Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2016, Az. IX ZA 28/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 16622

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:040216BIX[X.]28.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
[X.] 28/15
vom

4. Februar 2016

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 129 Abs. 1; [X.] § 925 Abs. 1, § 873 Abs. 1
Überträgt der Schuldner ein von ihm durch einen notariell beurkundeten Vertrag
mit Hilfe von [X.] gekauftes Grundstück ohne Zwischenauflassung kraft [X.] ihm von dem Veräußerer eingeräumten Auflassungsvollmacht auf einen [X.], liegt eine Gläubigerbenachteiligung nicht vor.

[X.], Beschluss vom 4. Februar 2016 -
IX [X.] 28/15 -
OLG Brandenburg

[X.]

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Schoppmeyer

am
4. Februar 2016
beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 23.
September 2015 wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Kläger ist Verwalter in dem über das Vermögen der U.

S.

(nachfolgend: Schuldnerin), der Mutter der Beklagten, am 4. Oktober 2012 er-öffneten Insolvenzverfahren.

Der Großvater der Beklagten stellte der Schuldnerin auf einem Notar-anderkonto einein Grundstück zu erwerben. Zu diesem Zweck schloss die Schuldnerin als Käuferin mit [X.]

als Verkäufer einen Grundstückskaufvertrag über einen

des Grundstücks an die Schuldnerin fand nicht statt. Aufgrund einer ihr von [X.]

unter Ausschluss von § 181 [X.] 1
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erteilten Auflassungsvollmacht übertrug die Schuldnerin das Eigentum an dem Grundstück je zur Hälfte auf die Beklagten.

Der Kläger nimmt die Beklagten
gemäß § 134 [X.] insbesondere auf Rückauflassung des Grundstücks in Anspruch. Nach Abweisung der Klage in den Vorinstanzen beantragt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bie-tet (§
114 Abs.
1 Satz
1 ZPO). Im Streitfall fehlt es an einer für jede Insolvenz-anfechtung erforderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung
(§ 129 Abs. 1 [X.]).

1. Überträgt der Schuldner als Leistungsmittler einen
ihm zu diesem Zweck zugewendeten, in sein Vermögen übergegangenen und somit für seine Gläubiger pfändbaren Gegenstand an einen [X.] (Leistungsempfänger),
so erbringt er eine Leistung aus seinem haftenden Vermögen und benachteiligt dadurch die Gläubigergesamtheit. Dass er auf Anweisung dessen handelt, der dem Schuldner den Gegenstand zuvor zugewendet hat, und der [X.] den Zweck verfolgt, eine Zuwendung an den Leistungsempfänger zu erbringen, ist insoweit unerheblich ([X.], Urteil vom 16.
November 2007 -
IX ZR 194/04, [X.]Z 174, 228 Rn.
19).

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4

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2. Im Streitfall hat die Schuldnerin keinen in ihr Vermögen übergegange-nen Gegenstand auf die Beklagten übertragen.

a) Die Schuldnerin hat den Beklagten nicht ihr Eigentum an dem [X.] zugewandt. Eine Auflassung des Grundstücks von dem Voreigentümer Dr.
G.

an die Schuldnerin fand nicht statt. Vielmehr hat [X.]

, der auf-grund einer von ihm erteilten Vollmacht durch die Schuldnerin vertreten wurde, das Grundstück unmittelbar an
die Beklagten aufgelassen. Bei dieser Sachlage gehörte das Grundstück niemals zum Vermögen der Schuldnerin. Soweit die Schuldnerin einen ihr möglichen Vermögenserwerb nicht
wahrgenommen hat, liegt darin keine Gläubigerbenachteiligung ([X.], Urteil vom 2.
April 2009
-
IX ZR 236/07, [X.], 1042 Rn. 15).

b) Auch ein ihr an dem Grundstück zustehendes Anwartschaftsrecht hat die Schuldnerin nicht den Beklagten übertragen. Ein Anwartschaftsrecht an dem Grundstück hatte
die Schuldnerin schon nicht erworben. Dieses setzte zumindest einen fortbestehenden Erfüllungsanspruch sowie eine bindende Auf-lassung und entweder einen beim Grundbuchamt eingegangenen Eigen-tumsumschreibungsantrag der Schuldnerin oder die Eintragung einer Auflas-sungsvormerkung voraus ([X.], Urteil
vom 30. April 1982
-
V
ZR 104/81, [X.]Z 83, 395, 399; Beschluss vom 15. November 2012
-
IX ZB 88/09, [X.]Z 195, 322 Rn. 42; [X.]/[X.], 6. Aufl., § 925 Rn. 36 f; [X.]/
[X.]/Grün, [X.], 3. Aufl., § 925 Rn. 41 ff; [X.]/Wegen/Weinreich, [X.], 10. Aufl., § 925 Rn. 13). Eine Auflassung zugunsten der Schuldnerin war indessen nicht erklärt worden. Davon abgesehen
bildete ein Anwartschaftsrecht

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der Schuldnerin, die ausschließlich als Vertreterin von [X.]

fungierte, nicht den Gegenstand der Auflassung an die Beklagten.

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Schoppmeyer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.05.2014 -
4 O 191/13 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.09.2015 -
7 U 128/14 -

Meta

IX ZA 28/15

04.02.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2016, Az. IX ZA 28/15 (REWIS RS 2016, 16622)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16622

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