine im Betrieb tatsächlich verbrachte [X.] darstellt (Senatsbeschluss vom 9.
Oktober 1996 -
XII
ZB
188/94
-
FamRZ 1997, 166, 167; [X.] Versorgungsausgleich Rn.
354).
Da die
Betriebszugehörigkeit des Ehemanns zur D.

erst im Mai 1984 und somit außerhalb der für den Versorgungsausgleich zu berücksichti-genden Ehezeit
begann, hat diese Versorgung keinen Ehezeitanteil.
Auch sind keine der Betriebszugehörigkeit gleichgestellten
[X.]en
einzu-beziehen.
Hierunter fiele die frühere Beschäftigung des Ehemanns nur dann, 20
21
22
-
10
-
wenn sie als Vordienstzeit aufgrund
einer gesetzlichen
Regelung oder durch
Satzung des Versorgungsträgers einer betrieblichen Zugehörigkeit gleichge-stellt
wäre
(vgl. [X.] Versorgungsausgleich Rn.
361; [X.] Der Versorgungs-ausgleich 2.
Aufl. Rn.
138
b). Eine solche Regelung besteht jedoch nicht, ins-besondere findet sich im Anstellungsvertrag keine Regelung über die Gleich-stellung einer Vordienstzeit. Das vorherige Beschäftigungsverhältnis wurde nicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit des Ehemanns angerechnet, sondern beeinflusste allenfalls
die Höhe der zugesagten Versorgung. In dem Fall gilt die Anwartschaft als in der Beschäftigungszeit erworben und unterliegt dem Versorgungsausgleich nur im Umfang des Ehezeitanteils an der Beschäfti-gungszeit
(Senatsbeschluss vom 18.
Dezember 1985 -
IVb
ZB
46/83
-

FamRZ
1986, 338, 340
f.; [X.] Versorgungsausgleich Rn.
360). Ein solcher Ehezeitanteil ist hier aber
nicht gegeben.

c) Ein Anspruch auf weiteren Versorgungsausgleich folgt auch nicht [X.], dass der Ehemann
in Bezug auf ein
in der Ehezeit erworbenes Anrecht, an dem die Ehefrau teilhat,
einen durch Nachversicherung eintretenden Versor-gungsnachteil in Kauf nahm und sich ein
neues
Anrecht, an dem die Ehefrau nicht teilhat, versprechen ließ. Den formalisierten Vorschriften des [X.] ist es nämlich fremd, bei der Bewertung eines Anrechts unter Billigkeitsgesichtspunkten individuelle Motive und Entscheidungen des Berech-tigten
zu berücksichtigen, die für die Begründung oder den Bezug des Anrechts ausschlaggebend waren
(Senatsbeschluss vom 24.
Juni 2009 -
XII
ZB
137/07
-
FamRZ 2009, 1735 Rn.
22).
Die Bewertung ehezeitlich erworbener und deshalb in den Versorgungsausgleich fallender Anrechte ist nach §
1587
a Abs.
2
bis
8 BGB vielmehr ein Vorgang, der -
abgesehen von dem Sonderfall des Abs.
5 der Vorschrift
-
allein im Wege der dort bestimmten [X.] durchzu-führen ist. Diese rechnerische Wertfeststellung ist ihrem Wesen nach wertungs-frei und deshalb nicht mit [X.] zu belasten (Senatsbeschlüsse 23
-
11
-
vom 9.
Mai 2007 -
XII
ZB
77/06
-
FamRZ 2007, 1542, 1544;
vom 22.
Juni 1983 -
IVb
ZB
35/82
-
FamRZ 1983, 999, 1000).
4. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, da keine [X.] tatrichterlichen Feststellungen erforderlich sind. Die Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Ausgleich der zusätzlichen Altersversorgung des Ehe-mannes bei der D.

liegen nicht vor, so dass auf die Rechtsbeschwerde des Ehemannes der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Beschwerde [X.] ist. Die Rechtsbeschwerde der Ehefrau kann demnach keinen Erfolg haben.

[X.]

Dose

Klinkhammer

Günter

Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.01.2004 -
315 [X.]/03 -

OLG [X.], Entscheidung vom 21.10.2008 -
25 UF 8/04 -

24

Meta

XII ZB 186/08

01.06.2011

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2011, Az. XII ZB 186/08 (REWIS RS 2011, 6113)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6113

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 186/08

25 UF 8/04

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