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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 196/02 Verkündet am: 24. März 2005 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja
[X.] 1929 Art. 29
Die Vorschrift des Art. 29 [X.] verdrängt als lex specialis die [X.] des allgemeinen Frachtrechts über die Verjährung (hier: §§ 439, 414 HGB a.[X.]).
[X.], [X.]. v. 24. März 2005 - [X.] [X.] a.M.
LG Frankfurt a.M.
- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 24. März 2005 durch [X.] Dr. [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], Pokrant und [X.] für Recht erkannt:
Die Revision gegen das [X.]eil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 11. Juni 2002 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verlustes von Transportgut nach den Bestimmungen des [X.] ([X.]) auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin beauftragte die Beklagte am 1. Oktober 1997 mit der Beför-derung von auf sechs Paletten verpackten Teilen für Automatikgetriebe, die ein Gesamtgewicht von 942 kg hatten, per Luftfracht von [X.] nach - 3 - [X.]. Die Sendung traf am 4. Oktober 1997 in [X.] ein, wo sie von der Streithelferin auf deren Lager im [X.] genommen wurde.
Im September 1998 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß die sechs Packstücke beim Zoll in [X.] "gestrandet" seien. Daraufhin forderte die Kläge-rin die Beklagte mit Schreiben vom 22. September 1998 auf, unverzüglich die Auslieferung des [X.] an die im "Speditionsauftrag" angegebene Adresse in [X.] zu veranlassen, wo es jedoch nicht eingetroffen ist.
Die Klägerin hat behauptet, die Empfängerin [X.] habe ihre Warenrech- nung über 30.366 DM nicht ausgeglichen. Die Sendung sei als verlorengegan-gen zu betrachten, weil die versendeten Teile - unstreitig - nach so langer [X.] nicht mehr hätten verwendet werden können. Mahnbescheid und Anspruchsbe-gründung sind der Beklagten vor Ablauf der Frist des Art. 29 [X.] zugestellt worden.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 30.366 DM nebst Zinsen zu [X.].
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat unter anderem die [X.] erhoben.
Das [X.] hat der Klage bis auf einen Teil der Nebenforderung stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos ge-blieben. - 4 - Mit der vom Berufungsgericht beschränkt auf die Frage, ob neben der Ausschlußfrist nach Art. 29 [X.] eine kürzere nationale Verjährungsregelung eingreifen könne, zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision [X.].
Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe gemäß Art. 18 Abs. 1 [X.] 1929 (im folgenden: [X.]) ein Anspruch auf Ersatz des durch den Verlust von Gütern entstandenen Schadens zu, da das schadensursächli-che Ereignis während der Luftbeförderung eingetreten sei. Dazu hat es ausge-führt:
Die sechs Paletten seien i.S. von Art. 18 Abs. 1 [X.] in Verlust geraten, da die Beklagte sie an einen falschen Empfänger ausgehändigt habe und nicht in der Lage gewesen sei, [X.] wiederzuerlangen. Die Höhe des [X.] sei nicht im Streit.
Die zweijährige Ausschlußfrist des Art. 29 [X.] sei gewahrt. Sie habe mit der Ankunft des Luftfahrzeugs am Bestimmungsort [X.], mithin am 4. Okto-ber 1997, begonnen. Der Mahnbescheid und die Anspruchsbegründung seien der [X.] lange vor Fristablauf zugestellt worden. Eine kürze-re Verjährungsfrist nach dem insoweit anwendbaren [X.] Recht (Art. 28 Abs. 4 EGBGB) greife nicht ein, weil Art. 29 [X.] eine diese ausschließende - 5 - [X.] darstelle, welche die Anwendbarkeit der nationalen [X.] des Handelsgesetzbuches (§§ 439, 414 a.[X.]) ausschließe.
I[X.] Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist mit Recht da-von ausgegangen, daß Art. 29 [X.] als lex specialis die nationalen Verjährungs-vorschriften (hier: §§ 439, 414 HGB a.[X.]) verdrängt.
Die Vorschrift des Art. 29 [X.] enthält eine Ausschlußfrist (vgl. [X.] 27, 101, 106; 84, 101, 108). Mit [X.] befaßt sich das [X.] nicht. Gleichwohl ist es entgegen der Auffassung der Revision nicht gerechtfertigt, nationale Verjährungsvorschriften neben der Ausschlußfrist des Art. 29 [X.] anzuwenden.
Das [X.] ist als völkerrechtlicher Vertrag autonom auszulegen. Dem Abkommen ist hinsichtlich der fristgerechten Wahrnehmung der Rechte keine Lücke zu entnehmen, die es rechtfertigt, neben der [X.] des Art. 29 [X.] eine nationale Verjährungsregelung anzuwenden. Die Vorschrift des Art. 29 [X.] verdrängt vielmehr als besondere Regelung die nationalen Vorschriften des allgemeinen Frachtrechts über die Verjährung, da die Ausschlußfrist des Art. 29 [X.] funktional dasselbe Problem der Verfristung regelt wie die nationalen Verjährungsvorschriften [X.], Transportrecht, 5. Aufl., Art. 29 [X.] 1955 [X.] 1; [X.] in: Giemulla/[X.], [X.] und Zusatzabkommen von [X.], Art. 29 [X.] 21, Loseblatt: Stand 2004). Die Verhandlungen zur Schaffung der Ausschlußfrist des Art. 29 [X.] belegen, daß es den beteiligten Vertragsstaaten, die ursprünglich noch ei-ne detaillierte Verjährungsregelung teilweise unter Anwendung der Bestimmun-gen der lex fori erwogen hatten, mit der Schaffung der Ausschlußfrist darum ging, die Frist zur Wahrung des Rechts des Geschädigten zu vereinheitlichen - 6 - und einer Zersplitterung über unterschiedliche nationale Verjährungsvorschrif-ten entgegenzuwirken (vgl. [X.].HGB/Kronke, [X.] Art. 29 [X.] 1, m.w.N.). Mit der alleinigen Geltung der Frist des Art. 29 [X.] ist für den geschä-digten Anspruchsteller ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, der nicht über die Anwendung nationaler kürzerer Verjährungsvorschriften in Frage ge-stellt werden darf (vgl. [X.], [X.] 2001, 35, 37). Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß eine erhebliche Rechtsunsicherheit ent-stünde, wenn die Anspruchsteller mit kürzeren nationalen Verjährungsfristen rechnen müßten und sich nicht auf die Ausschöpfung der Ausschlußfrist des Art. 29 [X.] verlassen könnten.
II[X.] Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
[X.] v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Büscher
Meta
24.03.2005
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2005, Az. I ZR 196/02 (REWIS RS 2005, 4326)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4326
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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