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PDF anzeigen[X.] vom 11. Januar 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 11. Januar 2007 beschlos-sen: 1. Die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen die im Se-natsbeschluss vom 14. November 2006 getroffene Kosten- und Auslagenentscheidung wird verworfen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Verurteilten dadurch entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Gründe: Mit Beschluss vom 14. November 2006 hat der Senat die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des [X.] vom 19. Mai 2006 gemäß § 349 Abs. 2 [X.] verworfen und der Beschwerdeführerin die Kosten ihres Rechtsmittels sowie die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstan-denen notwendigen Auslagen auferlegt. 1 Die gegen diese Kosten- und Auslagenentscheidung gerichtete sofortige Beschwerde ist unzulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1, § 464 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. [X.]). Die im Beschwerdeverfahren zu treffende Kosten- und Auslagenent-scheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und 3 [X.]. 2 Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Revision unbedingt [X.] und begründet worden ist und dass eine durch die Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe bedingte Einlegung oder Durchführung eines Rechtsmittels, wie sie die Beschwerdeführerin durch die nach Einlegung der Revision abgegebene Erklärung zum Ausdruck gebracht hat, im Strafverfahren nicht möglich ist. Die 3 - 3 - Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes nach § 397 a Abs. 2 Satz 1 [X.] ist nicht von der hinreichenden Erfolgsaus-sicht abhängig. § 397 a Abs. 2 Satz 3 [X.] schließt die Anwendung von § 114 2. Halbs. ZPO ausdrücklich aus (vgl. [X.], [X.] 49. Aufl. § 397 a Rdn. 9). Eine - der Entscheidung über das Rechtsmittel vorangehende - Prü-fung der Erfolgsaussicht der Nebenklagerevision im Rahmen der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kam daher nicht in Betracht. [X.] [X.]
Meta
11.01.2007
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2007, Az. 3 StR 402/06 (REWIS RS 2007, 5826)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5826
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