Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.02.2017, Az. XII ZB 247/16

12. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 15149

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Gegenstand

Versorgungsausgleich: Voraussetzung für die Berücksichtigung der der Betriebszugehörigkeit arbeitsvertraglich gleichgestellten Vordienstzeiten


Leitsatz

Die der Betriebszugehörigkeit arbeitsvertraglich gleichgestellten Vordienstzeiten sind im Versorgungsausgleich beachtlich, wenn sie für die Erwerbsdauer der Versorgung und deshalb auch für die Höhe der Versorgungszusage Bedeutung haben (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. Juni 2009, XII ZB 137/07, FamRZ 2009, 1735). Eine arbeitsvertragliche Anrechnung der Vordienstzeiten auf die Warte- oder Unverfallbarkeitsfrist ist hingegen nicht erforderlich.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 7. Zivilsenats – 4. [X.] – des [X.] vom 14. April 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

[X.]: 3.600 €

Gründe

I.

1

Auf den am 16. August 2012 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 12. November 1999 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. November 1999 bis 31. Juli 2012; § 3 Abs. 1 [X.]) haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, darüber hinaus der Ehemann Anrechte aus einer Direktzusage der [X.] (im Folgenden: [X.]) und weitere betriebliche Anrechte bei dem [X.] des [X.], die Ehefrau betriebliche Anrechte aus einer Direktzusage ihres Arbeitgebers.

2

Der Ehemann stand vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Mai 2011 in einem Angestelltenverhältnis zur [X.], bevor er am 1. Juni 2011 in den Ruhestand trat. Vor der Ehe war er seit 1969 mit Unterbrechungen bei verschiedenen Kreditinstituten außerhalb der [X.] beschäftigt. Die [X.] hat 16 Jahre und 5 Monate an bei ihr zurückgelegten Dienstzeiten sowie 10 Jahre, 9 Monate und 39 Tage an Vordienstzeiten bei anderen Kreditinstituten berücksichtigt, insgesamt somit versorgungsfähige Dienstzeiten von 27 Jahren, 3 Monaten und 9 Tagen.

3

Den ehezeitlichen Kapitalwert des bei ihr bestehenden Anrechts hat sie mit 419.467,91 € angegeben und unter Abzug von 2.016 € [X.] einen Ausgleichswert von 208.725,96 € vorgeschlagen. Der Anrechnung von Vordienstzeiten liegen folgende Bestimmungen der Dienstvereinbarung über die Versorgung der Betriebsangehörigen der [X.] zugrunde:

§ 3 Abs. 2: "Der Vorstand kann nach vorheriger Anhörung des Gesamtpersonalrates ausnahmsweise die Wartezeit verkürzen sowie die Anrechnung außerhalb der [X.] verbrachter Vordienstzeiten auf die Wartezeit zulassen."

§ 5 Abs. 1 Unterabs. 4: "Nach Vollendung des 20. Lebensjahres innerhalb der [X.] verbrachte Vordienstzeiten gelten in voller Höhe, bei anderen Kreditinstituten verbrachte Vordienstzeiten zur Hälfte als versorgungsfähige Dienstzeit. Der Vorstand kann darüber hinaus nach vorheriger Anhörung des Gesamtpersonalrates die Anrechnung weiterer Vordienstzeiten auf die versorgungsfähige Dienstzeit zulassen."

§ 5 Abs. 1 Unterabs. 5: "Aus den Vordienstzeiten gem. Unterabsatz [...] 4 resultierende unverfallbare Versorgungsansprüche gem. den Bestimmungen des [X.] der betrieblichen Altersversorgung in seiner jeweiligen Fassung werden voll bzw. zur Hälfte auf die Leistungen der [X.] gem. den §§ 6 – 11 angerechnet. Ausgenommen hiervon sind Leistungen aus der Zusatzpensionsversicherung des [X.] und Bankiergewerbes, sofern diese Versicherung von der [X.] fortgeführt wird."

§ 5 Abs. 1 Unterabs. 6: "Auf die Fristen des § 1 Abs. 1 des [X.] der betrieblichen Altersversorgung in seiner jeweiligen Fassung werden Vordienstzeiten nicht angerechnet."

§ 5 Abs. 2: "Den im Dienst der [X.] zurückgelegten Dienstjahren gleichgestellt werden [X.] gesetzlicher Bestimmungen anzurechnenden Jahre".

§ 6 Abs. 2: "Der monatliche Versorgungszuschuss beträgt für jedes versorgungsfähige Dienstjahr 0,572 v.H. der versorgungsfähigen Bezüge ..."

4

Das Familiengericht hat das betriebliche Anrecht der Ehefrau extern und alle übrigen Anrechte – mit Ausnahme eines geringfügigen Anrechts – intern geteilt, darunter auch das bei der [X.] bestehende Anrecht mit dem vorgeschlagenen Ausgleichswert von 208.725,96 €.

