Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2009, Az. I ZR 57/07

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5641

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 15. Januar 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] [X.] § 87 Abs. 1, § 97 Abs. 1 a) Wer für eine Ware, die nach dem Urheberrechtsgesetz sowohl rechtmäßig als auch rechtswidrig genutzt werden kann, gezielt damit wirbt, dass diese für urheberrechtswidrige Zwecke verwendet werden kann (hier: zur Verletzung des Sendeunternehmen zustehenden Leistungsschutzrechts nach § 87 Abs. 1 [X.]), darf diese Ware nicht in Verkehr bringen, solange die von ihm geschaffene Gefahr einer urheberrechtswidrigen Verwendung fortbesteht. b) Der vorbeugende Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 [X.] erstreckt sich auf die eine künftige Rechtsverletzung vorbereitenden Maßnahmen; er umfasst daher auch die Werbung für eine Ware mit der Aussage, diese kön-ne zur Verletzung von nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechten verwendet werden (Bestätigung von [X.], [X.]. v. 22.1.1960 - I ZR 41/58, [X.], 340, 343 f. - Werbung für Tonbandgeräte).
[X.], [X.]eil vom 15. Januar 2009 - [X.]/07 - [X.] - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 15. Januar 2009 durch [X.] und [X.], Dr. Schaffert, [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Die Revision gegen das [X.]eil des [X.], 5. Zivilsenat, vom 14. Februar 2007 wird auf Kos-ten des [X.]n zurückgewiesen.
Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Klägerin vertreibt unter der Bezeichnung —Premierefi gegen Entgelt verschlüsselte digitale Fernsehprogramme (—Pay-[X.]). Der [X.] hat die Software —[X.] [X.] entwickelt. Er ist Mitglied des Vorstands der [X.] ([X.]), die die Software —[X.]fi ver-treibt. Die Software —[X.] [X.] soll es als Bestandteil des —[X.]fi ermöglichen, zwischen den Nutzern dieser Software, deren Computer mit dem [X.] verbunden sind, ein sogenanntes Peer-to-Peer-Netzwerk zu schaffen, innerhalb dessen Daten in großer Menge und hoher Geschwindigkeit gesendet und empfangen werden können. In diesem Netzwerk könnten insbe-sondere Fernsehprogramme nahezu ohne zeitliche Verzögerung übertragen werden. Abonnenten eines Bezahlfernsehsenders wäre es damit grundsätzlich möglich, dessen Programm in das Netzwerk einzuspeisen, so dass andere Nut-zer der Software, die nicht Abonnenten dieses Senders sind, die Sendungen ebenfalls sehen könnten. In einer im [X.] veröffentlichten Presseerklärung, als deren Verantwortliche die [X.] und deren Vorstandsvorsitzende ge-nannt wurden, wurde das —[X.]fi mit der Aussage beworben: Wenn also das normale TV nichts mehr zu bieten hat, reicht ein Knopfdruck auf die Fernbedienung und —kostenloses Pay-[X.] steht bereit. Die Klägerin hat vorgetragen, sie wende sich nicht gegen [X.] als solche, sondern dagegen, dass der [X.] und die [X.] ein solches System auf die kostenlose Nutzung von [X.] ausgerichtet hätten. Sie sieht darin insbesondere einen Eingriff in das ausschließliche Recht, ihre Funksendungen weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 [X.]), und nimmt den [X.]n auf Unterlassung in Anspruch. 2 - 4 - Das [X.] hat dem [X.]n unter Androhung von [X.] verboten, 3 1. die Software [X.] mit der Formulierung —Wenn also das normale TV nichts mehr zu bieten hat, reicht ein Knopfdruck auf die Fernbe-dienung und [X.] steht [X.] anzubieten oder zu bewer-ben; 2. die Software —[X.] [X.] anzubieten, zu verbreiten und/oder zu betreiben, sofern mittels dieser Software entschlüsselte Inhalte des Pay-TV-Angebots der Klägerin im Rahmen eines [X.] von Nutzern dieser Software im [X.] versendet und/oder empfangen werden können. Die Berufung des [X.]n ist ohne Erfolg geblieben ([X.] ZUM-RD 2007, 569). