Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2001, Az. I ZR 282/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3426

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 282/98Verkündet am:22. Februar 2001WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z : [X.]: [X.] §§ 1, 29Ist ein Unternehmer originär als Frachtführer mit dem Transport von Gütern [X.] beauftragt worden, so erstreckt sich die unabdingbare [X.] auch auf den [X.]aden, der bei einer Verrichtung entstanden ist, [X.] den Bestimmungen der [X.]verkehrsordnung haftungsrelevant ist, dieaber zugleich das Gepräge speditioneller Dienstleistungen (Ladegeschäft, La-gerung, Abholen und Zuführen des [X.]) trägt. Für eine Zergliederung [X.] in Teilstrecken ist kein Raum, wenn der Unternehmer [X.] mit dem Transport von Gütern im Fernverkehr beauftragt [X.] ist.[X.], [X.]. v. 22. Februar 2001 - I ZR 282/98 - [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 22. Februar 2001 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.]affertfür Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird unter Zurückweisung der [X.] der Klägerin das [X.]eil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 24. September 1998 aufge-hoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Klägerin, Transportversicherer der [X.] [X.] (im folgenden: Versicherungsnehmerin), nimmt die Beklagte aus über-gegangenem Recht wegen des Verlustes von Transportgut auf [X.] Anspruch.Die Versicherungsnehmerin veräußerte im September 1995 an die [X.] 28.000 Module. Mit der Beförderung des in acht Kartons ver-packten [X.] nach [X.] beauftragte sie die Beklagte, mit der sie auf-grund einer im Dezember 1993 geschlossenen Transportvereinbarung in [X.] stand. Die Beklagte holte [X.] bei der Versicherungs-nehmerin ab und brachte es zunächst zu ihrem Lager in [X.], wo [X.] September 1995 zumindest sieben Kartons in einen Umkarton verpackt [X.], der sodann mit Klebebändern verschlossen und auch mit Klebebändernauf einer Palette befestigt wurde. Die Palette wurde anschließend zum Flug-hafen [X.] befördert und von dort im Rahmen einer Sammelgutsendungim Luftersatzverkehr zur Niederlassung der [X.] in [X.] transpor-tiert. Die Beklagte übergab die Palette dann der [X.], die sie am3. September 1995 von [X.] nach [X.] flog. Am [X.] 1995 stellte die frachtbriefmäßige Empfängerin der Sendung in [X.]fest, daß der Umkarton im oberen Bereich beschädigt und eingedrückt war.Anstelle von acht Kartons waren nur sieben Kartons in der Umverpackung ent-halten.Die Klägerin hat ihre Versicherungsnehmerin für den [X.], [X.] nach ihrer Behauptung 243.995,20 DM betragen habe, entschädigt. Ne-- 4 -ben diesem Betrag verlangt sie den Ersatz von [X.] von 4.671,85 DM.Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse für [X.] vollen [X.]adensersatz leisten, da sie nach der [X.] 20. Dezember 1993 von der Versicherungsnehmerin als [X.] worden sei. Der [X.] sei nicht bekannt, auf welcher Teilstreckeder Verlust eingetreten sei, da sie es entgegen einer Arbeitsanweisung ver-säumt habe, die palettierte Ware zu vermessen und zu verwiegen. Zudem [X.] die Beklagte die Weisung der Versicherungsnehmerin nicht beachtet, [X.] direkt von [X.] aus durchzuführen. Ihr sei es [X.] verwehrt, sich auf Haftungsbeschränkungen zu berufen.Die Klägerin hat beantragt,die Beklagte zu verurteilen, an sie 248.667,05 DM nebst Zinsen zuzahlen.Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, nichtals Frachtführerin, sondern als Spediteurin beauftragt worden zu sein. Da ge-mäß den Regelungen in der Transportvereinbarung die [X.] (ADSp) Vertragsinhalt geworden seien, sei [X.] [X.]adensersatzanspruch der Klägerin verjährt.Die Beklagte hat zudem behauptet, die von der [X.] acht Kartons seien in ihrem Lager ordnungsgemäß verpacktund verwogen worden. Erst bei Ankunft der Palette in ihrer Niederlassung [X.] habe einer ihrer Mitarbeiter festgestellt, daß der Umkarton beschädigt- 5 -und eingedrückt gewesen sei, was er auf dem Frachtbrief auch vermerkt habe.Die zur Verschließung und Befestigung der Umverpackung benutzten Klebe-bänder seien jedoch noch vorhanden und intakt gewesen. Bei Anlieferung [X.] am Flughafen [X.] sei ebenfalls nur festgestellt worden, daß [X.] im oberen Bereich eingedrückt gewesen sei. Erst nach dem [X.] habe die Empfängerin des [X.] festgestellt, daß von den achtverpackten Kartons einer gefehlt habe. Ferner hat die Beklagte den von derKlägerin behaupteten Inhalt des in Verlust geratenen Kartons und die [X.] bestritten.Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hatsie dem Grunde nach für begründet erachtet und den Rechtsstreit zur Ent-scheidung über die [X.]adenshöhe an das [X.] zurückverwiesen.Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige [X.] weiter. Die Klägerin erstrebt mit ihrer (unselbständigen) [X.] die Wiederherstellung des landgerichtlichen [X.]eils.Beide Parteien beantragen, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzu-weisen.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat der Klägerin [X.]adensersatz aus der zwi-schen ihrer Versicherungsnehmerin und der [X.] geschlossenen Trans-portvereinbarung vom 20. Dezember 1993 i.V. mit §§ 429 ff., 438 Abs. 4 [X.] -in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung (im folgenden: [X.]) demGrunde nach zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt:Aus den in der Transportvereinbarung vom 20. Dezember 1993 enthal-tenen Regelungen ergebe sich, daß die Beklagte sich verpflichtet habe, für [X.] der Klägerin Land- und Lufttransporte als Frachtführe-rin durchzuführen. Der Annahme eines Frachtvertrages stehe nicht entgegen,daß die Beklagte neben der Beförderungsleistung weitergehende Verpflichtun-gen speditioneller Art übernommen habe.Die Beklagte könne sich weder mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkun-gen gemäß § 52 ADSp berufen noch die Verjährungseinrede nach § 64 [X.]. Zwar hätten die Vertragsparteien unter Ziffer 8 der [X.] eine Haftung der [X.] gemäß den Bestimmungen der ADSp ver-einbart; eine weitergehende Haftung der [X.] nach den Vorschriften [X.] sei jedoch gerade nicht ausgeschlossen worden. [X.] Beklagte ein abweichendes Vertragsverständnis der Parteien in bezug aufihre Haftung behauptet habe, fehle ihrem Vortrag die erforderliche Substanz.Es komme auch nicht darauf an, daß die Beklagte auf sämtlichen Geschäfts-papieren ausschließlich auf die Geltung der ADSp hingewiesen habe, da dievertraglichen Regelungen auf diese Weise nicht unterlaufen werden könnten.Auf die [X.] nach § 35 [X.] oder des Art. 22 [X.] sich die Beklagte ebenfalls nicht mit Erfolg berufen, da der Ort des [X.] bislang völlig ungeklärt sei. Dies habe zur Folge, daß die der Klägeringünstigsten Haftungsbestimmungen, nämlich die §§ 429 ff., 438 Abs. 4 HGBa.F., zur Anwendung kämen.- 7 -In bezug auf die Höhe der geltend gemachten [X.]adensersatzforderungsei der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif, weil die Beklagte den [X.] prozessual wirksam mit Nichtwissen bestritten habe. Gemäߧ 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sei das Verfahren daher an das [X.] zurückzu-verweisen.I[X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in [X.] stand. Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eilsund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Anschluß-revision der Klägerin erweist sich demgegenüber als unbegründet.A. Revision der [X.]1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte könne sich nichtauf die [X.] des § 35 [X.] oder des Art. 22 [X.] berufen,weil der Ort des Verlustes derzeit ungeklärt sei, was zur Folge habe, daß [X.] Klägerin günstigsten Haftungsbestimmungen, nämlich die §§ 429 ff., 438Abs. 4 [X.] zur Anwendung kämen. Gegen diese Beurteilung wendet sichdie Revision mit Erfolg.a) Das Berufungsgericht ist allerdings ohne Rechtsverstoß - die [X.] erhebt insoweit auch keine Beanstandungen - davon ausgegangen, daßsich die Beklagte gemäß den in der Transportvereinbarung vom 20. [X.] enthaltenen Abreden verpflichtet hat, für die Versicherungsnehmerin derKlägerin Land- und Lufttransporte als Frachtführerin durchzuführen. Die [X.] schuldete mithin die durchgehende Beförderung des [X.] vom [X.] in [X.]. Hierbei ist allerdings zu beachten, daß [X.] - worüber zwischen den Vertragsparteien von Anfang an [X.] -bestanden hat - im kombinierten, multimodalen Gütertransportverkehr durch-zuführen war. Diese Fallgestaltung ist dadurch gekennzeichnet, daß der er-teilte Transportauftrag von vornherein eine Beförderung in verschiedenenEtappen und mit unterschiedlichen Transportmitteln (hier: Lkw und Luftfahr-zeug) zum Gegenstand hat.Nach der Rechtsprechung des Senats beurteilt sich die Ersatzpflicht desmit der Beförderung über die gesamte Strecke beauftragten Frachtführers imkombinierten, multimodalen Gütertransportverkehr im Falle des Verlustes oderder Beschädigung des Transportgutes grundsätzlich nach der [X.], bei dessen Verwendung der [X.]aden einge-treten ist. Bleibt ungeklärt, auf welchem Streckenabschnitt sich der [X.] hat, findet im Zweifel das dem Geschädigten günstigste Haftungsre-gime Anwendung (vgl. [X.]Z 101, 172, 178; 123, 303, 306).Im Streitfall ist die am 1. Juli 1998 in [X.] getretene Regelung des§ 452a Satz 2 HGB noch nicht anwendbar, nach der der Beweis dafür, daß [X.], die Beschädigung oder das zu einer Überschreitung der Lieferfrist füh-rende Ereignis auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, nunmehrgrundsätzlich demjenigen obliegt, der dies behauptet. Denn der streitgegen-ständliche Verlust hat sich vor dem Inkrafttreten des [X.] vom 25. Juni 1998 ([X.] I 1588 ff.) zum 1. Juli 1998 ereignet. Nachdem in Art. 170 und Art. 232 § 1 EGBGB enthaltenen Rechtsgedanken richtensich Inhalt und Wirkung eines [X.]uldverhältnisses nach dem bei seiner [X.], soweit - wie hier - kein Dauerschuldverhältnis be-troffen ist (vgl. [X.]Z 44, 192, 194; [X.], [X.]. v. 12.10.1995 - I ZR 118/94,[X.] 1996, 66, 67 = [X.], 259, zum Tarifaufhebungsgesetz; [X.]. v.16.7.1998 - [X.], [X.] 1999, 19, 21 = [X.], 254, zur [X.] -wendbarkeit der Vorschriften des [X.] auf Gütertransportschäden, die vordem 1. Juli 1998 eingetreten [X.]) Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, daß bislang [X.] ist, wo der streitgegenständliche Verlust eingetreten ist. [X.] kann der fehlende Karton mit den darin befindlichen Modulen einerseitssowohl während des [X.] auf der Fernverkehrsstrecke zwischen[X.] und [X.] als auch beim Lufttransport zwischen [X.] und [X.] abhanden gekommen sein. Im ersten Fall kämen die unab-dingbaren (vgl. dazu [X.], Transportrecht, 3. Aufl., § 22 GüKG Rdn. 1 und § 1[X.] Rdn. 2) Vorschriften der [X.]verkehrsordnung ([X.]) zur Anwendung,während ein Verlust bei der Luftbeförderung der gemäß Art. 23 Abs. 1 eben-falls zwingenden Haftungsordnung des [X.] in der [X.] vom 28. September 1955 (im folgenden: [X.]) un-terläge, da die internationale Luftbeförderung gemäß Art. 1 Abs. 1 und 2 [X.]zwischen zwei Vertragsstaaten stattgefunden hat (vgl. für die [X.] [X.] II 1964, 1295; für [X.] [X.] II 1968, 779). Der Verlustkann andererseits aber auch bei der Beförderung von [X.] zum Lager der[X.] in [X.], beim Transport von dort zur Firma [X.]