5

Das [X.] hat die Beschwerde des Ehemanns zurückgewiesen; hiergegen richtet sich seine zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.

6

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das [X.].

7

1. Das [X.] hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Ehezeitanteil des bei der [X.] bestehenden Anrechts sei gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 [X.] zeitratierlich zu berechnen. Hierbei sei der Wert des Anrechts mit dem Quotienten aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit zu multiplizieren. Dabei seien neben der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit auch solche Zeiten zu berücksichtigen, die diesen aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Bestimmungen gleichgestellt seien. Hingegen reichten rein werterhöhende Vereinbarungen einer Anrechnung von Vordienstzeiten nicht aus.

8

Im vorliegenden Fall sei zwar durch Dienstvereinbarung bestimmt, dass die Vordienstzeiten in die versorgungsfähige Dienstzeit mit eingeflossen seien und somit Einfluss auf den Wert des Anrechts gehabt hätten. Allerdings seien die Vordienstzeiten nicht auf die [X.] anzurechnen und würden den im Dienst der [X.] zurückgelegten Dienstjahren nur die [X.] anzurechnenden Jahre gleichgestellt. Aus diesen Bestimmungen folge, dass eine Gleichstellung der Vordienstzeiten mit der Betriebsangehörigkeit gerade nicht gewollt gewesen sei. Als zeitliche Voraussetzung für die Gleichstellung sei die Vereinbarung einer Anrechnung auf die Unverfallbarkeit unentbehrlich; die Berechnung des Ehezeitanteils sei nämlich der Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft nachgebildet. Die aufgrund § 3 der Dienstvereinbarung vorgenommene Verkürzung der Wartezeit von zehn auf fünf Jahren reiche dafür nicht aus, weil bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der Wartezeit diese auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch erfüllt und daher nicht mit dem Begriff der Betriebszugehörigkeit gleichgesetzt werden könne.

9

2. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Bei einem Anrecht im Sinne des [X.]es ist im Versorgungsausgleich der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 [X.] oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 [X.] maßgeblich (§ 45 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Im vorliegenden Fall beträgt der Kapitalwert des insgesamt erworbenen Anrechts 594.484 €.

b) Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist der Wert des Ehezeitanteils vorrangig nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Im vorliegenden Fall kann die unmittelbare Bewertung allerdings nicht durchgeführt werden, da sich der Wert nicht nach einer Bezugsgröße richtet, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann (vgl. § 39 Abs. 1 [X.]).

c) Ist wie hier die Durchführung der unmittelbaren Bewertung nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Hierzu ist der nach § 45 Abs. 1 [X.] ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist, wobei bei einer laufenden Versorgung die tatsächlich erreichten Werte einzusetzen sind (§ 41 Abs. 2 [X.]).

(1) Dabei ist grundsätzlich auf die tatsächliche Betriebszugehörigkeit abzustellen (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 5. November 2008 – [X.] – [X.], 296, Rn. 29 mwN und vom 1. Juni 2011 – [X.]/08 – [X.], 1216 Rn. 21 mwN).

(2) Darüber hinaus entspricht es ständiger [X.]srechtsprechung, dass der Betriebszugehörigkeit arbeitsvertraglich gleichgestellte Zeiten unter bestimmten Voraussetzungen zu berücksichtigen sind. Dabei kann eine solche Anrechnung nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen verschiedene Bedeutungen haben: Sie kann sonst übliche Wartezeiten für eine Versorgungszusage abkürzen oder entfallen lassen, die Höhe der zugesagten Leistungen beeinflussen oder eine [X.] früher unverfallbar werden lassen, wobei auch mehrere dieser Bedeutungen zusammentreffen können ([X.]sbeschluss vom 18. Dezember 1985 – [X.] – [X.], 338, 340). [X.] geht die zeitratierliche Aufteilung der Betriebsrentenanwartschaft allerdings davon aus, dass der Rentenanspruch während der gesamten Dauer der Betriebszugehörigkeit nach Grund und Höhe gleichmäßig erdient wird. Daher muss für die Anerkennung als "gleichgestellte Zeit" im Recht des Versorgungsausgleichs gefordert werden, dass die fragliche Zeit wegen der verlängerten Erwerbsdauer auch für die Höhe der Versorgung Bedeutung hat ([X.]sbeschlüsse vom 25. September 1991 – [X.] – [X.], 1416, 1417 mwN; vom 5. November 2008 – [X.] – [X.], 296 Rn. 31 mwN und vom 24. Juni 2009 – [X.] – [X.], 1735 Rn. 26).