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der [X.] weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin [X.], das Rechtsmittel zurückzuweisen. 4 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, der [X.] sei gemäß §§ 97, 87 Abs. 1 Nr. 1 [X.] zur Unterlassung verpflichtet. Zur Begründung hat es ausgeführt, der [X.] habe durch sein Verhalten eine Erstbegehungsge-fahr für eine Verletzung des Senderechts der Klägerin an ihren —Pay-[X.]-Programmen durch Nutzer der Software —[X.] [X.] gesetzt und sei dafür als Störer verantwortlich. 5 I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg. 6 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Unterlassungsantrag zu 2 sei gemäß §§ 97, 87 Abs. 1 Nr. 1 [X.] begründet, hält der rechtlichen [X.] stand. Der mit diesem Antrag geltend gemachte vorbeugende [X.] setzt eine konkret drohende Verletzung von Rechten der Klägerin (dazu a), eine Haftung des [X.]n (dazu b) und eine [X.] Erstbegehungsgefahr (dazu c) voraus. Diese Voraussetzungen sind hier er-füllt. Das beanspruchte [X.] ist auch nicht unverhältnismäßig (dazu d). a) Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter vorbeugender Unterlas-sungsanspruch setzt voraus, dass [X.]hafte und greifbare tatsächliche [X.] für eine in naher Zukunft konkret drohende Rechtsverletzung be-stehen (vgl. zum Urheberrecht [X.], [X.]. [X.] - I ZR 70/81, [X.] 1984, 54, 55 - Kopierläden; [X.]. v. 15.10.1998 - I ZR 120/96, [X.] 1999, 418, 420 = [X.], 211 - Möbelklassiker; zum Markenrecht [X.], [X.]. v. 13.3.2008 - I ZR 151/05, [X.] 2008, 912 [X.]. 17 = [X.], 1353 - [X.]; zum Wettbewerbsrecht [X.], [X.]. v. 31.5.2001 - I ZR 106/99, [X.] 2001, 1174, 1175 = [X.], 1076 - Berühmungsaufgabe, jeweils m.w.[X.]). Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass solche Anhaltspunkte im Streitfall gegeben sind. 8 [X.]) In der Darstellung der Produkte —[X.] [X.] und —[X.]fi durch die [X.] finden sich nach den von der Revision nicht ange-griffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zahlreiche - vom Berufungsge-richt im einzelnen aufgeführte - Hinweise an interessierte Anwender, dass diese Produkte sich für den kostenlosen Empfang von —Pay-[X.]-Programmen eignen, darunter die auf einer [X.]-Seite eingestellte Werbung: 9 Wenn also das normale TV nichts mehr zu bieten hat, reicht ein Knopfdruck auf die Fernbedienung und —kostenloses Pay-[X.] steht bereit. - 6 - Diese Hinweise begründen, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, die Gefahr, dass Abonnenten der Klägerin die Software —[X.], wenn diese - wie beabsichtigt - in den Handel gebracht würde, dazu verwendeten, die von ihnen (zulässigerweise) entschlüsselten Programme der Klägerin (unzulässigerweise) an beliebige Dritte weiterzuleiten. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, diese Abonnenten verletzten damit das der Klägerin als Sendeunternehmen nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 [X.] zustehende Senderecht, wird von der Revision nicht beanstandet und lässt auch keinen Rechtsfehler erken-nen. 10 [X.]) Die Revision hat zwar - in anderem Zusammenhang - gerügt, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen das Verbot der vor-weggenommenen Beweiswürdigung und damit unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör das unter [X.] gestellte Vorbringen des [X.]n übergangen, die von ihm entwickelte Software sei nicht geeignet, entschlüsselte Inhalte des —Pay-[X.]