. oder [X.] auf der Strecke von der Niederlassung[X.] zum [X.] (also im sog. speditionellen Vor- oderNachlauf) eingetreten sein. Entgegen der Auffassung des [X.] das im Streitfall aber nicht zur grundsätzlich uneingeschränkten [X.] der §§ 429 ff. [X.]c) Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß ein Unternehmer, der- wie hier - die Beförderungsleistung als solche übernommen hat, der unab-dingbaren [X.] unterliegt, wenn Gegenstand des [X.] -tragsverhältnisses ein Fernverkehrstransport ist. Das gilt auch dann, wenn der[X.]aden bei einer Verrichtung entstanden ist, die nach den Bestimmungen der[X.]verkehrsordnung haftungsrelevant ist, die aber zugleich das Geprägespeditioneller Dienstleistungen (Ladegeschäft, Lagerung, Abholen und Zufüh-ren des [X.]) trägt (vgl. [X.] [X.] 1985, 174, 175; [X.] [X.] 1990, 188; MünchKommHGB/[X.], § 1 [X.] Rdn. [X.], [X.], 4. Aufl., § 1 Rdn. 51). Dies folgt unmittelbar aus den gesetzli-chen Haftungsbestimmungen der [X.]verkehrsordnung, die in § 29 [X.] denHaftungszeitraum des [X.]-Unternehmers auf den gesamten Zeitraum zwi-schen Annahme des [X.] zur Beförderung und seiner Auslieferung erstrek-ken. In § 33 [X.] wird dieser Haftungszeitraum noch dahingehend konkreti-siert, daß der Unternehmer auch für [X.]äden bei Abholung oder Zuführung [X.] (§ 33 lit. a [X.]), beim Ver-, Aus- oder Umladen (§ 33 lit. b [X.]) [X.] Vor-, Nach- und Zwischenlagerungen (§ 33 lit. d und lit. e [X.]) [X.]. Demnach umfaßt die gesetzliche Konzeption der [X.] auch sol-che Tätigkeiten des [X.]-Unternehmers, die an sich speditioneller Art sind. [X.] Haftung des [X.] nach der [X.]ver-kehrsordnung greift im übrigen auch dann ein, wenn der Unternehmer [X.]nicht selbst befördert, sondern durch Unterfrachtführer transportieren läßt.Denn die Vorschrift des § 1 Abs. 5 [X.] gilt nur für den Spediteur in den Fällender §§ 412, 413 [X.] (Piper, [X.] Rechtsprechung [X.] und [X.], 7. Aufl., Rdn. 10). Die Beklagte ist nach den Fest-stellungen des Berufungsgerichts jedoch gerade nicht als Spediteurin, sondernoriginär als Frachtführerin beauftragt worden.Demgemäß unterfällt die gesamte Beförderung des [X.] im Straßen-güterverkehr - also von der Abholung bei der Versicherungsnehmerin der Klä-gerin in [X.] bis zur Übergabe an den Luftfrachtführer in [X.] -- 11 -der zwingenden [X.], da für eine Zergliederung der Gesamtstrecke [X.], wie dargelegt, im Streitfall kein Raum ist.2. Die Haftung der [X.] für den streitgegenständlichen Verlust be-urteilt sich daher entweder nach den Bestimmungen der [X.]verkehrsordnungoder denjenigen des [X.]. Das Berufungsgericht hat [X.] - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu ge-troffen, welche der beiden Haftungsordnungen für den Geschädigten günstigerist. Dies wird es im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzuholen haben.Dabei wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, daß [X.] unerheblich ist, ob die Beklagte den [X.]aden - wie die [X.] macht - durch ein grob fahrlässiges Verhalten verursacht hat, weil dieHaftungsgrenzen des § 35 [X.] auch im Falle einer grob fahrlässigen [X.]a-densverursachung Anwendung finden (vgl. [X.]Z 136, 147, 157 f.; [X.], [X.] 1991, 75, 76; [X.] aaO § 35 [X.] Rdn. 1; a.[X.]/[X.], § 35 [X.] Rdn. 26 m.w.N.).3. Die Frage, ob die [X.] wirksam in das Vertragsverhältnis zwischen der Versicherungsneh-merin der Klägerin und der [X.] einbezogen worden sind, kann nach denvorangegangenen Ausführungen unter I[X.] 1. und 2. offenbleiben. Selbst [X.] der Fall wäre, könnte sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die ihr günstigeVerjährungsregelung des § 64 ADSp berufen, weil diese angesichts der - [X.] wie die Haftungsregelungen - zwingenden Verjährungsvorschriften [X.] in den hier maßgeblichen Haftungsordnungen ([X.] oder[X.]) nicht wirksam vereinbart werden [X.] 12 -a) Nach § 40 Abs. 1 [X.] verjähren die Ansprüche aus einem Beförde-rungsvertrag grundsätzlich in einem Jahr. Diese Verjährungsregelung ist [X.] seit der Neufassung des § 22 GüKG (durch Art. 2 des [X.], [X.] I 3492) zwingender Natur.Vereinbarungen, die dazu im Widerspruch stehen, sind nichtig und werdendurch die [X.]