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PDF anzeigen[X.] ZR 363/02vom30. September 2003in dem [X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 30. September 2003 durchdie Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und Zollbeschlossen:Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des [X.] in [X.] des [X.] vom 10. September 2002 wird [X.], weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätz-liche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidungdes Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die vonder Beschwerde zur Überprüfung gestellte Rechtsfrage, ob [X.], der nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263StGB haftet, nur den Schaden zu ersetzen hat, der —[X.] ist,stellt sich nicht, weil die Vorinstanzen eine solche Auffassung nichtvertreten haben. Das [X.], auf dessen Ausführungen sichdas Berufungsgericht bezieht, geht ausdrücklich davon aus, daßdie Haftung auch Folgeschäden umfassen kann. Es meint nur,daß die hier geltend gemachten Schäden, obgleich sie durch [X.] der Beklagten veranlaßt wurden, keine Fol-ge des Betruges im rechtlichen Sinne seien; sie fielen nicht in [X.] der verletzten Norm. Die Auffassung, daß ein Be-trüger keinesfalls für alle adäquat verursachten [X.] haftet, sondern nur für solche Schäden, die vomSchutzbereich der verletzten Norm erfaßt sind, entspricht indesder Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], 137,142 f.). Hinsichtlich der daran anknüpfenden Bewertung des vor-- 3 -liegenden Einzelfalls durch das Berufungsgericht liegen die Vor-aussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht vor.Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,2. Halbs. ZPO abgesehen.Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 46.656,92 Müller[X.]Diederichsen[X.]Zoll
Meta
30.09.2003
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2003, Az. VI ZR 363/02 (REWIS RS 2003, 1425)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1425
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