-Angebots der Klägerin im [X.] zu versenden oder zu empfangen, weil diese Software keinen digitalen Eingang habe und die von der Klägerin ausgestrahlten digitalen [X.] daher nicht einspeisen könne. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen jedoch mit Recht als nicht durchgreifend erachtet. 11 Es geht im Streitfall - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - nicht darum, ob die Software des [X.]n ein unbefugtes Entschlüsseln der Programme der Klägerin ermöglicht, sondern allein darum, ob sie ein unbe-rechtigtes Weiterverbreiten dieser Programme gestattet. Jedenfalls für ein Wei-terleiten entschlüsselter Programme ist die Software des [X.]n grundsätz-lich geeignet, da die digitalen [X.] bei der Entschlüsselung in analoge [X.] umgewandelt werden und die Software —[X.] [X.] nach dem 12 - 7 - eigenen Vorbringen des [X.]n —analoge, im missbräuchlichen Fall von [X.] also bereits decodierte Signalefi, weiterleiten kann. 13 b) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass der [X.] für die drohenden Rechtsverletzungen haftet. Der [X.] kann vorbeugend auf Unterlassung in Anspruch genom-men werden, weil er durch die ihm zuzurechnende Werbung der [X.] für die Software —[X.] [X.] und das —[X.]fi dazu beigetragen hat, dass bei einem Inverkehrbringen der Software —[X.] [X.] Urheber-rechtsverletzungen durch Abonnenten der Klägerin zu befürchten sind. [X.]) Der vorbeugende Unterlassungsanspruch kann sich nicht nur gegen den möglichen Täter, sondern auch gegen denjenigen richten, der als potentiel-ler Teilnehmer oder Störer eine Erstbegehungsgefahr für eine Verletzungshand-lung begründet hat (zur Haftung des Teilnehmers [X.] 172, 119 [X.]. 30 - In-ternet-Versteigerung II; [X.], [X.]. v. 3.7.2008, [X.] 2008, 810 [X.]. 44 = [X.], 1182 - Kommunalversicherer; zur Haftung des Störers [X.] 172, 119 [X.]. 41 - [X.]-Versteigerung II, jeweils m.w.[X.]). 14 [X.]) Dem [X.]n ist die Werbung der [X.] für das —[X.]fi und die Software —[X.] [X.] als Mitglied deren Vorstands zuzu-rechnen, weil er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sämtliche Werbemaßnahmen im Zusammenhang mit dem —[X.]fi bzw. der Software —[X.]fi, wenn nicht selbst veranlasst, so doch zumindest ge-kannt hat und hätte verhindern können (vgl. [X.], [X.]. v. 26.9.1985 - I ZR 86/83, [X.] 1986, 248, 250 f. - Sporthosen). 15 - 8 - cc) Mit dieser ihm zuzurechnenden Werbung hat der [X.] willentlich und adäquat kausal dazu beigetragen, dass bei einem Inverkehrbringen der Software —[X.] [X.] Urheberrechtsverletzungen durch Abonnenten der Klä-gerin zu befürchten sind. 16 17 An der adäquaten Kausalität des Verhaltens des [X.]n fehlt es nicht deshalb, weil die Klägerin - wie die Revision in anderem Zusammenhang [X.] - selbst dadurch zu Urheberrechtsverletzungen beiträgt, dass sie nicht mehr ihren sogenannten Makrovision-Kopierschutz einsetzt. Die Klägerin ver-wendet diesen Kopierschutz nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur für ihr Programmangebot —Premiere Direktfi - bei dem in der Form des —[X.] hochaktuelle Filme auf individuelle Anforderung des Nutzers zur einmaligen Ansicht ohne Möglichkeit, diese zu speichern oder zu kopieren, bezogen werden können -, so dass weite Teile des Programmangebots der Klä-gerin nicht gegen ein Kopieren geschützt sind. Die Frage eines Kopierschutzes ist im Streitfall jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ohne Bedeutung. Es geht hier nicht darum, ob die Software des [X.]n ein unbefugtes Speichern oder Kopieren