-Bestimmungen ersetzt (vgl. [X.] aaO § 22 GüKG Rdn. 1 u. § 1[X.] Rdn. [X.]) Nach Art. 29 Abs. 1 [X.] muß die Klage auf [X.]adensersatz binneneiner Ausschlußfrist von zwei Jahren erhoben werden. Hierbei handelt es sichzwar nicht um eine im Wege der Einrede geltend zu machende Verjährungs-vorschrift, sondern nach überwiegender Auffassung in der [X.] um eine von Amts wegen zu beachtende, dem Anspruch materiell-rechtlich entgegenzusetzende rechtsvernichtende Einwendung (vgl. [X.], [X.].v. 7.5.1963 - [X.], NJW 1963, 1405; [X.], Transportrecht, 4. Aufl.,Art. 29 [X.] 1955 Rdn. 10; MünchKommHGB/[X.], Art. 29 [X.] 1955 Rdn. 1m.w.N. zum [X.]). Trotz dieser dogmatischen, in erster Linie dieprozessuale Behandlung betreffenden Wesensverschiedenheiten von [X.] und Verjährungsfristen ist beiden Einwendungen aber gemeinsam, daßsie einer Haftung des Luftfrachtführers allein wegen Zeitablaufs entgegenste-hen. Verjährungsvorschriften und Ausschlußfristen setzende Normen stimmeninsoweit in Tatbestand und Rechtsfolge in der praktischen Rechtsanwendungmiteinander überein (vgl. [X.]Z 27, 101, 105; 84, 101, 108). Beide [X.] verfolgen den Zweck, die Haftung des [X.]uldners innerhalb eines über-schaubaren Zeitraums endgültig zu klären. Nach der Konzeption des [X.] Abkommens darf sich der Luftfrachtführer mithin erst nach Ablauf derin Art. 29 [X.] enthaltenen Frist allein durch Hinweis auf den inzwischen ver-strichenen Zeitraum einer Haftung [X.] 13 -Gemäß Art. 23 Abs. 1 [X.] sind Vereinbarungen nichtig, die die [X.] ganz oder teilweise ausschließen; bei der Prüfung, [X.] konkrete Vereinbarung nach dieser Vorschrift nichtig ist, ist von dem [X.] auszugehen, wie er im [X.] Abkom-men in seinen Voraussetzungen festgelegt ist. Werden den gesetzlichen Vor-aussetzungen durch Vereinbarung weitere Voraussetzungen hinzugefügt, dieden Anspruch in irgendeiner Weise mindernd berühren, so bedeutet das einenteilweisen Ausschluß des gesetzlichen Anspruchs i.S. des Art. 23 Abs. 1 [X.].Der vom Gesetz bezweckte [X.]utz des Vertragspartners erfordert dann [X.] einer Vereinbarung, wenn dadurch der gesetzlich geregelteHaftungstatbestand berührt wird. Das ist dann der Fall, wenn die Geltendma-chung des Anspruchs durch Vereinbarung an eine Frist gebunden wird, dienicht Inhalt des gesetzlichen Anspruchs ist ([X.]Z 84, 101, 106 f.). Der[X.]utzzweck des Art. 29 [X.] würde jedoch gerade verfehlt, wenn der Luft-frachtführer nach nationalem Recht die Verjährungseinrede - hier gemäß § 64ADSp - bereits vor Ablauf der Ausschlußfrist von zwei Jahren mit Erfolg erhe-ben könnte.B. Anschlußrevision der [X.] hat keinen Erfolg. Das von der Klägerin mit ihremRechtsmittel verfolgte Begehren, das landgerichtliche [X.]eil wiederherzustel-len, ist schon deshalb unbegründet, weil der [X.]adensersatzanspruch aus denzur Revision der [X.] dargelegten Gründen nur innerhalb der Haftungs-höchstgrenzen des § 35 [X.] oder des Art. 22 [X.] in Betracht [X.] 14 -II[X.] Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der [X.] ins-gesamt aufzuheben. Denn die vom Berufungsgericht ausgesprochene Zurück-verweisung an das [X.] zur weiteren Verhandlung und Entscheidungüber den Betrag des Anspruchs ist ersichtlich auf der Grundlage der uneinge-schränkten [X.] gemäß §§ 429 ff. [X.] erfolgt, die [X.] keinen Bestand mehr hat. Die Sache war somit zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.Erdmann[X.] [X.]Büscher[X.]affert

Meta

I ZR 282/98

22.02.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2001, Az. I ZR 282/98 (REWIS RS 2001, 3426)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3426

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