Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2015, Az. X ZR 79/13

X. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 13140

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR
79/13

vom

31. März 2015

in dem Rechtsstreit

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Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am 31.
März 2015
durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Meier-Beck, die Richter [X.], Dr.
Grabinski, [X.] und die Richterin Dr. Kober-Dehm
beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen das Urteil vom 28.
Oktober
2014 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Mit Urteil vom 28.
Oktober
2014 (NJW 2015, 687) hat der Senat die Revision des [X.] gegen ein Urteil des [X.] zurückge-wiesen und auf die Revision der Beklagten das erstinstanzliche Urteil wieder-hergestellt. Mit seiner Anhörungsrüge macht der Kläger geltend, die Entschei-dung des Senats verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
II.
Die fristgerecht erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet.
1.
Die Gerichte sind verpflichtet, das tatsächliche und rechtliche Vor-bringen
der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der
verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf rechtliches Ge-hör (Art.
103 Abs.
1 GG) soll sicherstellen, dass die von den Gerichten zu [X.] Entscheidungen frei von materiell-rechtlichen oder Verfahrensfehlern ergehen, welche ihren Grund darin haben, dass der Vortrag der [X.]en nicht
zur
Kenntnis
genommen oder bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt worden ist ([X.] 60, 250, 252; 69, 141, 142 f.;
86, 133, 145 f.; [X.], Be-1
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schluss vom 27. Juni 2007 -
X [X.], [X.]Z 173, 47 Rn.
30; Beschluss vom 15. April 2010 -
Xa [X.]/09,
GRUR 2010, 950 Rn. 11). Damit ist jedoch kein Anspruch darauf verbunden, dass jedes Argument ausdrücklich beschieden wird. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene [X.]vorbringen in Erwägung gezogen hat, auch wenn es die von einer [X.] daraus gezogenen rechtlichen
Schlussfolgerungen nicht teilt ([X.], Beschluss vom 7.
Juli
2011 -
I ZB
68/10, [X.], 314 Rn.
14). Geht das Gericht allerdings
auf [X.] des Tatsachen-vortrags einer [X.]
zu einer Frage, die für das Verfahren von besonderer Be-deutung ist, nicht ein, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheb-lich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war
([X.] 86, 133, 146; [X.]Z 173, 47 Rn.
31).
2.
Der Senat hat kein Vorbringen übergangen, das nach seiner rechtli-chen Beurteilung für die Revisionsentscheidung erheblich war oder sein konnte.
a)
Der Kläger macht geltend, der Senat habe die gegenüber der [X.] nach §
307 BGB vorrangige Frage übergangen, ob die von der Beklagten gestellten Bedingungen in der weiten Auslegung des Berufungsge-richts als überraschende Klauseln zu qualifizieren seien, die nach §
305c Abs.
1 BGB schon nicht Vertragsbestandteil geworden seien. Damit ist eine Gehörs-verletzung nicht dargelegt.
Der Senat ist in dem angefochtenen Urteil zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger den in Abschnitt 2.4.8 Satz
1 der Teilnahmebedingungen der Beklagten normierten Missbrauchstatbestand erfüllt hat, weil er einen Flug für einen [X.] gebucht hat, zu dem keine persönliche Beziehung bestand (Rn.
31). Bei dieser Ausgangslage ist es unerheblich, ob der Kläger das Prä-4
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mienticket dem Begünstigten unmittelbar oder über seinen Vater hat zukommen lassen. Der Senat hatte deshalb keinen Anlass zu prüfen, ob Abschnitt 2.4.8 Satz
1 der Teilnahmebedingungen auch eine "mittelbare" Weitergabe von [X.] erfasst. Selbst wenn diese Frage zu bejahen und eine Be-stimmung dieses Inhalts als überraschend im Sinne von §
305c Abs.
1 BGB anzusehen wäre, führte dies nicht zur Unwirksamkeit des in den Teilnahmebe-dingungen vorgesehenen Verbots einer unmittelbaren Weitergabe.
b)
Der Kläger meint ferner, der Senat hätte die Klauseln auch deshalb als überraschend im Sinne des §
305c BGB qualifizieren müssen, weil die [X.] sich selbst nicht an die von ihr aufgestellte Bedingung halte, wonach [X.] nicht übertragbar seien. Damit ist eine Gehörsverletzung ebenfalls nicht dargetan.
Der in der Revisionsbegründung angeführte und vom Kläger in der Revi-sionsverhandlung hervorgehobene Umstand, dass die Beklagte Partnerunter-nehmen die Möglichkeit bietet, "Meilen" bei ihr gegen Entgelt zu erwerben und als Verkaufsanreize einsetzen, ist für die Beurteilung des Streitfalls unerheblich. Insbesondere ist die Beklagte nicht deshalb gehindert, ihr Leistungsverspre-chen gegenüber Kunden in der im Streitfall zu beurteilenden Weise auszuge-stalten, weil sie es [X.] gestattet, ein solches Leistungsversprechen mit eige-nen Umsatzgeschäften zu verbinden.
c)
Der Kläger rügt ferner, der Senat habe seinen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen, wonach "Meilen" nicht nur in Form von Flugprämien ein-gelöst werden könnten. Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet.
Im Streitfall hat die Beklagte ihre Kündigung darauf gestützt, dass der Kläger ein Prämienticket für eine ihm nicht persönlich verbundene Person ge-bucht habe. Der Senat hatte deshalb die Frage zu klären, ob die Beklagte ihr 7
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Leistungsversprechen für den Fall der Inanspruchnahme einer Flugprämie in der gegebenen Weise ausgestalten darf. Für die Beurteilung dieser Frage ist unerheblich, ob die Beklagte ihren Kunden auch andere Prämien anbietet.

Meier-Beck

[X.]

Grabinski

Bacher

Kober-Dehm
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.02.2012 -
14 O 245/11 -

O[X.], Entscheidung vom 12.06.2013 -
5 [X.] -

Meta

X ZR 79/13

31.03.2015

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2015, Az. X ZR 79/13 (REWIS RS 2015, 13140)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13140

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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