von Programmen der Klägerin ermöglicht, sondern allein darum, ob sie ein unzulässiges Weiterleiten von Programmen der Klägerin an Nutzer der Software erlaubt, die keine Abonnenten der Klägerin sind. Für die Verletzung des Senderechts der Klägerin durch ein Weiterleiten der Programme ist es ohne Belang, ob die Programme gespeichert oder kopiert werden können. [X.]) Es kann dahinstehen, ob der [X.] - wie die Revisionserwiderung geltend macht - als Teilnehmer haftet, weil er nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen vorsätzlich auf künftige Rechtsverletzungen durch Dritte hingewirkt hat. Der [X.] haftet für mögliche [X.] - gen durch Abonnenten der Klägerin jedenfalls - wie das Berufungsgericht [X.] angenommen hat - als Störer auf Unterlassung. 19 (1) Als Störer kann wegen einer Schutzrechtsverletzung derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der - ohne Täter oder [X.] zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verlet-zung des Schutzrechts beiträgt ([X.] 158, 236, 251 - [X.]-Versteigerung I; [X.] 172, 119 [X.]. 40 - [X.]-Versteigerung II, m.w.[X.]). Weil die Störerhaf-tung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich da-nach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch [X.] nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (für das Urheberrecht [X.] [X.] 1999, 418, 419 f. - Möbelklassiker; für das Markenrecht [X.] 158, 236, 251 - [X.]-Versteigerung I; [X.] 172, 119 [X.]. 40 - [X.]-Versteigerung II, m.w.[X.]). Die Störerhaftung für Produkte, die - wie hier die Software —[X.] [X.] - nicht nur rechtmäßig, sondern auch zu Eingriffen in Rechte Dritter benutzt werden können, hängt gleichfalls davon ab, ob der rechtsverletzende Gebrauch des Produkts durch selbständig handelnde Dritte bei objektiver Betrachtung nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt und ob dem als Störer in An-spruch [X.] eine Haftung billigerweise zugemutet werden kann (vgl. [X.], [X.]. v. 22.1.1960 - I ZR 41/58, [X.], 340, 344 - Werbung für [X.]; [X.]. v. 12.6.1963 - [X.], [X.] 1964, 91, 92 - Tonbänder-Werbung; [X.]. v. 26.6.1963 - [X.], [X.] 1964, 94, 96 - [X.]; [X.] 42, 118, 124 f. - Private Tonbandaufnahme; [X.] [X.] 1984, 54, 55 - Kopierläden). 20 - 10 - (2) Nach diesen Maßstäben haftet der [X.] für die zu befürchtenden Verletzungen des Senderechts der Klägerin durch Nutzer der Software —[X.] als Störer. Der [X.] hat gezielt damit geworben, dass die Soft-ware —[X.] [X.] - rechtswidrig - dazu verwendet werden kann, —Pay-[X.]-Programme zu senden und zu empfangen. Unter diesen Umständen ist es ihm zuzumuten zu prüfen, ob die von ihm damit geschaffene Gefahr von Rechtsver-letzungen fortbesteht; er ist verpflichtet, von einem Inverkehrbringen der Soft-ware abzusehen, so lange diese Gefahr nicht ausgeräumt ist (vgl. [X.], [X.], 403, 404). Da die Gefahr einer Verletzung von Rechten der Kläge-rin - wie unter [X.] ausgeführt wird - nicht entfallen ist, führt diese Prüfung zu dem Ergebnis, dass der [X.] das Inverkehrbringen der Software zu unter-lassen hat. 21 Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat der [X.] sich - entgegen der Behauptung der Revision - nicht darauf beschränkt, möglichen Kunden eine anwendungsneutrale - also auch für rechtmäßige [X.] verwendbare - Software anzubieten, sondern er hat gezielt mit dem Hinweis für die Software geworben, dass diese für das - wie ihm bewusst war - rechts-widrige Verbreiten und Empfangen von —Pay-[X.]