Für eine Gleichstellung von Vordienstzeiten mit Zeiten der Betriebszugehörigkeit genügt es deshalb nicht, wenn diese sich nur in Bezug auf die Verkürzung einer Wartezeit oder der [X.] auswirken, jedoch keinen Einfluss auf die Höhe der Versorgungszusage haben ([X.]sbeschlüsse vom 28. November 1984 – [X.] – [X.], 263, 264 und vom 15. Januar 1992 – [X.] – [X.], 791, 793). Ebenso genügt es nicht, wenn die Betriebsrente im Hinblick auf Vordienstzeiten lediglich aus Billigkeitsgründen nachträglich erhöht wird, ohne schon teilweise während früherer Tätigkeiten erworben worden zu sein ([X.]sbeschluss vom 18. Dezember 1985 – [X.] – [X.], 338, 341), oder wenn die in einem vorangegangenen Beschäftigungsverhältnis erworbenen Erfahrungen zwar die Höhe der zugesagten Versorgung beeinflussen, jedoch nicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit angerechnet werden, und deshalb als ausschließlich in der Beschäftigungszeit erworben anzusehen sind ([X.]sbeschluss vom 1. Juni 2011 – [X.]/08 – [X.], 1216 Rn. 22).

Es ist vielmehr erforderlich, dass die in Rede stehenden Vordienstzeiten die "[X.]" der betrieblichen Altersversorgung nach Höhe und Dauer beeinflussen ([X.]sbeschlüsse vom 28. November 1984 – [X.] – [X.], 263, 264, vom 18. Dezember 1985 – [X.] – [X.], 338, 341, vom 25. September 1991 – [X.] – [X.], 1416, 1417 und vom 9. Oktober 1996 – [X.]/94 – [X.], 166, 167; vgl. auch [X.] Der Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 420; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 6. Aufl. § 45 [X.] Rn. 38). Die der Betriebszugehörigkeit arbeitsvertraglich gleichgestellten Zeiten sind im Versorgungsausgleich somit nur dann beachtlich, wenn sie für die Erwerbsdauer der Versorgung und deshalb auch für die Höhe der Versorgungszusage Bedeutung haben (vgl. [X.]sbeschluss vom 24. Juni 2009 – [X.] – [X.], 1735 Rn. 26). Nur unter dieser Voraussetzung können sie Zeiten der Betriebszugehörigkeit, während derer die Versorgung nach Grund und Höhe gleichmäßig erdient wird, gleichgestellt werden.

Diese Grundsätze gelten weiterhin ungeachtet des Umstands, dass § 45 [X.] den Begriff der "gleichgestellten Zeiten" nicht wie früher in § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB ausdrücklich verwendet ([X.]sbeschluss vom 21. November 2013 – [X.] 137/13 – [X.], 280 Rn. 29 mwN). Auch für eine durch einzelvertragliche Regelung gleichgestellte Dienstzeit kann nichts Anderes gelten ([X.]sbeschluss vom 25. September 1991 – [X.] – [X.], 1416, 1417).

(3) Im vorliegenden Fall ist die Vordienstzeit gemäß § 5 Abs. 1 Unterabs. 4 der Dienstvereinbarung in die versorgungsfähige Dienstzeit eingeflossen und hat dadurch den Wert des Anrechts gemäß § 6 Abs. 2 der Dienstvereinbarung erhöht. Sie hat die "[X.]" der betrieblichen Altersversorgung nach Höhe und Dauer beeinflusst und ist deshalb grundsätzlich einer Betriebszugehörigkeit gleichzustellen.

(4) Allerdings liegt einer zeitratierlichen Aufteilung der Betriebsanwartschaften der Gedanke zugrunde, dass der Rentenanspruch während der gesamten Dauer des Anwartschaftserwerbs nach Grund und Höhe gleichmäßig erdient wird ([X.]sbeschlüsse vom 24. Juni 2009 – [X.] – [X.], 1735 Rn. 26 und vom 5. November 2008 – [X.] – [X.], 296 Rn. 31 mwN). Dieses wird durch die Bestimmungen der Dienstvereinbarung insoweit nicht gewährleistet, als nach § 5 Abs. 1 Unterabs. 5 die aus den Vordienstzeiten resultierenden unverfallbaren Versorgungsansprüche nach dem [X.] voll bzw. zur Hälfte auf die Leistungen der [X.] angerechnet werden. Vordienstzeiten tragen somit nicht in voller Höhe, sondern grundsätzlich nur in Höhe der Differenz zu einer anderweitig bereits erworbenen betrieblichen Versorgung zum Anrechtserwerb bei der [X.] bei.

