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PDF anzeigen[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 5/08 vom 8. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 8. Oktober 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.]-Holsteinischen Oberlan-desgerichts in [X.] vom 30. November 2007, berichtigt durch Beschluss vom 8. Januar 2008, wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf [X.] • festgesetzt. Gründe: Die [X.] hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage danach, ob ein Vorschussanspruch unmittelbar mit dem Entstehen des bevor-schussten Anspruchs erlischt oder ob eine Verrechnung erforderlich ist, ist nicht entscheidungserheblich. Einer Aufrechnung bedarf es keinesfalls; [X.] - 3 - darf besteht insoweit nicht. Verfahrensgrundrechte des [X.] wurden nicht verletzt. Das gilt auch im Hinblick auf die Behandlung der Anschlussberufung durch das Berufungsgericht. Dessen Hinweis auf § 531 ZPO ist zwar nicht ver-ständlich. Die Anschlussberufung hatte im Ergebnis jedoch schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil der Kläger den mit ihr verfolgten Antrag auf Zahlung von zunächst 1.000 •, dann 5.000 • nicht nachvollziehbar begründet hat. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 3 [X.][X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/01 - OLG [X.], Entscheidung vom 30.11.2007 - 1 U 84/06 -
Meta
08.10.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2009, Az. IX ZR 5/08 (REWIS RS 2009, 1252)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1252
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