-Programmen genutzt werden kann. Das Berufungsgericht hat insoweit - von der Revision unbeanstandet - festgestellt, der [X.] habe gegenüber potentiellen Erwerbern die [X.], mit der Software Rechtsverletzungen zu begehen, selbst herausgestellt und die Gefahr von Rechtsverletzungen damit willentlich herbeigeführt. Er habe die interessierten Anwender im Rahmen der Bewerbung und Beschreibung des Produkts auf die Möglichkeit einer rechtsmissbräuchlichen Nutzung seines [X.] —[X.] [X.] im Rahmen des —[X.]fi hingewiesen und diese damit zu dessen Zweckbestimmung erhoben. Bei einer Gesamtbe-trachtung aller dem [X.]n zuzurechnenden Äußerungen könne es keinem 22 - 11 - Zweifel unterliegen, dass der Hersteller die Produkte —[X.]fi und —[X.]fi gezielt zumindest auch mit einer Zweckeignung zur Urheber-rechtsverletzung angeboten habe. 23 c) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die vom [X.]n herbeigeführte Erstbegehungsgefahr fortbesteht. An den Wegfall der bei einer konkret drohenden Verletzungshandlung bestehenden [X.] sind allerdings grundsätzlich weniger strenge Anforderungen zu stellen als an den Fortfall der durch eine bereits begangene Verletzungshand-lung begründeten [X.]. Anders als für die durch eine Verlet-zungshandlung begründete [X.] besteht für den Fortbestand der Erstbegehungsgefahr keine Vermutung. Für die Beseitigung der [X.] genügt daher grundsätzlich ein —actus contrariusfi, also ein der Be-gründungshandlung entgegengesetztes Verhalten, das allerdings unmissver-ständlich und [X.] gemeint sein muss ([X.], [X.]. v. 31.5.2001 - I ZR 106/99, [X.] 2001, 1174, 1176 = [X.], 1076 - Berühmungsaufgabe; [X.] 2008, 912 [X.]. 30 - [X.], m.w.[X.]). Aufgrund der vom Berufungsgericht ge-troffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, dass die [X.] danach beseitigt ist. [X.]) Die Erstbegehungsgefahr ist nicht dadurch entfallen, dass der [X.] von der beanstandeten Werbung für die Software —[X.] [X.] Abstand genommen hat. 24 (1) Entgegen der Darstellung der Revision hat das Berufungsgericht schon nicht festgestellt, der [X.] habe mittlerweile von dem werbenden Verhalten Abstand genommen und sich aktiv darum bemüht, die hierdurch den interessierten Verkehrskreisen zur Kenntnis gebrachte Möglichkeit einer 25 - 12 - Rechtsverletzung zu unterbinden und ihr damit die Grundlage zu entziehen. Das Berufungsgericht hat lediglich ausgeführt, dass in einem derartigen Fall die Folgewirkungen der Werbung mit rechtsverletzenden Nutzungsmöglichkeiten so weit neutralisiert sein könnten, dass hiervon keine relevante Gefahr mehr für die berechtigten Interessen der Klägerin ausgehe. Das Berufungsgericht hat jedoch festgestellt, dass eine solche Situation hier nicht gegeben sei. Es fehle bereits daran, dass der [X.] von einer weiteren Beeinträchtigung der Rechte der Klägerin nunmehr Abstand genommen habe. (2) Die Revision rügt ohne Erfolg, die Annahme des Berufungsgerichts, es fehle bereits daran, dass der [X.] von einer weiteren Beeinträchtigung der Rechte der Klägerin Abstand genommen habe, verstoße gegen die Denklo-gik; da das Berufungsgericht die Störerhaftung lediglich über das werbliche Verhalten des [X.]n begründet habe, sei die Erstbegehungsgefahr besei-tigt, wenn dieses werbliche Verhalten nicht fortgesetzt werde. Das Berufungs-gericht hat - in anderem Zusammenhang - festgestellt, der [X.] habe durch sein [X.] Verhalten in der einschlägigen —[X.] bereits eine erhebliche Erwartungshaltung geweckt, die - nicht ohne sein Zutun - durch die Presseöffentlichkeit wirksam transportiert worden sei; es sei lebensfremd, anzunehmen, die damalige Anpreisung der Möglichkeiten des Produkts —[X.] sei zwischenzeitlich in Vergessenheit geraten. Mit Rücksicht hierauf hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass die rechtswidrige [X.] selbst dann noch fortwirke, wenn sie nicht mehr fortgesetzt [X.] und dass daher ein bloßes Unterlassen oder Verbot weiterer Werbung die Gefahr von Rechtsverletzungen nicht entfallen lasse. 