Dieses kann berücksichtigt werden, indem in einem ersten Berechnungsschritt zeitratierlich der Ehezeitanteil des bei der [X.] erworbenen gesamten Anrechts ohne Anrechnung anderweitiger Versorgungsansprüche aus Vordienstzeiten ermittelt wird. Dabei schließt die gesamte Betriebszugehörigkeit [X.]. § 45 Abs. 2 Satz 3 [X.] die angerechneten Vordienstzeiten ein. Von dem so errechneten Ehezeitanteil ist in einem zweiten Berechnungsschritt dasjenige abzuziehen, was innerhalb der Ehezeit an unverfallbaren [X.] aus den Vordienstzeiten bei anderen Versorgungsträgern entstanden und nach § 5 Abs. 1 Unterabs. 5 der Dienstvereinbarung anzurechnen ist. Weil die anzurechnenden Anrechte, soweit sie ehezeitlich erworben worden sind, ihrerseits dem Versorgungsausgleich unterliegen, wird dadurch im Ergebnis eine dem Halbteilungsgrundsatz entsprechende Berechnung des Ehezeitanteils gewährleistet (vgl. auch [X.]sbeschluss vom 21. September 2016 – [X.] 453/14 – [X.], 192 Rn. 16 mwN).

(5) Dass die Anrechnung der Vordienstzeiten auf die Berechnung der Altersversorgung nicht zugleich eine Verringerung der [X.] bewirkt hat (§ 5 Abs. 1 Unterabs. 6 der Dienstvereinbarung; zur Zulässigkeit solcher Abreden s. [X.]sbeschluss vom 8. Juni 1983 – [X.] – [X.], 1001, 1002), ist entgegen der Auffassung des [X.]s kein Ausschlusskriterium für deren Bewertung als der Betriebszugehörigkeit gleichgestellte Zeiten. Denn Fragen der Unverfallbarkeit wirken sich im Versorgungsausgleich nur auf die Ausgleichsreife aus (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 1 [X.]), nicht jedoch auf die Erwerbsdauer bei der zeitratierlichen Bewertung eines Anrechts.

(6) Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus § 5 Abs. 2 der Dienstvereinbarung, wonach den im Dienst der [X.] zurückgelegten Dienstjahren nur die [X.] anzurechnenden Jahre gleichgestellt werden. Es ist offensichtlich, dass sich diese Bestimmung nicht auf die in § 5 Abs. 1 gesondert geregelten Vordienstzeiten bezieht – andernfalls wären die in § 5 Abs. 1 getroffenen Regelungen wirkungslos –, sondern auf allgemeine Gleichstellungszeiten wie etwa solche des Mutterschutzes oder des Wehr- oder Zivildienstes, während derer die Betriebszugehörigkeit unter bestimmten Voraussetzungen kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen als nicht unterbrochen gilt (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 MuSchG, §§ 6 Abs. 2, 12 Abs. 1 ArbPlSchG, 78 Abs. 1 ZDG).

3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der [X.] kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da er die noch erforderlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann. Insbesondere ist der Ehezeitanteil des bei der [X.] bestehenden Anrechts anhand der zu berücksichtigenden Vordienstzeiten neu zu berechnen.

a) Nach der zeitratierlichen Methode ist die in die Ehezeit fallende Zeitdauer der Betriebszugehörigkeit von 139 Monaten ins Verhältnis zu der gesamten versorgungsfähigen Dienstzeit von 27 Jahren, drei Monaten und 9 Tagen zu setzen. Eine Anrechnung auf die Leistungen der [X.] nach § 5 Abs. 1 Unterabs. 5 der Dienstvereinbarung wird im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommen, da die Vordienstzeiten, aus denen konkurrierende unverfallbare Versorgungsansprüche resultieren könnten, allesamt außerhalb der Ehezeit liegen.

b) Die Zurückverweisung gibt dem [X.] außerdem Gelegenheit, die Angemessenheit der vom Versorgungsträger mit 2.016 € angesetzten [X.] anhand der hierzu ergangenen [X.]srechtsprechung ([X.]sbeschlüsse vom 18. März 2015 – [X.] 74/12 – [X.], 913 Rn. 11 ff. und vom 25. März 2015 – [X.] 156/12 – [X.], 916 Rn. 8 ff.) zu überprüfen.

c) Ferner werden die Grundsätze zu beachten sein, die der [X.] für den Ausgleich eines kapitalgedeckten Anrechts aufgestellt hat, aus dem bereits vor der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eine ungekürzte Altersrente bezogen wird (vgl. [X.]sbeschluss [X.], 32 = [X.], 775 Rn. 28 ff.).

Dose      

        

Günter      

        

Nedden-Boeger

        

Guhling      

        

Krüger      

        

Meta

XII ZB 247/16

22.02.2017

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Koblenz, 14. April 2016, Az: 7 UF 712/15

§ 45 Abs 2 S 3 VersAusglG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.02.2017, Az. XII ZB 247/16 (REWIS RS 2017, 15149)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15149

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