Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2005, Az. IX ZR 85/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 516

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 85/04 vom 1. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 1. Dezember 2005 beschlossen: Die Revision gegen das [X.]eil des 31. Zivilsenats des [X.] vom 25. Februar 2004 wird auf Kosten des [X.], der auch die Kosten der Nebenintervenientin zu tragen hat, zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 10.453,37 • festgesetzt. Gründe: Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 22. September 2005 in dieser Sache Bezug genommen. 1 Die Stellungnahme des [X.] vom 25. Oktober 2005 steht dem Erlass eines Zurückweisungsbeschlusses nach § 552a ZPO nicht entgegen: Der Senat weicht damit ebenso wenig wie der [X.] des [X.] in seiner Entscheidung vom 8. Juni 2005 ([X.], [X.], 1373) von dem [X.]eil des [X.] vom 8. Juni 1999 ([X.] 1999, 1638) ab. Denn auch in diesem, vom Senat im Beschluss vom 22. September 2005 angeführten 2 - 3 - [X.]eil hat das [X.] hervorgehoben, dass die Frage, welche Rechte dem Verwalter und dem begünstigten Beschäftigten aus dem Versiche-rungsverhältnis zustünden, allein von der Ausgestaltung des [X.] ([X.] aaO S. 1640; ebenso z.B. auch [X.], [X.]. v. 18. Juni 2003 - [X.], [X.], 1021). Danach konnte der Verwalter das Be-zugsrecht des Beschäftigten in dem dort entschiedenen Fall versicherungsver-traglich wirksam widerrufen. Dies war hier - nicht anders als in der vom [X.] entschiedenen Sache - nach der [X.] Auslegung des Berufungsgerichts nicht der Fall. Somit besteht auch keine Pflicht zur Anrufung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe gemäß §§ 2, 11 des [X.] zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Obersten Ge-richtshöfe des Bundes. Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.08.2003 - [X.]/03 - [X.], Entscheidung vom 25.02.2004 - 31 U 182/03 -

Meta

IX ZR 85/04

01.12.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2005, Az. IX ZR 85/04 (REWIS RS 2005, 516)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 516

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

31 U 182/03

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.