26 [X.]) Die Revision beruft sich vergeblich darauf, dass der [X.] einen sogenannten [X.] benutzt. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, 27 - 13 - etwaige Hinweise auf die Verpflichtung, vor der Nutzung von [X.] eine Genehmigung der Urheber einzuholen, könnten der Gefahr einer Rechts-verletzung nicht wirksam entgegenwirken. Es sei allgemein bekannt, dass die Anbieter von [X.] keine Genehmigung zur Übertragung ihrer Pro-gramme in —Peer-to-Peerfi-Netzen erteilten. Zudem sei die Attraktivität einer Software, mit der die Notwendigkeit der Vergütung von [X.] um-gangen werden könne, heutzutage in den —einschlägigenfi Nutzerkreisen so hoch, dass allein ein verbaler Hinweis auf die Verpflichtung zur Rechtstreue Verstöße nicht einmal in Ansätzen verhindern könne. Derartige Hinweise [X.] aufgrund der Art und Weise der Produktwerbung des [X.]n vielmehr sogar als verdeckte Aufforderung zur Urheberrechtsverletzung verstanden. Die Revision hat nicht aufgezeigt, dass diese Beurteilung des Berufungsgerichts der Lebenserfahrung widerspricht oder sonst auf [X.] beruht. cc) Die Revision macht schließlich ohne Erfolg geltend, das Berufungs-gericht habe den Vortrag des [X.]n, er habe die Software —[X.] [X.] inzwischen mit einer Filterfunktion versehen, die ein Einspeisen von [X.] der Klägerin ins [X.] verhindere, unter Verstoß gegen das Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung und unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör übergangen. Aus diesem Vortrag ergebe sich, dass die von der Software ausgehende Gefahr einer Verletzung von Senderechten der Klägerin wirksam beseitigt sei. 28 Die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, dass die Parteien in und nach der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] am 28. März 2006 eingehend darüber diskutiert haben, ob und inwieweit es technisch mög-lich ist, eine Weiterleitung der Sendeinhalte der Klägerin mit der Software des [X.]n sicher auszuschließen und dass insoweit keine Verständigung [X.] - 14 - schen den Parteien erzielt werden konnte. Der [X.] hat der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit Schreiben bzw. E-Mail vom 13. April 2006 sowie 19. April 2006 eine als —Vergleichsvorschlagfi bezeichnete Stellungnahme übermittelt. Die Klägerin hat hierzu mit Schreiben vom 2. Mai 2006 inhaltlich Stellung bezogen und dabei Klärungsbedarf angemeldet und eine Reihe von Nachfragen gestellt. Dieses Schreiben ist unbeantwortet geblie-ben. Im Hinblick auf diese ergebnislos gebliebene vorangegangene Diskussion über technische Lösungsmöglichkeiten hat das Berufungsgericht die schlichte Behauptung des [X.]n, die Programmsignale der Klägerin nunmehr her-ausfiltern zu können, mit Recht als nicht hinreichend substantiiert angesehen und den Vortrag konkreter Fakten für erforderlich gehalten, anhand deren zu-mindest in Ansätzen konkret hätte nachvollzogen werden können, dass bzw. in welcher Weise die Einspeisung von [X.] der Klägerin umfas-send, zuverlässig und dauerhaft verhindert werden kann, ohne dass die [X.] die behauptete Sperrfunktion nachträglich wieder aufheben können. d) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass das Ver-triebsverbot nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. 