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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 133/03 vom 23. September 2004 in dem Rechtsstreit
[X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 23. September 2004 durch [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.]
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 10. April 2003 wird zurückgewiesen. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen rechtsgrundsätzlichen Fragen sind nicht entscheidungserheblich. Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht zutreffend von der Vorschrift des § 531 ZPO Gebrauch gemacht hat sowie, ob es erstinstanzlichen Vortrag des Beklagten übersehen hat. Denn der Beklagte wäre mit dem Einwand der fehlenden Prüffähigkeit ausgeschlossen gewesen ([X.], Urteil vom 27. November 2003 [X.], [X.], 316, 318 f.). Von einer Begründung im übrigen wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 21.358,77 •
Dressler Thode Wiebel
Kuffer [X.]
Meta
23.09.2004
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2004, Az. VII ZR 133/03 (REWIS RS 2004, 1510)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1510
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