Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2018, Az. 2 StR 173/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 14416

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[X.]:[X.]:BGH:2018:060218B2STR173.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 173/17
vom
6. Februar 2018
in der Strafsache
gegen
1.

2.

3.

wegen
Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. Februar 2018
gemäß § 349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Gera vom 15. September 2016
werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[X.]:[X.]:BGH:2018:060218B2STR173.17.0

Ergänzend bemerkt der Senat:
Insbesondere die Formulierungen auf UA S.
193 und 194 geben Anlass darauf hin-zuweisen, dass moralisierende Strafzumessungserwägungen im Urteil zu unterblei-ben haben, da sie die Annahme nahe legen können, das Tatgericht habe sich bei der Bemessung der Strafe
von sachfernen Gründen leiten lassen (Fischer, StGB, 65.
Aufl., §
46 Rn.
106 mwN).
Schäfer [X.]Krehl

Bartel

Grube

Meta

2 StR 173/17

06.02.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2018, Az. 2 StR 173/17 (REWIS RS 2018, 14416)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14416

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