30 [X.]) Da der [X.] die Gefahr, dass Abonnenten von [X.] die Software zur Verletzung des Senderechts von Sendeunternehmen verwenden, selbst vorsätzlich herbeigeführt hat, kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei ihm unmöglich oder unzumutbar, diese Gefahr zu besei-tigen. Ebensowenig kann er geltend machen, das [X.] sei deswegen unverhältnismäßig, weil die Klägerin imstande sei, ihre Programme mit Schutz-vorrichtungen zu versehen. Es ist nicht Sache der Klägerin, sondern des [X.] - 15 - klagten, die von ihm begründete Gefahr einer Verletzung von Rechten der Klä-gerin auszuräumen. 32 [X.]) Durch das [X.] wird entgegen der Ansicht der Revision weder ein von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell in Frage gestellt oder unverhältnismäßig erschwert (vgl. [X.] 158, 236, 251 f. - [X.]-Versteigerung I; [X.] [X.] 2007, 890, 894 [X.]. 39 - [X.] bei [X.]) noch wird dadurch das vom Schutz der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) umfasste Recht des [X.]n zur wirtschaftlichen Verwertung [X.] beruflichen Leistungen verletzt (vgl. [X.], [X.]. v. 24.6.2004 - I ZR 26/02 - [X.] 2004, 877, 880 = [X.], 1272 - Werbeblocker). Das [X.] richtet sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht gegen sogenannte [X.] als solche - die für sich genommen rechtlich unbedenklich sind - sondern allein dagegen, dass der [X.] und die [X.] die Software —[X.] [X.] durch deren [X.] in der Werbung auf die kostenlose Nutzung von [X.] und damit auf die Möglichkeit von Urheberrechtsverletzungen ausgerichtet ha-ben. Die Rechtsordnung billigt keine Geschäftsmodelle, die auf einer Verletzung von Rechten Dritter gründen; der Schutz der Berufsfreiheit kann für sie nicht in Anspruch genommen werden. 33 Darüber hinaus ist dem [X.]n auch kein uneingeschränktes Ver-triebsverbot auferlegt; vielmehr ist ihm der Vertrieb der Software —[X.] [X.] nur untersagt, soweit damit entschlüsselte Inhalte des —Pay-[X.]-Angebots der Klägerin im Rahmen eines [X.] versendet oder empfangen werden können. Soweit ein Versenden oder Empfangen entschlüsselter Pro-gramme der Klägerin beispielsweise durch den - nach Darstellung des [X.] - 16 - ten technisch möglichen - Einbau eines Filters verhindert wird, steht das im vor-liegenden Rechtsstreit verhängte [X.] einem Inverkehrbringen der Software —[X.] [X.] nicht entgegen. 35 2. Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die mit dem [X.] zu 1 angegriffene Werbung sei rechtswidrig, hat die Revision keine [X.] erhoben. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Der vorbeu-gende Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 [X.] erstreckt sich auf die eine künftige Rechtsverletzung vorbereitenden Maßnahmen ([X.] [X.], 340, 343 f. - Werbung für Tonbandgeräte; [X.] [X.]-RR 2006, 5, 6). Er um-fasst daher auch die vorliegende Werbung für die Software —[X.]fi mit der Aussage, diese könne zum kostenlosen Empfang von —Pav-[X.] - und damit zur Verletzung des Senderechts von Sendeunternehmen, die [X.] anbieten - genutzt werden. - 17 - II[X.] Die Revision des [X.]n ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 36 [X.][X.] am [X.] Dr. Schaffert

ist in Urlaub und kann daher

nicht unterschreiben.

[X.]

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.06.2006 - 312 O 136/05 - [X.], Entscheidung vom 14.02.2007 - 5 U 134/06 -

Meta

I ZR 57/07

15.01.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2009, Az. I ZR 57/07 (REWIS RS 2009, 5641)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5641

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